BDG 1979
Gliederung
(1) Dem Beamten können ohne unmittelbaren Zusammenhang mit den dienstlichen Aufgaben, die ihm nach diesem Bundesgesetz obliegen, noch weitere Tätigkeiten für den Bund in einem anderen Wirkungskreis übertragen werden.
(2) Eine Nebentätigkeit liegt auch vor, wenn der Beamte auf Veranlassung seiner Dienstbehörde eine Funktion in Organen einer juristischen Person des privaten Rechts ausübt, deren Anteile ganz oder teilweise im Eigentum des Bundes stehen.
(3) Der Beamte,
1. dessen regelmäßige Wochendienstzeit nach den §§ 50a, 50b, 50e, 50f oder 50g herabgesetzt worden ist oder
2. der eine Teilzeitbeschäftigung nach dem MSchG oder nach dem VKG in Anspruch nimmt,
(Anm.: Z 3 aufgehoben durch Art. 1 Z 1, BGBl. I Nr. 32/2019)
darf eine Nebentätigkeit nur ausüben, wenn und insoweit die oberste Dienstbehörde dies genehmigt. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Ausübung dieser Nebentätigkeit dem Grund der nach den Z 1 und 2 getroffenen Maßnahme widerstreitet.
§ 37 BDG 1979 · BDG 1979 · Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
§ 37 Nebentätigkeit
…§ 37. (1) Dem Beamten können ohne unmittelbaren Zusammenhang mit den dienstlichen Aufgaben, die ihm nach diesem Bundesgesetz obliegen, noch weitere Tätigkeiten für den Bund in einem…
§ 240a Zusätzliche Tätigkeiten für Universitäten
…§ 240a. Tätigkeiten für eine Universität ohne unmittelbaren Zusammenhang mit den dienstlichen Aufgaben gelten als Nebentätigkeiten ( § 37 ).…
Salzburger Gemeindebeamtengesetz 1968
§ 40 Kürzung und Entfall der Monatsbezüge
…§ 40 (1) Die Monatsbezüge werden gekürzt: 1. aus Anlass einer Suspendierung ( § 112 BDG 1979 ); 2. bei teilbeschäftigten Beamten ( §§ 50a und 50b BDG 1979 , §§ 15h oder 15i MSchG oder §§ 8…
§ 25 EStG 1988 · EStG 1988 · Einkommensteuergesetz 1988
§ 25 Nichtselbständige Arbeit (§ 2 Abs. 3 Z 4)
…Ortsvertretung sowie deren Hinterbliebene auf Grund gesetzlicher Regelung erhalten. c) Bezüge von öffentlich-rechtlich Bediensteten (Beamten) des Bundes aus Nebentätigkeiten im Sinne des § 37 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 und vertraglich Bediensteten des Bundes aus vergleichbaren Tätigkeiten sowie öffentlich Bediensteten anderer Gebietskörperschaften auf Grund vergleichbarer gesetzlicher Regelungen. 5. Bezüge, Auslagenersätze und Ruhe-(Versorgungs )Bezüge…
Rückverweise