Ist ein - faktischen Abschiebeschutz begründendes - Verfahren über einen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz anhängig, ist das BFA nicht gehalten, bereits in diesem Stadium Vorbereitungen für eine allfällige Abschiebung zu treffen (vgl. in diesem Zusammenhang auch § 33 Abs. 4 BFA-VG 2014) und eine Schubhaft deswegen nicht unverhältnismäßig.
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