IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch Mag. Herbert MANTLER, MBA als Vorsitzender und die fachkundigen Laienrichter Bgdr. Christian PÖCKL und Mag. Martin SAUSENG, über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch Brandstätter Scherbau Rechtsanwälte OG, 1010 Wien, gegen den Bescheid des Landespolizeidirektors von Wien vom 20.01.2026, Zl. PAD/25/1110352, betreffend einer ihm erteilten Weisung zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist der Landespolizeidirektion Wien zur Dienstleistung zugewiesen. Er wird als Exekutivbeamter im Landeskriminalamt Wien verwendet. Seine Stammdienststelle ist die Abteilung „Assistenzbereich Mitarbeiterpool“ des Landeskriminalamtes Wien. Er ist gehaltsrechtlich der Verwendungsgruppe E2a, Funktionsgruppe 3, zugeordnet.
Seit dem Jahr 2012 war der Beschwerdeführer in der Abteilung Assistenzdienst AB 04 – Kriminalprävention (im Folgenden: AB 04) eingesetzt. Dort kam es zu Spannungen zwischen ihm und dem Abteilungsleiter sowie dessen Stellvertreter, die schließlich in einer als „Mobbingbericht“ bezeichneten Stellungnahme vom 24.09.2024 ihren Niederschlag fanden.
Im Zeitraum vom 01.07.2024 bis zum 31.03.2025 war der Beschwerdeführer nicht im Landeskriminalamt, sondern der Abteilung für Sondereinheiten (ASE) zur Dienstleistung zugewiesen. Mit der gegenständlichen Weisung vom 13.03.2025 wurde ihm aufgetragen, ab 01.04.2025 seinen Dienst wieder im Landeskriminalamt, nunmehr in der Abteilung Assistenzdienst AB 07 – Tatort- und Erkennungsdienst (im Folgenden: AB 07), zu versehen.
Gegen diese Weisung erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 31.03.2025 Remonstration. Darin brachte er im Wesentlichen vor, dass die Spannungen in der AB 04 nicht von ihm verursacht worden seien und er die Versetzung in die AB 07 daher als „Bestrafung“ empfinde. Darüber hinaus führe die neue Dienstzuteilung zu finanziellen Nachteilen, da künftig kein Journaldienst mehr zu leisten sei.
Mit Schreiben vom 04.04.2025 wäre die Weisung vom 13.03.2025 schriftlich wiederholt worden. Am 27.05.2025 habe der Beschwerdeführer die Feststellung der Rechtswidrigkeit dieser Weisung beantragt. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 20.01.2026 habe die belangte Behörde festgestellt, dass die Weisung rechtmäßig ergangen wäre.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde. Am 23.06.2026 wurde eine mündliche Verhandlung anberaumt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der Beschwerdeführer ist Exekutivbeamter und versieht seinen Dienst bei der Landespolizeidirektion Wien, Landeskriminalamt (LKA). Er ist gehaltsrechtlich in die Verwendungsgruppe E2a, Funktionsgruppe 3, eingestuft. Seine Stammdienststelle ist die Abteilung “Assistenzbereich Mitarbeiterpool“ im LKA. Das Personal dieser Abteilung wird anlassbezogen – der dienstlichen Notwendigkeit folgend - innerhalb des LKA eingesetzt. Die Bediensteten sind dementsprechend flexibel einsetzbar. Lediglich die Leiter und die Stellvertreter der Assistenzbereiche werden auf eigenen Arbeitsstellen in dem jeweiligen Assistenzbereichen verwendet, die Mitarbeiter in den Assistenzbereichen gehören dem Mitarbeiterpool an.
1.2. Der Beschwerdeführer war seit 2012 in AB 04 eingesetzt. Dort gab es zwischen ihm und den Kollegen bzw den Vorgesetzten Konflikte, die schließlich in einer Mobbinganzeige des Beschwerdeführers gegen bestimmte Vorgesetzte mündete.
1.3. Mit Wirkung vom 01.07.2024 bis 31.03.2025 wurde er wegen der Konflikte von der AB 04 abgezogen und in der Abteilung für Sondereinheiten (ASE) in der ASE 03 (Sondereinheit, Objektschutz) verwendet. Die ASE ist eine Organisationseinheit auf der gleichen Ebene wie das LKA, beide sind der LPD unterstellt und sind keine eigenen Dienststellen; als Dienststelle ist lediglich die LPD anzusehen.
