Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Mag. a Nussbaumer Hinterauer, Hofrat Mag. Eder und Hofrätin Mag. Rossmeisel als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Hahn, LL.M., in der Rechtssache der Revision des S M, vertreten durch Mag. Ronald Frühwirth, Rechtsanwalt in Wien, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13. August 2025, W247 2311642 1/29E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation, reiste spätestens am 6. März 2024 mit einem von 1. März 2024 bis 20. März 2024 gültigen Visum C in das österreichische Bundesgebiet ein. Er stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutznach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005).
Diesen Antrag begründete er damit, dass er von der russischen Armee einen Einberufungsbefehl erhalten habe. Er wolle jedoch nicht in den Krieg gegen die Ukraine ziehen. Er sei von der russischen Armee gezwungen worden, an die Front zu gehen und es seien ihm monatlich (umgerechnet) € 2.800, angeboten worden. Dieses Angebot habe der Revisionswerber abgelehnt, weshalb er 15 Tage lang inhaftiert gewesen sei. Er sei in Haft gezwungen worden, „diesen Vertrag“ zu unterschreiben. Er habe nicht unterschrieben und sei aus der Haft entlassen worden. Bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat fürchte der Revisionswerber, ins Gefängnis gehen oder in den Krieg ziehen zu müssen.
2 Mit Bescheid vom 10. März 2025 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl diesen Antrag ab, erteilte dem Revisionswerber keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung sowie ein Einreiseverbot für die Dauer von fünf Jahren, stellte fest, dass seine Abschiebung in die Russische Föderation zulässig sei, und legte die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest.
3 Mit Erkenntnis vom 13. August 2025 wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Wesentlichen als unbegründet ab. Lediglich die Dauer des Einreiseverbotes verringerte es auf zwei Jahre. Unter einem sprach das Verwaltungsgericht aus, dass die Erhebung einer Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei.
4 Der Verfassungsgerichtshof lehnte die Behandlung der gegen dieses Erkenntnis an ihn gerichteten Beschwerde mit Beschluss vom 27. November 2025, E 2999/2025 8, ab und trat diese mit Beschluss vom 22. Dezember 2025, E 2999/2025 10, über nachträglichen Antrag des Revisionswerbers dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab. In der Folge wurde die gegenständliche Revision eingebracht.
5 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
6 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
7 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert gemäß § 28 Abs. 3 VwGG vorgebrachten Gründe zu überprüfen.
8 Der Revisionswerber wendet sich in der Begründung der Zulässigkeit der Revision gegen die beweiswürdigenden Überlegungen des Bundesverwaltungsgerichtes. Er bringt dazu vor, das Verwaltungsgericht habe sich in unvertretbarer Weise mit dem Fluchtvorbringen des Revisionswerbers auseinandergesetzt und dabei rechtswidrig erlangte Ermittlungsergebnisse in die Beweiswürdigung einfließen lassen. Im Besonderen habe sich das Verwaltungsgericht auf Beweise gestützt, die im Auftrag des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl durch Erkundungen einer Privatperson im Herkunftsstaat des Revisionswerbers und damit zusammenhängend durch eine Übermittlung personenbezogener Daten an den Herkunftsstaat entgegen § 33 Abs. 4 BFA Verfahrensgesetz erlangt worden seien. Aufgrund der vorgenommenen Recherchen und der Datenübermittlung sei für den Revisionswerber nunmehr die Gefahr entstanden, im Herkunftsstaat in asylrelevanter Weise verfolgt zu werden. Mit dem Nachfluchtgrund habe sich das Bundesverwaltungsgericht nicht auseinandergesetzt.
9 Der Verwaltungsgerichtshof ist als Rechtsinstanz zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Allgemeinen nicht berufen. Im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat. Der Verwaltungsgerichtshof ist nicht berechtigt, die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichtes mit der Begründung zu verwerfen, dass auch ein anderer Sachverhalt schlüssig begründbar wäre (vgl. etwa VwGH 22.1.2026, Ra 2025/20/0733, mwN).
10 Fallbezogen hat sich das Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, in der es sich einen persönlichen Eindruck vom Revisionswerber und dessen Glaubwürdigkeit verschaffen konnte, mit dessen Vorbringen zu einer Verfolgung im Herkunftsstaat ausführlich und in nicht unschlüssiger Weise auseinandergesetzt. In seiner Beweiswürdigung hat das Bundesverwaltungsgericht dem Vorbringen des Revisionswerbers zur behaupteten Einberufung zum russischen Militärdienst unter anderem aufgrund zahlreicher Widersprüche und Steigerungen des Vorbringens etwa zur Anzahl der erhaltenen Einberufungsbefehle und zur Anzahl der gegen ihn geführten Strafverfahren die Glaubwürdigkeit abgesprochen. Es gelingt dem Revisionswerber nicht aufzuzeigen, dass die Beweiswürdigung mit einem vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifenden Mangel behaftet wäre.
11 Der Revisionswerber bringt in diesem Zusammenhang weiters vor, die Ergebnisse der vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl beauftragten Recherchen in seinem Herkunftsstaat hätten nicht verwertet werden dürfen.
