JudikaturVwGH

Ra 2023/12/0165 2 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
19. Mai 2025

§ 50a Abs. 1 BDG 1979 räumt dem Beamten einen RECHTSANSPRUCH auf Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit im beantragten Ausmaß ein, wenn der Verwendung im verlangten Ausmaß keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegen stehen. Dabei kommen grundsätzlich alle wichtigen dienstlichen Interessen in Betracht, die der begehrten Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit entgegen stehen; die in § 50a Abs. 4 BDG 1979 genannten Gründe, aus denen die Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit jedenfalls zu versagen ist, stellen nur Beispielsfälle dar. Das bloße abstrakte Interesse an der Aufrechterhaltung eines Dienstsystems für sich allein kann nicht als ein wichtiges dienstliches Interesse gewertet werden, das der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit entgegen gehalten werden kann. Vielmehr muss konkret und nachvollziehbar begründet werden, warum in einem konkreten Fall die Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit im verlangten Ausmaß nicht bewilligt werden kann.