1.4. Mit der (verfahrensgegenständlichen) Weisung vom 13.03.2025 wurde ihm aufgetragen – weiterhin unter Beibehaltung seiner Stammdienststelle, ab dem 01.04.2025 seinen Dienst in der Abteilung AB07 des LKA zu versehen. Er versah in dieser Abteilung einen Normaldienst ohne Journaldienste (statt bisher Wechseldienst) und hatte dadurch einen realen Einkommensverlust hinzunehmen. Die gehaltsrechtliche Wertigkeit des Beschwerdeführers hat sich durch die Zuweisungen nicht verändert.
1.5. Mit Schreiben vom 31.03.2025 remonstrierte der Beschwerdeführer, rechtsfreundlich vertreten, gegen diese Weisung, erklärte jedoch zugleich, dieser – unter Remonstration – Folge zu leisten. Mit E-Mail der belangten Behörde vom 04.04.2025 an den Beschwerdeführer wurde die Weisung vom 13.03.2025 wiederholt.
1.6. Mit Antrag vom 27.05.2025 begehrte der Beschwerdeführer die Erlassung eines Feststellungsbescheides darüber, dass die Befolgung der Weisung betreffend die Zuweisung zur Abteilung „Assistenzdienst, Assistenzbereich 07, Tatort- und Erkennungsdienst (AB 07 TA)“ mit Wirksamkeit vom 01.04.2025 rechtswidrig war.
1.7. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde festgestellt, dass die Weisung rechtmäßig ergangen ist. Begründend wurde auf eine konfliktbelastete Situation in der Abteilung Assistenzdienst AB 04 zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Vorgesetzten in der Abteilung Eigentum.
1.8. Der Beschwerdeführer hat während des gesamten Zeitraumes seine Stammdienststelle nicht verloren. Es hat sich weder die Verwendungsgruppe, noch die Funktionsgruppe verändert.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die gehaltsrechtliche Einstufung des Beschwerdeführers sowie seine Stammdienststelle ergeben sich aus dem Bescheid (vgl. OZ 1, AS 12 f.) und aus den Angaben in der mündlichen Verhandlung (vgl VHS S2)
2.2. Das Vorliegen der relevanten Konflikte ergibt sich aus den Ausführungen im angefochtenen Bescheid (vgl. S. 2), aus der Stellungnahme eines Vorgesetzten des Beschwerdeführers vom 05.11.2024 (vgl. OZ 1, AS 31) sowie aus dem Schreiben des Beschwerdeführers an den Landespolizeidirektor vom 24.09.2024 (vgl. OZ 1, AS 36). Darin werden Auseinandersetzungen innerhalb der AB 04 geschildert, die im Wesentlichen die Nutzung von Dienstkraftfahrzeugen durch den Beschwerdeführer betreffen.
2.3. In seiner Stellungnahme vom 24.09.2024 brachte der Beschwerdeführer vor, er sei insbesondere im Zusammenhang mit der Benützung von Dienstkraftfahrzeugen ungerechtfertigten Weisungen ausgesetzt gewesen. Er habe sich von seinen Vorgesetzten „mürbe gemacht“ gefühlt; die daraus resultierende erhebliche psychische Belastung habe letztlich zu seiner Dienstunfähigkeit geführt (vgl. OZ 1, AS 36 ff.).
2.4. Die belangte Behörde legte demgegenüber einen Bericht des unmittelbaren Vorgesetzten des Beschwerdeführers vor, in dem der Sachverhalt aus Sicht des Leiters der Ab 04 dargestellt wird. Darin wird ausgeführt, der Beschwerdeführer nehme Weisungen wiederholt nicht zur Kenntnis und verwende Dienstkraftfahrzeuge in übermäßigem Ausmaß. Zudem habe er mehrfach versucht, seine guten Beziehungen zum Landespolizeipräsidenten zur Durchsetzung eigener Interessen zu nutzen.
2.5. Tatsache ist, dass es bei der AB 04 einen Konflikt zwischen dem Beschwerdeführer auf der einen Seite und seinen Vorgesetzen XXXX und XXXX (vgl VHS, S 7) gab. Wer Verursacher dieses Konflikts war steht nicht fest und ist auch nicht verfahrensgegenständlich zu klären. Gegen den Beschwerdeführer wurden disziplinarrechtliche Erhebungen geführt, welche jedoch keinen Anlass zu einer disziplinären Verfolgung seitens der Dienstbehörde boten (vgl dazu VHS, S5). Dass die Konflikte tatsächlich bestanden haben, wurde von keiner Partei bestritten.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts hat unter anderem in Angelegenheiten des § 40 BDG 1979 durch Senat zu erfolgen (vgl. § 135a Abs. 1 BDG 1979). Der Senatszuständigkeit unterliegen auch Bescheide betreffend Feststellungsanträge, ob die Befolgung einer entsprechenden Weisung nicht zu den Dienstpflichten des Beamten zähle (vgl. VwGH 27.02.2024, Ro 2022/12/0004 Rz 35 mwN). Es liegt daher Senatszuständigkeit vor.