12 Im gegenständlichen Fall hat sich das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Revisionswerbers in Bezug auf sein Fluchtvorbringen entgegen dem Vorbringen in der Revision tragend auf seine Aussagen sowohl vor der Behörde als auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht gestützt. Weiters hat es Länderberichte zur Verifizierung der behaupteten Gefahr vor Verfolgung herangezogen. Eine Bezugnahme des Verwaltungsgerichtes auf die von der Behörde eingeholte Anfragebeantwortung von einem „Beauftragten“ (und von dessen eingeschaltetem Detektivbüro), der zum Ergebnis gekommen ist, näher genannte im Verfahren vorgelegte Dokumente seien nicht echt, ist vorderhand zur Prüfung der Frage, ob sich durch die Nachforschungen des Detektivbüros im Herkunftsstaat ein Nachfluchtgrund ergeben habe, erfolgt. Das Verwaltungsgericht hat am Ende dieser Ausführungen darauf hingewiesen, dass „vor dem Hintergrund des insgesamt massiv inhaltlich gesteigerten und widersprüchlichen Fluchtvorbringens des Revisionswerbers die Unglaubhaftigkeit seines Vorbringens anzunehmen und von einer Echtheit der vorgelegten Einberufungsbefehle ebenfalls aus diesem Grund nicht auszugehen sei. Dies stünde auch im Einklang mit der eingeholten Anfragebeantwortung durch die Behörde, dessen Ergebnis der Revisionswerber insgesamt nicht in Zweifel gezogen habe“. All diesen Ausführungen im angefochtenen Erkenntnis setzt der Revisionswerber nichts Stichhaltiges entgegen. Auch die Erwägungen des Verwaltungsgerichtes unter hypothetischer Zugrundelegung der Echtheit der Einberufungsbefehle und der daraus zu ziehenden Konsequenzen für den Revisionswerber, bleiben in der Revision unangesprochen. Dem Vorbringen zum Bestehen eines Nachfluchtgrundes ist damit der Boden entzogen.
13 Der Revisionswerber wendet sich in seiner Begründung zur Zulässigkeit der Revision schließlich auch gegen das ihm gegenüber erlassene Einreiseverbot. Nach Ansicht des Revisionswerbers hätte das Einreiseverbot nicht erlassen werden dürfen, weil sein weiterer Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit nicht gefährde. Das Bundesverwaltungsgericht habe sich hinsichtlich der Erlassung des Einreiseverbotes zu Unrecht auf § 53 Abs. 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) gestützt und dies damit begründet, dass der Revisionswerber einerseits gefälschte Einberufungsbefehle vorgelegt und andererseits im Zuge der mündlichen Verhandlung die gerichtlich bestellte Dolmetscherin zu Unrecht eines strafrechtlich relevanten Verhaltens beschuldigt habe. Dieses Verhalten sei aber nicht mit den in § 53 Abs. 2 FPG angeführten Tatbeständen vergleichbar.
14 Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits ausgesprochen, dass im Hinblick auf den demonstrativen Charakter der Tatbestände des § 53 FPG sich auch aus einer hinsichtlich des Unrechtsgehaltes ähnlich schwerwiegenden Konstellation ergeben kann, dass durch den Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist, und daher nach Vornahme einer Beurteilung im Einzelfall ein Einreiseverbot verhängt werden darf (vgl. VwGH 24.5.2018, Ra 2017/19/0311, mwN). Ebenso entspricht es der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass bei der für die Verhängung eines Aufenthalts oder Einreiseverbotes nach dem FPG durchzuführenden Gefährdungsprognose auch ein Verhalten des Fremden herangezogen werden darf, das (noch) nicht zu einer gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Bestrafung geführt hat. Ein solches Vorgehen verstößt nicht gegen die Unschuldsvermutung, erfordert jedoch entsprechende, in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren getroffene Feststellungen zum Fehlverhalten selbst und nicht bloß zu einer allenfalls bestehenden, nicht weiter verifizierten Verdachtslage (vgl. VwGH 25.7.2023, Ra 2023/20/0088, mwN). Ebenso steht einer solchen Beurteilung der Umstand nicht entgegen, dass strafgerichtliche Ermittlungen gegen den Fremden bisher zu keiner Anklage geführt haben (vgl. etwa VwGH 14.11.2023, Ra 2023/18/0308, mwN).
15 Das Bundesverwaltungsgericht hat seine Annahme, dass der Revisionswerber im gegenständlichen Verfahren falsche Beweismittel vorgelegt habe, auf nach einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren und aufgrund einer schlüssigen Beweiswürdigung (insbesondere auch unter Bedachtnahme auf das Ergebnis kriminalpolizeilicher Erhebungen) gestützt. Es gelingt dem Revisionswerber vor dem Hintergrund seines dazu erstatteten Vorbringens in der Zulässigkeitsbegründung der Revision auch sonst nicht aufzuzeigen, dass die vom Bundesverwaltungsgericht erstellte Gefährdungsprognose mit einer vom Verwaltungsgerichtshof wahrzunehmenden Mangelhaftigkeit behaftet wäre.
16 In der Revision wird somit keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 2. März 2026
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden