(1) Auf die Dienstzeit des Vertragsbediensteten sind die §§ 47a bis 50e BDG 1979 mit der Maßgabe anzuwenden, daß
1. die Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit nach den §§ 50a, 50b oder 50e BDG 1979 einschließlich deren Beginn, Dauer, Lage und Ausmaß mit dem Vertragsbediensteten bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen zu vereinbaren ist und
2. die Dauer einer Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit nach § 50a BDG 1979 insgesamt fünf Jahre nicht überschreiten darf.
Auf die in Z 2 angeführte Obergrenze von fünf Jahren zählen auch Zeiten in früheren Dienstverhältnissen, in denen die Wochendienstzeit nach § 50a BDG 1979 herabgesetzt war.
(2) Durch die Anwendung des § 50a BDG 1979 darf 50% des für die Vollbeschäftigung vorgesehenen Beschäftigungsausmaßes nicht unterschritten werden. Beansprucht der Vertragsbedienstete die Anwendung der §§ 50a, 50b oder 50e BDG 1979, tritt diese für die Dauer der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit nach der betreffenden Gesetzesbestimmung an die Stelle einer allenfalls bestehenden Teilbeschäftigung anderer Art. Die §§ 50a, 50b und 50e BDG 1979 sind auf nicht vollbeschäftigte Vertragsbedienstete nur anzuwenden, wenn dadurch ein bestehendes oder für die Zukunft vereinbartes Beschäftigungsausmaß nicht erhöht wird.
(3) Durch die Abs. 1 und 2 wird die Möglichkeit nicht beschränkt, außerhalb des Anwendungsbereiches der §§ 50a, 50b und 50e BDG 1979 dienstvertraglich befristete oder unbefristete Teilbeschäftigung zu vereinbaren.
(4) § 48 Abs. 3a und 3b BDG 1979 ist auf Vertragsbedienstete, deren Mehrleistungen in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht durch eine Zulage oder ein fixes Monatsentgelt besoldungsrechtlich als abgegolten gelten, mit den Maßgaben anzuwenden, dass
1. § 48 Abs. 3b BDG 1979 auf alle Fälle von Teilbeschäftigungen anzuwenden ist und
2. an die Stelle der Dienstfreistellung nach § 17 Abs. 1 BDG 1979, § 78a BDG 1979 oder § 78c Abs. 3 BDG 1979 eine Dienstfreistellung nach § 29g, § 29i Abs. 1 in Verbindung mit § 17 Abs. 1 BDG 1979 oder § 29j Abs. 3 VBG tritt.
Rückverweise
VBG · Vertragsbedienstetengesetz 1948
§ 29m Sonstige Rechte
…nach § 5c, eine Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit zur Betreuung eines Kindes nach § 50b BDG 1979 in Verbindung mit § 20, eine Pflegeteilzeit nach § 50e BDG 1979 in Verbindung mit § 20, einen Frühkarenzurlaub nach § 29o oder eine Pflegefreistellung nach…
§ 32 Kündigung
…Telearbeit nach § 5c, 2. einer Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit zur Betreuung eines Kindes nach § 50b BDG 1979 iVm § 20, 3. einer Pflegeteilzeit nach § 50e BDG 1979 in Verbindung mit § 20, 4. einer zulässigen Nebenbeschäftigung nach § 56 BDG…
§ 37 Anwendungsbereich
…nicht anzuwenden. (7) Soweit die Bestimmungen der §§ 50a bis 50e BDG 1979 über die Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit gemäß § 20 für Vertragsbedienstete gelten, sind sie auf Vertragslehrpersonen mit den Abweichungen anzuwenden, die sich aus § 213 BDG 1979 ergeben, wobei eine Werteinheit 1,2…
§ 36a Allgemeines
… 4, §§ 6 bis 6b, § 7a, §§ 8a bis 15a, § 17, § 19, § 20, soweit er sich auf die §§ 49 bis 50e BDG 1979 bezieht, §§ 20a bis 20c, § 21 Abs…
BFG 2020 · Bundesfinanzgesetz 2020
Anl. 4 Allgemeine Bestimmungen
…während eines Finanzjahres überschritten werden. (2) Dienstverhältnisse, die vom Dienstrecht der Bundesbediensteten nicht umfasst sind, insbesondere Dienstverhältnisse gemäß § 1 Abs. 3 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 (VBG 1948), BGBl. Nr. 86/1948 idgF, sowie Ausbildungsverhältnisse und Lehrverhältnisse bis zum Ablauf der Weiterverwendungspflicht finden im Personalplan keine Berücksichtigung. (3) Zur Besetzung…