3.2. Rechtliche Grundlagen:
Die maßgebliche Bestimmung des Bundesgesetzes vom 27. Juni 1979 über das Dienstrecht der Beamten (Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 – BDG 1979) in der Fassung BGBl. I Nr. 100/2025, lautet auszugsweise:
“Verwendungsänderung
§ 40. (1) Wird der Beamte von seiner bisherigen unbefristeten oder befristeten Verwendung abberufen, so ist ihm gleichzeitig, wenn dies jedoch aus Rücksichten des Dienstes nicht möglich ist, spätestens zwei Monate nach der Abberufung eine neue Verwendung in seiner Dienststelle zuzuweisen. § 112 wird hiedurch nicht berührt.
(2) Die Abberufung des Beamten von seiner bisherigen Verwendung ist einer Versetzung gleichzuhalten, wenn
1. die neue Verwendung der bisherigen Verwendung des Beamten nicht mindestens gleichwertig ist oder
2. durch die neue Verwendung eine Verschlechterung für die Beförderung des Beamten in eine höhere Dienstklasse oder Dienststufe zu erwarten ist oder
3. dem Beamten keine neue Verwendung zugewiesen wird.
(3) Die neue Verwendung ist der bisherigen Verwendung gleichwertig, wenn sie innerhalb derselben Verwendungsgruppe derselben Funktions- oder Dienstzulagengruppe zugeordnet ist.
(4) Abs. 2 gilt nicht
1.für die Zuweisung einer drei Monate nicht übersteigenden vorübergehenden Verwendung, wenn dem Beamten daran anschließend eine der bisherigen Verwendung zumindest gleichwertige Verwendung zugewiesen wird,
2.für die Beendigung der vorläufigen Ausübung einer höheren Verwendung zur Vertretung eines an der Dienstausübung verhinderten oder zur provisorischen Führung der Funktion an Stelle des aus dieser Funktion ausgeschiedenen Beamten und
3. für das Enden des Zeitraums einer befristeten Ernennung des Beamten, ohne daß dieser weiterbestellt wird.”
3.3. Zur Weisung:
3.3.1. Unter „Weisung“ ist eine generelle oder individuelle, abstrakte oder konkrete Norm zu verstehen, die an einen oder an eine Gruppe von dem Weisungsgeber untergeordneten Verwaltungsorganwaltern ergeht. Sie ist ein interner Akt im Rahmen der Verwaltungsorganisation. Aus der Ablehnungsregelung nach § 44 Abs. 2 BDG 1979, die inhaltlich Art. 20 Abs. 1 letzter Satz B-VG wiederholt, ist abzuleiten, dass in allen sonstigen Fällen eine Weisung, und daher auch eine (aus anderen als in § 44 Abs. 2 BDG 1979 genannten Gründen) gesetzwidrige Weisung, grundsätzlich zu befolgen ist.
3.3.2. Primärer Rechtsbehelf bei einer Weisung ist die Remonstration. Die Remonstrationsmöglichkeit schließt für den Zeitraum, für den sie offen steht, wegen der Subsidiarität des Feststellungsbescheides den Antrag des Beamten/der Beamtin auf Feststellung aus. Wird die Weisung jedoch befolgt, steht die Remonstration (jedenfalls im Regelfall) nicht mehr zur Verfügung. Die Unterlassung ihrer zeitgerechten Erhebung schließt aber ein Feststellungsbegehren in gewissen Fällen nicht auf Dauer aus (vgl. VwGH 20.11.2018, Ro 2018/12/0016).
