Ra 2024/21/0133 4 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Eine zur Rechtswidrigkeit von Festnahme und Anhaltung des Festgenommenen führende Verletzung der Pflicht zur "ehestens, womöglich bei seiner Festnahme" (so Art. 4 Abs. 6 PersFrG) bzw. "in möglichst kurzer Frist" (so Art. 5 Abs. 2 EMRK) vorzunehmenden Verständigung iSd § 41 Abs. 1 BFA-VG gemessen am Zweck dieser Vorschriften liegt (nur) dann vor, wenn dadurch die Erlangung von effektivem Rechtsschutz in Form der Einbringung einer Beschwerde nach § 22a Abs. 1 Z 1 BFA-VG behindert wird. Dies hat der VwGH etwa in einem Fall verneint, in dem dem Festgenommenen bei seiner (zeitnah nach der Festnahme erfolgten) Vernehmung in einer für ihn verständlichen Sprache dargelegt wurde, aufgrund welcher Rechtsgrundlage (§ 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG) er festgenommen worden war, und zusätzlich der inhaltlich ausgeführte und im Gesamtzusammenhang nur so zu verstehende Hinweis darauf erfolgte, dass (auch) die Festnahme zur Sicherung einer vorzunehmenden Abschiebung erfolgt war (VwGH 8.5.2025, Ra 2023/21/0192). Auch im Fall einer noch während der Festnahme erteilten telefonischen Information an die Rechtsvertreterin der Festgenommenen sah der VwGH - unter Berücksichtigung auch des Umstandes, dass der Festgenommenen eine in einer für sie verständlichen Sprache verfasste Information über die bevorstehende Abschiebung ausgehändigt wurde - die Informationspflicht nach § 41 Abs. 1 BFA-VG als erfüllt an (VwGH 13.12.2023, Ra 2023/21/0091).