JudikaturVwGH

Ra 2023/21/0192 4 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
08. Mai 2025

Selbst wenn nach objektiven Gesichtspunkten eine frühere Unterrichtung über die Festnahmegründe hätte erfolgen können und sie damit entgegen § 41 Abs. 1 BFA-VG nicht "ehestens" durchgeführt wurde, hat dies nicht in jedem Fall zur Folge, dass die Festnahme bzw. Anhaltung schon aus diesem Grund rechtswidrig ist. Eine zur Rechtswidrigkeit von Festnahme und Anhaltung des Fremden führende Verletzung der Pflicht zur "ehestens, womöglich bei seiner Festnahme" (so Art. 4 Abs. 6 PersFrG) bzw. "in möglichst kurzer Frist" (so Art. 5 Abs. 2 EMRK) vorzunehmenden Verständigung iSd § 41 Abs. 1 BFA-VG liegt daher gemessen am Zweck dieser Vorschriften nur dann vor, wenn dadurch die Erlangung von effektivem Rechtsschutz in Form der Einbringung einer Beschwerde nach § 22a Abs. 1 Z 1 BFA-VG behindert wird.

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