3.4. Zur “dauerhaften” Dienstzuweisung
3.4.1. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, dass eine Versetzung vorliege, weil er durch diese Weisung dauerhaft der AB 07 zugewiesen worden wäre, ist festzuhalten:
Die verfahrensgegenständliche Weisung ist ein Schreiben der belangten Behörde an einen größeren Personenkreis (vgl OZ1, AS 49). Darin wird folgendes ausgeführt:
“… Die verfügte vorübergehende Zuweisung des XXXX zur Abteilung Sondereinheiten, ASE 3, wird mit Ablauf des 31.März 2025 aufgehoben. Der Beamte versieht mit Wirksamkeit vom 01. April 2025 seinen Dienst im Landeskriminalamt, AB LKA 07 (Tatort). …”
Dem Beschwerdeführer wurde dieses Schreiben ebenfalls von der belangten Behörde ausgehändigt (vgl. VHS 4). Eine Befristung der darin angeordneten Dienstzuweisung ist dem Schreiben nicht zu entnehmen, sodass von einer unbefristeten (dauerhaften) Zuweisung auszugehen ist.
Aufgrund des Fehlens einer Befristung ist die Weisung jedoch – entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers (vgl. Beschwerde, OZ 1, AS 6 sowie VHS, S 6) – nicht als Versetzung zu qualifizieren. Eine Versetzung liegt gemäß § 38 BDG 1979 nur dann vor, wenn ein Beamter einer anderen Dienststelle zur dauernden Dienstleistung zugewiesen wird. Es war daher zunächst zu prüfen, ob tatsächlich eine Zuweisung zu einer anderen Dienststelle erfolgt ist.
Der Begriff der Dienststelle wird in § 278 Abs. 1 BDG 1979 legaldefiniert. Danach sind Dienststellen „die Behörden, Ämter und anderen Verwaltungsstellen sowie die Anstalten und Betriebe des Bundes, die nach ihrem organisatorischen Aufbau eine verwaltungs- oder betriebstechnische Einheit darstellen“. Eine solche verwaltungs- oder betriebstechnische Einheit ist im vorliegenden Fall die Landespolizeidirektion Wien. Diese gliedert sich zwar in mehrere Geschäftsbereiche und Abteilungen, doch verfügen die einzelnen Abteilungen – etwa das Landeskriminalamt (LKA), die Landesverkehrsabteilung (LVA) oder die Abteilung für Sondereinheiten (ASE) – nicht über eine eigenständige Personal- oder Budgethoheit (vgl VHS S 5 und vgl. das Organigramm der LPD Wien https://www.polizei.gv.at/wien/lpd/organigramm/organigramm.html [Zugriff am 24.06.2026]). Eine eigenständige Dienststelle setzt eine organisatorisch abgegrenzte verwaltungs- oder betriebstechnische Einheit mit eigenem Wirkungsbereich voraus. Die ASE und das LKA stellen daher keine eigenständigen Dienststellen im Sinne des § 278 Abs. 1 BDG 1979 dar, sondern bloße Organisationseinheiten innerhalb der Dienststelle Landespolizeidirektion Wien.
Zu den maßgebenden Faktoren für das Vorliegen einer Dienststelle zählt neben dem Umstand der in einer einheitlichen Organisation und in relativer Selbständigkeit zu besorgenden Aufgaben auch die räumliche Entfernung bzw örtliche Situierung einer solchen Organisationseinheit (VwSlg 14028 A/1994 RS 2).
Eine eigenständige organisatorische Stellung des LKA oder der ASE ist nicht erkennbar. Beide Organisationseinheiten verfügen weder über Personal- noch über Budgethoheit (vgl. die Aussage der belangten Behörde in der Verhandlung). Auch unter dem Gesichtspunkt der örtlichen Abgrenzung ergibt sich keine andere Beurteilung, da sich sowohl die ASE als auch das LKA im Wiener Stadtgebiet befinden (ASE überwiegend in der XXXX ; LKA überwiegend in der XXXX ., in unmittelbarer räumlicher Nähe).
Im Unterschied zu den vom Verwaltungsgerichtshof als Dienststellen anerkannten Postfilialen (vgl. VwGH Ra 2016/12/0061), verfügen weder das LKA noch die ASE über einen organisatorisch abgegrenzten örtlichen Wirkungsbereich. Ein derart abgegrenzter Wirkungsbereich ist im vorliegenden Fall jedoch nicht gegeben, zumal sich jener der ASE und des LKA jeweils auf das gesamte Wiener Stadtgebiet erstreckt.
Vor diesem Hintergrund ist als Dienststelle im Sinne des § 278 BDG (vgl. auch VwGH 08.11.1995, 95/12/0205) die Landespolizeidirektion und nicht das eine Ebene darunter befindliche LKA anzusehen (vgl zur Landespolizeidirektion als Dienststelle iSd § 278 BDG 1969 auch VwGH 26.06.2019, Ra 2018/09/0080).
