JudikaturVwGH

Ra 2023/21/0192 3 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
08. Mai 2025

Unter Bezugnahme auf Zweck der Informationspflicht über die Gründe der Festnahme bzw. Anhaltung hat der VfGH festgehalten, dass eine zwei Tage nach einer Festnahme - durch die Zustellung des Schubhaftbescheides - erfolgte Verständigung über die Gründe der Festnahme ausreichend sei, um den Festgenommenen in die Lage zu versetzen, deren Rechtmäßigkeit zu überprüfen (VfGH 29.9.1997, B 3059/96). Dabei nahm der VfGH auch ausdrücklich Bezug auf das Erkenntnis VfGH 10.10.1994, B 46/94 und B 85/94 (in diesem Fall hatte der Verfassungsgerichtshof unter Hinweis auf Art. 5 Abs. 2 EMRK und Art. 4 Abs. 6 PersFrG eine erst mehr als drei Wochen nach der Festnahme erfolgte Unterrichtung der dortigen Beschwerdeführer über die Festnahmegründe in einer ihnen verständlichen Sprache als Verletzung ihrer verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechte auf Freiheit und Sicherheit gewertet), und hielt dazu klarstellend fest, dass sich die den Entscheidungen zugrunde liegenden Sachverhalte durch den jeweils zwischen Festnahme und Information über den Festnahmegrund vergangenen Zeitraum wesentlich unterschieden. Unter Bezugnahme auf diese Rsp des VfGH ließ der VwGH auch im Zusammenhang mit der Regelung des § 41 Abs. 1 BFA-VG bereits erkennen, dass selbst eine erst im Zuge der - gemeint: zeitnahen - Erlassung des Schubhaftbescheides erfolgte Unterrichtung über die Festnahmegründe dazu führen könne, dass die Festnahme bzw. Anhaltung nicht wegen Verletzung der dort normierten Informationspflichten rechtswidrig ist (VwGH 31.8.2023, Ra 2023/21/0044).

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