BFA-VG
Gliederung
1. TEIL: ALLGEMEINER TEIL
6. Hauptstück Erkennungs- und Ermittlungsdienst
§ 33 Internationaler Datenverkehr
(1) Sofern die Bundesregierung gemäß Art. 66 Abs. 2 B-VG zum Abschluss von Staatsverträgen ermächtigt ist, kann sie unter der Voraussetzung, dass Gegenseitigkeit gewährt wird, zwischenstaatliche Vereinbarungen über das Übermitteln von Daten gemäß §§ 27 oder 28 an bestimmte Empfänger abschließen. Hierbei ist die Übermittlung dieser Daten dem Bundesminister für Inneres vorzubehalten und vorzusehen, dass die Löschung übermittelter Daten unter denselben inhaltlichen Voraussetzungen wie im Inland erfolgt und dass Staatsangehörige der Vertragsstaaten vom Geltungsbereich dieser Vereinbarungen ausgenommen sind.
(2) Personenbezogene Daten von Fremden, die auf Grund einer gemäß Abs. 1 abgeschlossenen Vereinbarung aus dem Ausland übermittelt wurden, dürfen in der Zentralen Verfahrensdatei (§ 28) und im Zentralen Fremdenregister (§ 26) nach Maßgabe der DSGVO verarbeitet werden.
(3) Die Übermittlung personenbezogener Daten eines Fremden an den Herkunftsstaat oder einen sonstigen Drittstaat ist gemäß Art. 49 Abs. 1 lit. d DSGVO zulässig, soweit es sich um Daten handelt, die zur Beschaffung einer Bewilligung gemäß § 46 Abs. 2a FPG oder zur Überprüfung der Erfüllung einer Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2b FPG erforderlich sind.
(4) Die Übermittlung personenbezogener Daten eines Antragstellers an das Herkunftsland oder einen sonstigen Drittstaat ist, unbeschadet , nicht zulässig. Daten, die zur Beschaffung einer Bewilligung gemäß oder zur Überprüfung der Erfüllung einer Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2b erforderlich sind, dürfen jedoch gemäß übermittelt werden, wenn der Antrag – wenn auch nicht rechtskräftig – abgelehnt oder gemäß zurückgewiesen worden ist oder dem Antragsteller das Recht auf Verbleib im Bundesgebiet gemäß Art. 10 der Verfahrensverordnung nicht oder nicht mehr zukommt. Der Umstand, dass ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, darf bei einer solchen Übermittlung keinesfalls hervorkommen.
(5) Die Übermittlung personenbezogener Daten an das Herkunftsland ist außerdem für Zwecke der Sicherheitspolizei und der Strafrechtspflege zulässig, wenn
1. dieses ein sicheres Herkunftsland ist oder
2. der Antrag auf internationalen Schutz – wenn auch nicht rechtskräftig – als unzulässig oder sowohl in Hinblick auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft als auch des Status subsidiären Schutzes als unbegründet abgelehnt wurde.
Der Umstand, dass ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, darf bei einer solchen Übermittlung keinesfalls hervorkommen.
§ 33 BFA-VG · BFA-VG · BFA-Verfahrensgesetz
§ 33 Internationaler Datenverkehr
…§ 33. (1) Sofern die Bundesregierung gemäß Art. 66 Abs. 2 B-VG zum Abschluss von Staatsverträgen ermächtigt ist, kann sie unter der Voraussetzung, dass…
§ 57 Vollziehung
…§ 57. Mit der Vollziehung ist betraut: 1. hinsichtlich der §§ 20, 21 und 33 Abs. 1 die Bundesregierung, 2. hinsichtlich der §§ 7 und 52 der Bundeskanzler, 3. hinsichtlich des § 30 Abs. 3…
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