(1) Jeder Festgenommene ist unverzüglich der nächsten sachlich zuständigen Behörde zu übergeben oder aber, wenn der Grund der Festnahme schon vorher wegfällt, freizulassen. Die Behörde hat den Angehaltenen unverzüglich zu vernehmen. Hat er von seinem Recht auf Beiziehung eines Verteidigers Gebrauch gemacht, so ist die Vernehmung bis zum Eintreffen des Verteidigers aufzuschieben, es sei denn, eine sofortige Vernehmung erscheint aus besonderen Gründen unbedingt erforderlich, um eine erhebliche Beeinträchtigung der Ermittlungen oder von Beweismitteln abzuwenden; eine solche Beschränkung des Rechts auf Beiziehung eines Verteidigers ist schriftlich festzuhalten. Die Anhaltung darf keinesfalls länger als 24 Stunden dauern.
(2) Für die Anhaltung gilt § 53c Abs. 1 und 2 sinngemäß; das Erfordernis genügenden Tageslichtes kann jedoch entfallen, sofern ausreichende künstliche Beleuchtung vorhanden ist.
(3) Dem Festgenommenen ist ohne unnötigen Aufschub zu gestatten, einen Angehörigen (§ 36a AVG) oder eine sonstige Person seines Vertrauens zu verständigen und Kontakt mit einem Verteidiger aufzunehmen und diesen zu bevollmächtigen. Einem Festgenommenen, der nicht österreichischer Staatsbürger ist, ist ferner zu gestatten, die konsularische Vertretung seines Heimatstaates unverzüglich von der Festnahme zu verständigen und mit dieser Kontakt aufzunehmen. Bestehen gegen eine Verständigung durch den Festgenommenen selbst Bedenken, so hat die Behörde die Verständigung vorzunehmen.
(4) Der Angehaltene darf von Angehörigen (§ 36a AVG), von seinem Verteidiger sowie von den konsularischen Vertretern seines Heimatstaates besucht werden. Für den Brief- und Besuchsverkehr gilt § 53c Abs. 3 bis 5 sinngemäß.
Schischulgesetz
§ 36a § 36a*) Aufsicht durch die Kontrollorgane
…übergeben oder aber, wenn der Grund der Festnahme schon vorher wegfällt, freizulassen. Bei der Festnahme und Vorführung ist mit möglichster Schonung der Person vorzugehen. § 36 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 gilt sinngemäß. (3) Die Ausübung des Dienstes nach den §§ 1 Abs. 4 und 17 Abs. 9 hat unter möglichster Schonung der Interessen…
§ 40 FPG · FPG · Fremdenpolizeigesetz 2005
§ 40 Rechte des Festgenommenen
…ihn erhobenen Anschuldigungen zu unterrichten. (2) Auf Verlangen eines solchen Festgenommenen ist die konsularische Vertretung seines Heimatstaates unverzüglich von seiner Anhaltung zu unterrichten. § 36 Abs. 4 VStG und § 47 SPG gelten.…
§ 41 BFA-VG · BFA-VG · BFA-Verfahrensgesetz
§ 41 Rechte des Festgenommenen
…Gründe seiner Festnahme zu unterrichten. (2) Auf Verlangen eines solchen Festgenommenen ist die konsularische Vertretung seines Heimatstaates unverzüglich von seiner Anhaltung zu unterrichten. § 36 Abs. 4 VStG und § 47 SPG gelten.…
Waldordnung 2005, Tiroler
§ 6 Aufgaben, Befugnisse
… 1 Personen bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 35 VStG festnehmen. (8) Festgenommene sind der Bezirksverwaltungsbehörde zu übergeben. Im Übrigen gilt § 36 VStG. (9) Der Gemeindewaldaufseher darf Personen, die sich ihrer Festnahme durch Flucht zu entziehen versuchen, auch über die Grenzen seines Dienstbereiches hinaus verfolgen und außerhalb desselben…
Salzburger Schischul- und Snowboardschulgesetz
§ 32 Aufsicht über die Schischulen,Snowboardschulen Schibegleiter undSnowboardbegleiter
…oder sie zu wiederholen sucht. Jeder Festgenommene ist unverzüglich der Bezirksverwaltungsbehörde zu übergeben oder aber, wenn der Grund der Festnahme schon vorher wegfällt, freizulassen. § 36 VStG gilt sinngemäß. (5) Die von Abs 4 Z 1 bis 5 erfassten Personen haben den Aufforderungen der Kontrollorgane nach diesen Bestimmungen nachzukommen.…
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