Die Unterrichtung über die Änderung des Festnahmegrundes gemäß § 41 Abs. 1 BFA-VG hat ehestens zu erfolgen. Ein Unterlassen derartiger Informationen durch die Sicherheitsorgane kann eine - dem BFA zurechenbare - Rechtswidrigkeit begründen (vgl. auch dazu VwGH 31.8.2023, Ra 2023/21/0044).
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