Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulzbacher sowie die Hofrätin Dr. Wiesinger, den Hofrat Dr. Chvosta, die Hofrätin Dr. Holzinger und die Hofrätin Dr. in Oswald als Richter und Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Sasshofer, über die Revision der Landespolizeidirektion Niederösterreich gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 9. Juni 2022, W117 2229021 1/20E, W117 2229023 1/13E, betreffend Maßnahmenbeschwerde (mitbeteiligte Parteien: 1. G E, 2. F B E, jeweils vertreten durch Dr. Gregor Klammer, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Goldschmiedgasse 6/6), zu Recht erkannt:
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtes aufgehoben.
1 Mit einem „Erhebungsersuchen“ vom 8. Jänner 2020 teilte die Landespolizeidirektion Niederösterreich (LPD NÖ) dem Bezirkspolizeikommando Amstetten mit, dass die Mitbeteiligten als türkische Staatsangehörige grundsätzlich nicht zum visumfreien Aufenthalt in Österreich berechtigt seien, jedoch ausweislich des Melderegisters seit 30. Juli 2019 mit Hauptwohnsitz an einer näher genannten Adresse in Niederösterreich gemeldet seien. Es wurde um Erhebung ersucht, ob die Mitbeteiligten an dieser Adresse aufhältig seien und ob der Aufenthalt im Bundesgebiet rechtmäßig sei.
2 Am 24. Jänner 2020 wurden die von der Landespolizeidirektion Niederösterreich ersuchten Erhebungen durchgeführt. Im Zuge dieser Amtshandlung wurden die Mitbeteiligten auch auf eine Polizeiinspektion (PI) gebracht und dort befragt.
3 Mit Schriftsatz vom 27. Februar 2020 erhoben die Mitbeteiligten unter Bezugnahme auf § 22a Abs. 1 Z 1 und 2 BFA-VG sowie Art. 130 Abs. 1 Z 2 B VG jeweils eine Maßnahmenbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (BVwG). Sie brachten vor, am 24. Jänner 2020 grundlos „auf Weisung des BFA zu Hause festgenommen“ und zur Polizeistation gebracht worden zu sein. Etwa zweieinhalb Stunden nach der Festnahme seien sie nach telefonischer Intervention ihres Anwaltes wieder entlassen worden. Die Mitbeteiligten beantragten jeweils die Feststellung, dass ihre Festnahme und nachfolgende Anhaltung am 24. Jänner 2020 rechtswidrig gewesen sei.
4 Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) führte in seiner Stellungnahme vom 27. Februar 2020 zu diesen Maßnahmenbeschwerden ins Treffen, die Mitbeteiligten seien aufgrund eines Ersuchens der LPD NÖ an ihrer Meldeadresse angetroffen und gebeten worden, freiwillig zwecks Klärung des Sachverhaltes auf die PI zu kommen. Dieser Bitte seien die Mitbeteiligten nachgekommen. Nach Durchführung einer Einvernahme sei der Sachverhalt zunächst der LPD NÖ mitgeteilt worden, die die Erstattung einer Anzeige nach § 120 Abs. 1a FPG und die Verständigung des Journaldienstes des BFA angeordnet habe. Das BFA habe in der Folge keine weiteren Verfügungen gesetzt und eine Berichterstattung angeordnet.
5 Mit Bescheid vom 7. April 2020 erteilte das BFA im Zuge des am 5. Februar 2020 eingeleiteten Verfahrens den Mitbeteiligten (von Amtswegen) keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005, erließ gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG, stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass deren Abschiebung in die Türkei zulässig sei, und gewährte eine Frist von zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise.
6 Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung gab das BVwG mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 9. Juni 2022 den Maßnahmenbeschwerden der Mitbeteiligten vom 27. Februar 2020 „gemäß §§ 22a Abs. 1 Z 1 und 2, 40 Abs. 1 Z 3, 41 BFA VG“ statt, erklärte die „Amtshandlung“ am 24. Jänner 2020 (14:00 Uhr bis 16:15 Uhr) für rechtswidrig und verpflichtete den Bund zum Kostenersatz. Die Revision erklärte das BVwG gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG für nicht zulässig.
