BDG 1979
Gliederung
ALLGEMEINER TEIL
5. Abschnitt DIENSTPFLICHTEN DES BEAMTEN
2. Unterabschnitt Dienstzeit
§ 50a Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit aus beliebigem Anlaß
(1) Die regelmäßige Wochendienstzeit des Beamten kann auf seinen Antrag bis auf die Hälfte des für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes herabgesetzt werden, wenn der Verwendung im verlangten Ausmaß keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.
(2) Das Ausmaß der Herabsetzung ist so festzulegen, daß die verbleibende regelmäßige Wochendienstzeit ein ganzzahliges Stundenausmaß umfaßt. Das Ausmaß darf nicht weniger als 20 und nicht mehr als 39 Stunden betragen.
(3) Die Herabsetzung wird für die Dauer eines Jahres oder eines Vielfachen eines Jahres wirksam. Übersteigen die gesamten Zeiträume einer solchen Herabsetzung für einen Beamten insgesamt zehn Jahre, bleibt das zuletzt gewährte Ausmaß der Herabsetzung ab diesem Zeitpunkt bis zu seiner allfälligen Änderung gemäß § 50d Abs. 1 dauernd wirksam. Auf diese Obergrenze von zehn Jahren zählen auch Zeiten in früheren Dienstverhältnissen, in denen die Wochendienstzeit nach § 50a herabgesetzt war.
(4) Die regelmäßige Wochendienstzeit darf nicht herabgesetzt werden:
1. während einer Verwendung auf einem Arbeitsplatz an einer im Ausland gelegenen Dienststelle des Bundes;
2.während einer Entsendung nach § 1 des Bundesverfassungsgesetzes über Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland (KSE-BVG), BGBl. I Nr. 38/1997, oder der unmittelbaren Vorbereitung einer solchen Entsendung;
3. in den übrigen Fällen, wenn der Beamte infolge der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit aus wichtigen dienstlichen Gründen weder im Rahmen seines bisherigen Arbeitsplatzes noch auf einem anderen seiner dienstrechtlichen Stellung zumindest entsprechenden Arbeitsplatz verwendet werden könnte.
§ 50a BDG 1979 · BDG 1979 · Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
§ 50a Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit aus beliebigem Anlaß
…§ 50a. (1) Die regelmäßige Wochendienstzeit des Beamten kann auf seinen Antrag bis auf die Hälfte des für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes herabgesetzt werden, wenn der Verwendung…
§ 37 Nebentätigkeit
…privaten Rechts ausübt, deren Anteile ganz oder teilweise im Eigentum des Bundes stehen. (3) Der Beamte, 1. dessen regelmäßige Wochendienstzeit nach den §§ 50a, 50b, 50e, 50f oder 50g herabgesetzt worden ist oder 2. der eine Teilzeitbeschäftigung nach dem MSchG oder nach dem VKG in Anspruch nimmt, (Anm.: Z…
§ 48 Dienstplan
…gemäß Abs. 3a Z 1 und 2 angeführte Stundenausmaß ändert sich im Falle einer 1. Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit gemäß §§ 50a, 50b, 50e, 50f oder 50g, 2. Teilzeitbeschäftigung nach dem MSchG oder VKG oder 3. Dienstfreistellung gemäß § 17 Abs. 1, § 78a…
§ 50b Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit zur Betreuung eines Kindes
…Kindes, für dessen Unterhalt der Beamte und (oder) sein Ehegatte überwiegend aufkommen, bis auf die Hälfte des für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes herabzusetzen. § 50a Abs. 2 und 4 ist anzuwenden. (2) Die Herabsetzung wird für die Dauer eines Jahres oder eines Vielfachen eines Jahres oder bis zur Vollendung…
Salzburger Gemeindebeamtengesetz 1968
§ 27 Pensionsbeitrag
…3. für die Zeit einer Teilzeitbeschäftigung gemäß § 15a; 4. für nach dem 60. Lebensjahr eines Beamten gelegene Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung gemäß § 50a BDG 1979 . (4b) Wird die Erklärung gemäß Abs. 4a spätestens drei Monate nach Antritt der Teilzeitbeschäftigung abgegeben, kann sie auch rückwirkend auf den Tag des Antritts…
§ 40 Kürzung und Entfall der Monatsbezüge
… 40 (1) Die Monatsbezüge werden gekürzt: 1. aus Anlass einer Suspendierung ( § 112 BDG 1979 ); 2. bei teilbeschäftigten Beamten ( §§ 50a und 50b BDG 1979 , §§ 15h oder 15i MSchG oder §§ 8 oder 8a VKG ); 3. bei Beamten, denen gemäß § 9 Abs. …
Art. 6 Artikel VI
…worden sind, ist § 75 BDG 1979 in dieser Fassung weiterhin anzuwenden. (5) Zeiten einer Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit, die nach § 50a BDG 1979 für Magistrats- oder Gemeindebeamte in einer vor dem 30. Juni 1998 geltenden Fassung gewährt worden sind, sind auf die Obergrenzen nach § 50a…
§ 28 RpflG · RpflG · Rechtspflegergesetz
§ 28 Dienstabwesenheit
…Der Abbruch einer Ausbildung steht jedoch einer neuerlichen Zulassung zur Rechtspflegerausbildung nicht entgegen. (2) Die Zeit einer Herabsetzung der Wochendienstzeit nach den §§ 50a ff BDG 1979 oder einer Teilzeitbeschäftigung nach dem MSchG oder nach dem VKG zählt bei der Berechnung der Dauer des Ausbildungsdienstes und der im § 27 festgelegten…
§ 2 LLVG · LLVG · Land- und forstwirtschaftliches Landesvertragslehrpersonengesetz
§ 2 Anwendungsbereich
…des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 - BDG 1979 , BGBl. Nr. 333, sind auf Landesvertragslehrpersonen nicht anzuwenden. (7) Soweit die Bestimmungen der §§ 50a bis 50e BDG 1979 über die Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit gemäß § 20 VBG für Vertragsbedienstete gelten, sind sie auf Landesvertragslehrpersonen mit den Abweichungen anzuwenden, die sich aus…
Frauenförderungsplan BMEIA
§ 17 Vereinbarkeit von Familie und Beruf
…Kinderbetreuung, anzustreben. (2) Für Frauen und Männer mit Betreuungspflichten sind bei Bedarf individuelle Regelungen ihrer Arbeitszeit und ihrer Arbeitseinteilung anzustreben. (3) Anträge gemäß § 50a BDG 1979 (Herabsetzung der Wochendienstzeit aus beliebigem Anlass) und Anträge gemäß § 75 BDG 1979 (Karenzurlaube) sind unter Würdigung der Situation der betroffenen Personen wohlwollend…
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