(1) Die regelmäßige Wochendienstzeit des Beamten kann auf seinen Antrag bis auf die Hälfte des für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes herabgesetzt werden, wenn der Verwendung im verlangten Ausmaß keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.
(2) Das Ausmaß der Herabsetzung ist so festzulegen, daß die verbleibende regelmäßige Wochendienstzeit ein ganzzahliges Stundenausmaß umfaßt. Das Ausmaß darf nicht weniger als 20 und nicht mehr als 39 Stunden betragen.
(3) Die Herabsetzung wird für die Dauer eines Jahres oder eines Vielfachen eines Jahres wirksam. Übersteigen die gesamten Zeiträume einer solchen Herabsetzung für einen Beamten insgesamt zehn Jahre, bleibt das zuletzt gewährte Ausmaß der Herabsetzung ab diesem Zeitpunkt bis zu seiner allfälligen Änderung gemäß § 50d Abs. 1 dauernd wirksam. Auf diese Obergrenze von zehn Jahren zählen auch Zeiten in früheren Dienstverhältnissen, in denen die Wochendienstzeit nach § 50a herabgesetzt war.
(4) Die regelmäßige Wochendienstzeit darf nicht herabgesetzt werden:
1. während einer Verwendung auf einem Arbeitsplatz an einer im Ausland gelegenen Dienststelle des Bundes;
2. während einer Entsendung nach § 1 des Bundesverfassungsgesetzes über Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland (KSE-BVG), BGBl. I Nr. 38/1997, oder der unmittelbaren Vorbereitung einer solchen Entsendung;
3. in den übrigen Fällen, wenn der Beamte infolge der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit aus wichtigen dienstlichen Gründen weder im Rahmen seines bisherigen Arbeitsplatzes noch auf einem anderen seiner dienstrechtlichen Stellung zumindest entsprechenden Arbeitsplatz verwendet werden könnte.
Rückverweise
BDG 1979 · Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
§ 50a Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit aus beliebigem Anlaß
…50d Abs. 1 dauernd wirksam. Auf diese Obergrenze von zehn Jahren zählen auch Zeiten in früheren Dienstverhältnissen, in denen die Wochendienstzeit nach § 50a herabgesetzt war. (4) Die regelmäßige Wochendienstzeit darf nicht herabgesetzt werden: 1. während einer Verwendung auf einem Arbeitsplatz an einer im Ausland gelegenen Dienststelle des Bundes…
§ 241 Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit
…1) Zeiten einer Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit, die nach § 50a in einer vor dem 1. Juli 1997 geltenden Fassung gewährt worden sind, sind auf die Obergrenze nach § 50a Abs. 3 anzurechnen…
§ 37 Nebentätigkeit
…privaten Rechts ausübt, deren Anteile ganz oder teilweise im Eigentum des Bundes stehen. (3) Der Beamte, 1. dessen regelmäßige Wochendienstzeit nach den §§ 50a, 50b, 50e oder 50f herabgesetzt worden ist oder 2. der eine Teilzeitbeschäftigung nach dem MSchG oder nach dem VKG in Anspruch nimmt, (Anm.: Z …
§ 213 Herabsetzung der Lehrverpflichtung
…1) Die §§ 50a bis 50f sind auf Lehrer mit den Abweichungen anzuwenden, die sich aus den Abs. 2 bis 10 ergeben. (2) Abweichend vom § 50a…
BB-SozPG · Bundesbediensteten-Sozialplangesetz
§ 7 Beschäftigungsausmaß
…Mit Zustimmung des Beamten kann seine regelmäßige Wochendienstzeit abweichend von § 50a BDG 1979 bis auf ein Viertel des für die Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes herabgesetzt werden.…
LBDG 1997 · Burgenländisches Landesbeamten-Dienstrechtsgesetz 1997
§ 187 Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit
…1) Zeiten einer Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit, die nach § 50a BDG 1979 in einer vor dem 1. Jänner 1998 für die Landesbeamten geltenden Fassung gewährt worden sind, sind auf die Obergrenze nach § 61 Abs…
GBG 2022 · Gemeindebeamtengesetz 2022
§ 95 § 95
…Abs. 3 des Landesbeamtengesetzes 1998 gilt mit der Maßgabe, dass in der lit. a an die Stelle der Verweisung auf § 50a BDG 1979 die Verweisung auf § 42 dieses Gesetzes tritt, in der lit. b das Zitat „§ 5 Abs. 1“ durch…
Frauenförderungsplan BMEIA
§ 17 Vereinbarkeit von Familie und Beruf
…Kinderbetreuung, anzustreben. (2) Für Frauen und Männer mit Betreuungspflichten sind bei Bedarf individuelle Regelungen ihrer Arbeitszeit und ihrer Arbeitseinteilung anzustreben. (3) Anträge gemäß § 50a BDG 1979 (Herabsetzung der Wochendienstzeit aus beliebigem Anlass) und Anträge gemäß § 75 BDG 1979 (Karenzurlaube) sind unter Würdigung der Situation der betroffenen Personen wohlwollend…
BLVG · Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz
§ 14a Ermäßigung der Lehrverpflichtung
…8 Abs. 8 in der bis zum 30. Juni 1997 geltenden Fassung sind auf die Höchstdauer der Herabsetzung der Wochendienstzeit nach § 50a Abs. 3 BDG 1979 nicht anzurechnen.…
LBG 1998 · Landesbeamtengesetz 1998
§ 22 § 22
…8 und 10 des Gehaltsgesetzes 1956 gelten sinngemäß. (3) Fallen in die ruhegenussfähige Landesdienstzeit Zeiten, in denen a) die regelmäßige Wochendienstzeit nach § 50a BDG 1979 herabgesetzt war, b) der Beamte eine Dienstfreistellung nach § 5 Abs. 1 in Anspruch genommen und sich nicht nach früher in Geltung gestandenen…
Salzburger Gemeindebeamtengesetz 1968
Art. 6
…worden sind, ist § 75 BDG 1979 in dieser Fassung weiterhin anzuwenden. (5) Zeiten einer Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit, die nach § 50a BDG 1979 für Magistrats- oder Gemeindebeamte in einer vor dem 30. Juni 1998 geltenden Fassung gewährt worden sind, sind auf die Obergrenzen nach § 50a…
§ 27 Pensionsbeitrag
…3. für die Zeit einer Teilzeitbeschäftigung gemäß § 15a; 4. für nach dem 60. Lebensjahr eines Beamten gelegene Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung gemäß § 50a BDG 1979. (4b) Wird die Erklärung gemäß Abs. 4a spätestens drei Monate nach Antritt der Teilzeitbeschäftigung abgegeben, kann sie auch rückwirkend auf den Tag des Antritts…
Innsbrucker Gemeindebeamtengesetz 1970
§ 51 § 51
…Abs. 3 des Landesbeamtengesetzes 1998 gilt mit der Maßgabe, dass in der lit. a an die Stelle der Verweisung auf § 50a BDG 1979 die Verweisung auf § 24k dieses Gesetzes tritt, in der lit. b das Zitat „§ 5 Abs. 1“ durch…
RpflG · Rechtspflegergesetz
§ 28 Dienstabwesenheit
…Der Abbruch einer Ausbildung steht jedoch einer neuerlichen Zulassung zur Rechtspflegerausbildung nicht entgegen. (2) Die Zeit einer Herabsetzung der Wochendienstzeit nach den §§ 50a ff BDG 1979 oder einer Teilzeitbeschäftigung nach dem MSchG oder nach dem VKG zählt bei der Berechnung der Dauer des Ausbildungsdienstes und der im § 27 festgelegten…