BFG 2019 · Bundesfinanzgesetz 2019
Anl. 4 Allgemeine Bestimmungen
…während eines Finanzjahres überschritten werden. (2) Dienstverhältnisse, die vom Dienstrecht der Bundesbediensteten nicht umfasst sind, insbesondere Dienstverhältnisse gemäß § 1 Abs. 3 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 (VBG 1948), BGBl. Nr. 86/1948 idgF, sowie Ausbildungsverhältnisse und Lehrverhältnisse bis zum Ablauf der Weiterverwendungspflicht finden im Personalplan keine Berücksichtigung. (3) Zur Besetzung…
BFG 2003 · Bundesfinanzgesetz 2003
Anl. 2 1. Gliederung des Stellenplanes
…können in den Planstellenbereichen 1270 bis 1294 Vertragslehrer des Entlohnungsschemas II L, die ausschließlich in nicht gesicherter Verwendung gemäß § 42b Abs. 2 Vertragsbedienstetengesetz 1948 (VBG), stehen, aufgenommen werden. Die dafür erforderliche Anzahl der Gesamtjahresarbeitsleistungen ist vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und dem Bundesminister…
BFG 2021 · Bundesfinanzgesetz 2021
Anl. 4 Allgemeine Bestimmungen
…während eines Finanzjahres überschritten werden. (2) Dienstverhältnisse, die vom Dienstrecht der Bundesbediensteten nicht umfasst sind, insbesondere Dienstverhältnisse gemäß § 1 Abs. 3 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 (VBG 1948), BGBl. Nr. 86/1948 idgF, sowie Ausbildungsverhältnisse und Lehrverhältnisse bis zum Ablauf der Weiterverwendungspflicht finden im Personalplan keine Berücksichtigung. (3) Zur Besetzung…
BFG 2005 · Bundesfinanzgesetz 2005
Anl. 2 1. Gliederung des Stellenplanes
…können in den Planstellenbereichen 1270 bis 1294 Vertragslehrer des Entlohnungsschemas II L, die ausschließlich in nicht gesicherter Verwendung gemäß § 42b Abs. 2 Vertragsbedienstetengesetz 1948 (VBG), stehen, aufgenommen werden. Die dafür erforderliche Anzahl der Gesamtjahresarbeitsleistungen ist vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und dem Bundesminister…
BFG 2023 · Bundesfinanzgesetz 2023
Anl. 4 Allgemeine Bestimmungen
…während eines Finanzjahres überschritten werden. (2) Dienstverhältnisse, die vom Dienstrecht der Bundesbediensteten nicht umfasst sind, insbesondere Dienstverhältnisse gemäß § 1 Abs. 3 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 (VBG 1948), BGBl. Nr. 86/1948 idgF, sowie Ausbildungsverhältnisse und Lehrverhältnisse bis zum Ablauf der Weiterverwendungspflicht finden im Personalplan keine Berücksichtigung. (3) Zur Besetzung…
BFG 2024 · Bundesfinanzgesetz 2024
Anl. 4 Allgemeine Bestimmungen
…während eines Finanzjahres überschritten werden. (2) Dienstverhältnisse, die vom Dienstrecht der Bundesbediensteten nicht umfasst sind, insbesondere Dienstverhältnisse gemäß § 1 Abs. 3 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 (VBG 1948), BGBl. Nr. 86/1948 idgF, sowie Ausbildungsverhältnisse und Lehrverhältnisse bis zum Ablauf der Weiterverwendungspflicht finden im Personalplan keine Berücksichtigung. (3) Zur Besetzung…
BFG 2018 · Bundesfinanzgesetz 2018
Anl. 4 Allgemeine Bestimmungen
…eines Finanzjahres überschritten werden. (2) Dienstverhältnisse, die vom Dienstrecht der Bundesbediensteten nicht umfasst sind, insbesondere Dienstverhältnisse gemäß § 1 Abs. 3 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 (VBG 1948), BGBl. Nr. 86/1948 idgF, sowie Ausbildungsverhältnisse und Lehrverhältnisse bis zum Ablauf der Weiterverwendungspflicht finden im Personalplan keine Berücksichtigung. (3) Zur…
