Mit Erkenntnis vom 12. März 2015, G 151/2014 ua, hob der VfGH § 22a Abs. 1 und 2 BFA-VG 2014 als verfassungswidrig auf und sprach aus, dass diese Bestimmungen nicht mehr anzuwenden sind (siehe dazu die Kundmachung des Bundeskanzlers unter BGBl. I Nr. 41/2015). Infolge dessen stellte der VfGH mit Erkenntnis vom selben Tag, E 452/2014, fest, dass der Revisionswerber durch Spruchpunkt I.A. des angefochtenen Erkenntnisses wegen Anwendung einer verfassungswidrigen Gesetzesbestimmung in seinen Rechten verletzt worden ist. Unter einem hob er daher diesen Spruchpunkt auf. Gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG ist, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Revisionswerber klaglos gestellt wurde, nach seiner Anhörung die Revision in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen. Ein solcher Fall der formellen Klaglosstellung liegt (ua) dann vor, wenn die angefochtene Entscheidung - wie hier - durch den VfGH aus dem Rechtsbestand beseitigt wurde (vgl B 23. April 2015, Ro 2014/21/0051). Die Revision war daher, soweit sie sich gegen Spruchpunkt I.A. des angefochtenen Erkenntnisses richtet, in Anwendung der genannten Bestimmung des VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.
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