I423 2346213-1/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Daniela GREML über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. SYRIEN, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Gregor KLAMMER, gegen die Festnahme am 22.06.2026 um 21:14 Uhr, und Anhaltung im Rahmen der Festnahme zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG iVm § 1 Z 3 und 4 VwG-Aufwandersatzverordnung hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von EUR 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Der Asylantrag des Beschwerdeführers wurde mit Bescheid des (Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge als BFA oder belangten Behörde bezeichnet) vom 21.10.2024 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Syrien abgewiesen (Spruchpunkt II.). Zugleich wurde ihm eine Aufenthaltsberechtigung „besonderer Schutz“ nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.), festgestellt, dass seine Abschiebung nach Syrien zulässig sei (Spruchpunkt V.) und eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ausgesprochen (Spruchpunkt VI.).
Eine Beschwerde dagegen wies des Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Erkenntnis vom 05.11.2025 zu GZ W607 XXXX als unbegründet ab. Die Entscheidung wurde dem rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführer am selben Tag zugestellt.
Der Verfassungsgerichtshof lehnte die Behandlung einer dagegen erhobenen Beschwerde mit Beschluss vom 18.03.2026, XXXX, ab und trat die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab. Ein Revisionsverfahren beim VwGH ist nicht anhängig.
Der Beschwerdeführer wurde am 22.06.2026 am Abend festgenommen, bis zur Abschiebung angehalten und am 25.06.2026 am Nachmittag per Flugzeug nach Syrien abgeschoben.
Gegen die Festnahme und Anhaltung richtet sich die Maßnahmenbeschwerde vom 23.06.2026, in der die Verletzung der Informationspflicht bei der Festnahme und Verletzung der Einvernahmepflicht moniert wurden. Weiters sei die Festnahme unverhältnismäßig gewesen, eine einfache Ladung zum Abschiebetermin hätte gereicht.
Dem BFA wurde die Möglichkeit zur Stellungnahme und Vorlage aller Unterlagen zur Festnahme, Anhaltung und Abschiebung gewährt. Auf die vom BFA eingebrachte Stellungnahme erfolgte bis dato keine Gegenäußerung der rechtsfreundlichen Vertretung des Beschwerdeführers.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der volljährige Beschwerdeführer ist syrischer Staatsangehöriger. Gegen ihn wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und diese mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 05.11.2025 zu GZ W607 XXXX bestätigt. Nach zunächst Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch den Verfassungsgerichtshof lehnte das Höchstgericht mit Beschluss vom 18.03.2026 die Behandlung der Beschwerde ab und trat diese zur Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof ab. Eine außerordentliche Revision wurde nicht erhoben. Die Rückkehrentscheidung ist durchsetzbar.
Der Beschwerdeführer zeigte sich durchwegs nicht rückkehrwillig und ist seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen.
Am 22.06.2026 erging der Auftrag des BFA an die LPD XXXX, den Beschwerdeführer zum Zwecke der Abschiebung am selben Tag um 21:00 Uhr festzunehmen und in das nächstgelegene Polizeianhaltezentrum und anschließend in das PAZ XXXX zu überstellen. Der Beschwerdeführer wurde am 22.06.2026 um 21:14 Uhr an seiner Wohnadresse festgenommen und ihm im Zuge dessen das “Informationsblatt für Festgenommene” ausgehändigt. Die “Information über die bevorstehende Abschiebung” in deutscher und arabischer Sprache übernahm der Beschwerdeführer ebenso am 22.06.2026 um 21:50 Uhr. Am folgenden Tag wurde er ins PAZ XXXX überstellt, am 24.06.2026 weiter ins PAZ XXXX. Die Abschiebung erfolgte am 25.06.2026 um 13:13 Uhr ab dem Flughafen Wien-Schwechat nach Syrien. Der Abschiebeauftrag erging ebenso am 22.06.2026.
2. Beweiswürdigung:
Aus dem amtswegig eingeholten Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister und insbesondere aus dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts zu GZ W607 XXXX ergeben sich einerseits der Verfahrensgang und andererseits die Feststellungen zur Person und zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme. Dass diese rechtskräftig und durchsetzbar ist, ergibt sich aus der Tatsache, dass der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde abgelehnt hat (Beschluss vom 18.03.2026, Zl. XXXX und keine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben wurde.
Die Rückkehrunwilligkeit der Beschwerdeführers zeigt sich im Faktum, dass er auch nach der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs Österreich nicht freiwillig verlassen hat und auch trotz nachweislicher Aufforderung nicht innerhalb von 30 Tagen zur verpflichtenden Rückkehrberatung erschienen ist (AS 13, Meldung der BBU GmbH vom 15.12.2025).
Der Festnahmeauftrag (AS 65f), der Abschiebeauftrag (AS 67f), der Vollzugsbericht über die Festnahme (OZ 6), die Vollzugsmeldung über die Verbringungen in die Polizeianhaltezentren (OZ 6) und der Flugabschiebebericht (OZ 7) sind aktenkundig und ergeben sich daraus die entsprechenden Feststellungen.
