(1) In jeder Krankenanstalt sind geeignete Aufzeichnungen zu führen, aus denen die aufgenommenen Patienten und Patientinnen unter Angabe des Vor- und Familiennamens, der Geburtsdaten, der Wohnungsanschrift, des Aufnahme- und Entlassungstages bzw. des Todestages und der Todesursache ersichtlich sind. Bei minderjährigen oder nicht entscheidungsfähigen Personen ist überdies der Vor- und Familienname und die Wohnungsanschrift der gesetzlichen Vertretung zu vermerken. Bei einer tagesklinischen Aufnahme nach § 71 Abs. 4 zweiter Satz sind zusätzlich die maßgebenden Gründe zu vermerken.
(2) Wird die Aufnahme eines Patienten oder einer Patientin abgelehnt, so sind die dafür maßgebenden Gründe zu vermerken.
*) Fassung LGBl.Nr. 24/2020
§ 40 FPG · FPG · Fremdenpolizeigesetz 2005
§ 40 Rechte des Festgenommenen
…eines solchen Festgenommenen ist die konsularische Vertretung seines Heimatstaates unverzüglich von seiner Anhaltung zu unterrichten. § 36 Abs. 4 VStG und § 47 SPG gelten.…
Art. 1 § 58a SpG · SpG · Spitalgesetz
Art. 1 § 58a § 58a*) Verarbeitung personenbezogener Daten
…§ 47 und 48 ); sowie b) Abrechnung (3. Abschnitt, 2. Unterabschnitt und 5. Abschnitt). (2) Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Abs. 1 sind die Pflichten und Rechte betroffener Personen gemäß Art. 13, 14, 18 und 21 Datenschutz-Grundverordnung ausgeschlossen. (3) Personenbezogene Daten gemäß Abs. 1 , die der Geltendmachung, Ausübung und Verteidigung von Rechtsansprüchen…
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