BFG 2004 · Bundesfinanzgesetz 2004
Anl. 2 1. Gliederung des Stellenplanes
…können in den Planstellenbereichen 1270 bis 1294 Vertragslehrer des Entlohnungsschemas II L, die ausschließlich in nicht gesicherter Verwendung gemäß § 42b Abs. 2 Vertragsbedienstetengesetz 1948 (VBG), stehen, aufgenommen werden. Die dafür erforderliche Anzahl der Gesamtjahresarbeitsleistungen ist vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und dem Bundesminister…
BFG 2006 · Bundesfinanzgesetz 2006
Anl. 2 1. Gliederung des Stellenplanes
…den Planstellenbereichen 1270 bis 1270 bis 1294 Vertragslehrer des Entlohnungsschemas II L, die ausschließlich in nicht gesicherter Verwendung gemäß § 42b Abs. 2 Vertragsbedienstetengesetz 1948 (VBG), stehen, aufgenommen werden. Die dafür erforderliche Anzahl der Gesamtjahresarbeitsleistungen ist vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und dem Bundesminister…
BFG 2022 · Bundesfinanzgesetz 2022
Anl. 4 Allgemeine Bestimmungen
…während eines Finanzjahres überschritten werden. (2) Dienstverhältnisse, die vom Dienstrecht der Bundesbediensteten nicht umfasst sind, insbesondere Dienstverhältnisse gemäß § 1 Abs. 3 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 (VBG 1948), BGBl. Nr. 86/1948 idgF, sowie Ausbildungsverhältnisse und Lehrverhältnisse bis zum Ablauf der Weiterverwendungspflicht finden im Personalplan keine Berücksichtigung. (3) Zur Besetzung…
BFG 2007 · Bundesfinanzgesetz 2007
Anl. 2 1. Gliederung des Stellenplanes
…gemäß Punkt 11, befindet, j) eine Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit nach den §§ 50a oder 50b BDG 1979 oder nach § 20 VBG in Verbindung mit den §§ 50a oder 50b BDG 1979 in Anspruch nimmt, k) eine Teilzeitbeschäftigung gemäß dem Mutterschutzgesetz 1979 oder…
Landeslehrer-Controllingverordnung 2023
Anl. 1
… 1977, BGBl. Nr. 609; „GehG“ = Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54, iVm Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, BGBl. Nr. 302/1984; „VBG“ = Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBl. Nr. 86, iVm Landesvertragslehrpersonengesetz 1966, BGBl. Nr. 172; „RGV“ = Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133, iVm Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, BGBl…
BFG 2008 · Bundesfinanzgesetz 2008
Anl. 2 1. Gliederung des Stellenplanes
…gemäß Punkt 11, befindet. j) eine Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit nach den §§ 50a oder 50b BDG 1979 oder nach § 20 VBG in Verbindung mit den §§ 50a oder 50b BDG 1979 in Anspruch nimmt. k) eine Teilzeitbeschäftigung gemäß dem Mutterschutzgesetz 1979 oder…
LVG · Landesvertragslehrpersonengesetz 1966
§ 7a Erleichterungen während der Absolvierung des Masterstudiums für das Lehramt
…universitären oder hochschulischen Bereich Rücksicht zu nehmen. (3) Die gemäß Abs. 1 ergangene Herabsetzung der Unterrichtsverpflichtung ist auf die zeitliche Obergrenze gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 VBG nicht anzurechnen. Die Verwendung der Landesvertragslehrperson mit einem die halbe Unterrichtsverpflichtung einer Landesvertragslehrperson übersteigenden Beschäftigungsausmaß ist jedoch soweit zulässig, als die Landesvertragslehrperson durch einen jeweils…
LfLLCV · Lf-Landeslehrpersonen-ControllingV
Anl. 1
…§ 15 MSchG) 16 – Teilbeschäftigung gemäß § 121 Abs. 1 LLDG 1985 17 – Vertragslehrer mit Teilbeschäftigung gemäß § 20 Abs. 3 VBG BAUSM 6-stellig, numerisch (NK) Beschäftigungsausmaß ohne Mehrdienstleistungen in % einer Vollbeschäftigung BAUSM_WE 6-stellig, numerisch (NK) Beschäftigungsausmaß (in Werteinheiten) MDL 6-stellig, numerisch (NK…