Die Übergabe des “Informationsblatts für Festgenommene” an den Beschwerdeführer ist im Anhalteprotokoll II vermerkt, die Übernahme der “Information über die bevorstehende Abschiebung” in deutscher und arabischer Sprache ist durch Unterschrift des Beschwerdeführers bestätigt und aktenkundig (AS 111f).
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A):
3.1. Abweisung der Beschwerde:
§ 22a Abs. 1 BFA-VG lautet:
Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
Gemäß § 34 Abs. 3 BFA-VG kann das BFA die Festnahme eines Fremden anordnen, wenn gegen den Fremden ein Auftrag zur Abschiebung (§ 46 FPG) erlassen werden soll (Z 3 leg. cit.)
Darauf stützt sich das BFA zu Recht, da es auch gleichzeitig einen Abschiebeauftrag erlassen und die nötigen Vorbereitungen für die Abschiebung wie der Transport und das Flugticket organisiert wurden.
Im gegenständlichen Fall kann sich die Festnahme auch auf § 34 Abs. 3 Z 2 BFA-VG stützen, da der Beschwerdeführer seiner zunächst durch Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 05.11.2025 rechtskräftig gewordenen Ausreiseverpflichtung nicht nachkam. Auch nach zwischenzeitlicher Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und letztlich Beschwerdeablehnung durch das Höchstgericht am 18.03.2026 hat der Beschwerdeführer Österreich nicht binnen 14 Tagen verlassen. In Zusammenschau mit der Nichtwahrnehmung des verpflichtenden Rückkehrberatungsgesprächs war daher zu Recht davon auszugehen, dass er einer Ladung zum Abschiebetermin ebenso nicht nachkommen wird, wie in der Maßnahmenbeschwerde vorgebracht. Die Festnahme zum Zwecke der Abschiebung ist nicht als unverhältnismäßig anzusehen.
Auch die Anhaltedauer gemäß § 34 Abs. 5 BFA-VG von 72 Stunden wurde nicht überschritten, da der Beschwerdeführer am 22.06.2026 um 21:14 Uhr festgenommen und am 25.06.2026 um 13:13 Uhr abgeschoben wurde. Insgesamt sind das 63 Stunden und 59 Minuten. Zudem wurde der Festnahmeauftrag aktenkundig gemacht.
Der Beschwerdeführer wurde auch über die Gründe für seine Festnahme informiert, indem ihm wie festgestellt entsprechende Informationsblätter in deutscher und arabischer Sprache ausgehändigt wurden. Dass die Einvernahmepflicht missachtet worden wäre, kann nicht erkannt werden. Die vom Beschwerdeführer in seiner Maßnahmenbeschwerde angeführte höchstgerichtliche Judikatur bezieht sich auf eine Festnahme nach § 39 Abs. 1 FPG und weist somit keinen Zusammenhang zur gegenständlich in Rede stehenden Festnahme nach Festnahmeauftrag gemäß § 34 Abs. 3 BFA-VG auf. Zudem enthält der vom Beschwerdeführer zitierte § 41 Abs. 1 BFA-VG gerade keine Verpflichtung einer Einvernahme.
Insgesamt kann beim Vorgehen der belangten Behörde keine Unstimmigkeit erkannt werden, sodass die Maßnahmenbeschwerde gegen die Festnahme und Anhaltung im Rahmen der Festnahme als unbegründet abzuweisen war.
3.2. Kostenersatz:
Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).
Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind gemäß Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
Im gegenständlichen Verfahren wurde vom Beschwerdeführer beantragt auszusprechen, dass die Festnahme am 22.06.2026 sowie die Anhaltung im Rahmen der Festnahme rechtswidrig waren. Das BFA beantragte die Abweisung der Beschwerde. Beide Verfahrensparteien haben Anträge auf Kostenersatz gemäß § 35 VwGVG gestellt.
Das BFA ist auf Grund der Abweisung der Beschwerde obsiegende Partei. Die geltend gemachten Kosten für den Ersatz des Vorlageaufwands und des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei in Höhe von EUR 57,40 und EUR 368,80 entsprechen den gesetzlichen Vorgaben des § 1 Z 3 und 4 VwG-Aufwandersatzverordnung.
Dem Beschwerdeführer gebührt als unterlegener Partei kein Kostenersatz.
3.3. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
In gegenständlicher Angelegenheit konnte eine mündliche Beschwerdeverhandlung unterbleiben, da der Sachverhalt ausreichend geklärt war und die Entscheidung eine reine rechtliche Beurteilung war. Zudem ist der Beschwerdeführer bereits außer Landes gebracht und hat seine rechtsfreundliche Vertretung auch die Gelegenheit zur Äußerung nach Parteiengehör ungenutzt verstreichen lassen, sodass der maßgebliche Sachverhalt als unbestritten anzunehmen war.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist der Fall wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
Im vorliegenden Akt findet sich kein Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit einer erfolgten Festnahme und Anhaltung nach Festnahme- und Abschiebeauftrag und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Revision war daher nicht zuzulassen.
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