7 Zur Begründung seiner Zuständigkeit legte das BVwG dar, die Beschwerden seien gegen behauptete – vom BVwG mit näherer Begründung auch für tatsächlich erfolgt erachtete Festnahmen gemäß § 40 Abs. 1 Z 3 BFA VG und darauffolgende Anhaltungen gemäß § 40 Abs. 4 BFA VG gerichtet. Gemäß § 6 BFA VG hätten die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes das BFA bei der Erfüllung seiner Aufgaben, insbesondere durch die Wahrnehmung der ihnen gemäß §§ 36 bis 47 BFA VG eingeräumten Aufgaben und Befugnisse, zu unterstützen. Das die in Rede stehende Amtshandlung leitende Sicherheitsorgan sei im Zuge der Verfahren zur Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen, die mit Bescheiden des BFA vom 7. April 2020 „finalisiert“ worden seien, zur Überprüfung des Aufenthaltsstatus und der Identität der Mitbeteiligten am 24. Jänner 2020 eingeschritten und habe infolge der Verbringung der Mitbeteiligten auf die PI „unverzüglich“ das BFA verständigt, womit „die Zurechenbarkeit seines Handels zu diesem zweifelsohne gegeben“ sei. Demnach sei das BVwG gemäß § 22a Abs. 1 Z 1 und 2 BFA VG zur Entscheidung über die gegenständlichen Beschwerden berufen.
8 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Amtsrevision der LPD NÖ, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Durchführung eines Vorverfahrens, in dessen Rahmen von den Mitbeteiligten eine Revisionsbeantwortung erstattet wurde, erwogen hat:
9 Die vorliegende Amtsrevision erweist sich entgegen dem den Verwaltungsgerichtshof gemäß § 34 Abs. 1a erster Satz VwGG nicht bindenden Ausspruch des Verwaltungsgerichtes nach § 25a Abs. 1 VwGG unter dem Gesichtspunkt des Art. 133 Abs. 4 B VG als zulässig; sie ist auch begründet.
10 Das BVwG stützt seine Annahme, wonach sich das in Rede stehende Verhalten des handelnden Sicherheitsorgans auf §§ 40 BFA VG gründet und dem BFA zuzurechnen sei, sodass das BVwG zur Entscheidung über eine gegen dieses Verhalten gerichtete Maßnahmenbeschwerde zuständig sei, maßgeblich darauf, dass dieses Verhalten im Zuge der beabsichtigten Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gesetzt worden sei und daher das Sicherheitsorgan infolge der Verbringung der Mitbeteiligten auf die PI auch „unverzüglich“ das BFA verständigt habe.
11 Wie die Amtsrevision jedoch zutreffend aufzeigt, erweist sich diese Annahme als aktenwidrig, weil der in Rede stehenden Amtshandlung – wie eingangs dargestellt ein entsprechendes Erhebungsersuchen der LPD NÖ zum Zweck der Überprüfung des Aufenthaltsstatus der Mitbeteiligten nach § 35 FPG zu Grunde lag. Auch ist aus dem Akt ersichtlich, dass sowohl vor als auch nach der Verbringung der Mitbeteiligten auf die PI jeweils mit der LPD NÖ Kontakt aufgenommen wurde und erst diese angeordnet hat, dass das BFA vom Sachverhalt in Kenntnis zu setzen sei, was somit erst am Ende der Amtshandlung geschah.
12 Nach § 3 Abs. 1 FPG werden die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Rahmen des 3. bis 6. und 12. bis 15. Hauptstückes dieses Bundesgesetzes für die Landespolizeidirektionen als Behörden erster Instanz über deren Auftrag oder aus Eigenem tätig. Die Regelung über die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Einreise und des Aufenthalts ist in § 35 FPG enthalten. Diese Bestimmung befindet sich im 5. Hauptstück des FPG, weshalb gemäß der Anordnung des § 3 Abs. 1 FPG die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes bei Durchführung von Maßnahmen nach § 35 FPG für die Landespolizeidirektionen als Behörden erster Instanz tätig werden. Fallbezogen war daher das Handeln des einschreitenden Sicherheitsorgans der LPD NÖ und nicht dem BFA zuzurechnen.
13 Aus diesem Grund war die LPD NÖ als belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht gemäß Art. 133 Abs. 6 Z 2 B VG zur Erhebung der vorliegenden Revision legitimiert (vgl. grundlegend dazu, dass als belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht jene Behörde zur Erhebung einer Revision gemäß Art. 133 Abs. 6 Z 2 B VG berechtigt ist, der die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zuzurechnen ist, VwGH 19.1.2016, Ra 2015/01/0133, 0136).
14 Da die Handlungen des einschreitenden Sicherheitsorgans fallbezogen der LPD NÖ zuzurechnen waren, kommt als Rechtsgrundlage für die behauptete Festnahme aber nur § 39 FPG in Betracht. Nach § 82 Abs. 1 FPG ist zur Entscheidung über Maßnahmenbeschwerden wegen behaupteter rechtwidriger Festnahmen nach dem FPG aber das Landesverwaltungsgericht zuständig. Folglich wäre zur Entscheidung über die gegenständlichen Maßnahmenbeschwerden das Landesverwaltungsgericht und nicht das BVwG zuständig gewesen.
15 Deshalb erweist sich das angefochtene Erkenntnis wegen Unzuständigkeit des BVwG als rechtswidrig und es war gemäß § 42 Abs. 2 Z 2 VwGG aufzuheben.
Wien, am 13. Dezember 2023
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.