Die Zuweisung des Beschwerdeführers von der ASE zur AB 07 des LKA erfolgte somit innerhalb derselben Dienststelle, nämlich der der LPD. Mangels Zuweisung zu einer anderen Dienststelle liegt daher keine Versetzung, sondern lediglich eine Änderung der Verwendung beziehungsweise des Arbeitsplatzes innerhalb derselben Dienststelle vor.
Eine Versetzung scheidet bereits deshalb aus, weil es an einer Zuweisung zu einer anderen Dienststelle fehlt. Ebenso kann eine Dienstzuteilung nach § 39 BDG 1979 nur dann angenommen werden, wenn die zeitliche Begrenzung von vornherein absehbar ist.
Im Ergebnis liegt daher lediglich eine (schlichte) Verwendungsänderung im Sinne des § 40 BDG 1979 vor, die mit Weisung vorzunehmen ist. Da der Beschwerdeführer seine Einstufung E2a/3 entsprechend der Stammplanstelle beibehält und auch sonst keine Gründe im Sinne des § 40 Abs. 2 BDG 1979 vorliegen, ist von einer bloß schlichten Verwendungsänderung auszugehen.
Gegenständlich macht der Beschwerdeführer nicht geltend, dass seine Verwendungsänderung von einem unzuständigen Organ erlassen worden wäre oder gegen strafrechtliche Vorschriften verstoßen würde. Anhaltspunkte für ein willkürliches Vorgehen der Behörde sind nicht hervorgekommen.
3.5. Zur Willkür:
3.5.1. Im Rahmen der gebotenen Grobprüfung (vgl. VwGH 27.05.2015, Ra 2015/12/0018) ist zu beurteilen, ob die Weisung gegen das Willkürverbot verstößt.
3.5.2. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes können erhebliche Spannungen und Konflikte innerhalb einer Organisationseinheit ein dienstliches Interesse an personalrechtlichen Maßnahmen begründen, da sie geeignet sind, die Funktionsfähigkeit des Dienstbetriebes zu beeinträchtigen (VwGH, 19.11.1997, 95/12/0111 mwN).
3.5.3. Im vorliegenden Fall ist unstrittig, dass zwischen dem Beschwerdeführer und anderen Bediensteten der Abteilung AB 04 ein ausgeprägtes Konfliktverhältnis bestand und auch noch wohl weiter besteht bzw. die Möglichkeit besteht, dass dieses Konfliktverhältnis wieder aufleben könne, wenn der Beschwerdeführer wieder auf die Dienststelle AB 04 zurückkehren würde (vgl dazu die Aussagen der belangten Behörde und des Beschwerdeführers auf eine konkrete diesbezügliche Frage in der VHS, S xx).
3.5.4. Ob dieses auf ein Fehlverhalten des Beschwerdeführers oder anderer Personen zurückzuführen ist, ist dabei nicht entscheidungswesentlich. Maßgeblich ist vielmehr das objektive Bestehen eines den Dienstbetrieb beeinträchtigenden Spannungszustandes.
3.5.5. Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt in Fällen von Versetzungen bzw. qualifizierten Verwendungsänderungen, für deren Vornahme – anders als gegenständlich bei einer schlichten Verwendungsänderung – das Bestehen eines die Versetzung rechtfertigenden dienstlichen Interesses zu prüfen war, ausgesprochen, dass Konflikte und Spannungen zwischen Beamt:innen einer Dienststelle ein derartiges wichtiges dienstliches Interesse darstellen würden (vgl. etwa VwGH 06.09.1995, 95/12/0122, 24.11.1995, 92/12/0130). Begründet wurde dies damit, dass solche Verhältnisse in der Regel dem Dienstbetrieb, der auf Kooperation aufgebaut ist, und der Erfüllung der dienstlichen Aufgaben abträglich sind. Häufig wird durch derartige Konflikte und damit verbundenen Auseinandersetzungen auch ein beträchtlicher zusätzlicher Verwaltungsaufwand herbeigeführt, der bei einem anderen Personaleinsatz meist vermeidbar wäre. Ein wichtiges dienstliches Interesse an der raschen Bereinigung einer solchen konfliktbeladenen Situation wird dann vorliegen, wenn diese Spannungen und Konflikte schon außerhalb des Amtsbereiches, insbesondere unter Einschaltung von Medien, behandelt werden. Bei einer solchen Vorgangsweise tritt nämlich zu den bereits vorher dargestellten wesentlichen Nachteilen für den Dienst noch die konkrete Gefahr des Verlustes des Vertrauens der Allgemeinheit in die sachliche Führung der Amtsgeschäfte der Beamten dazu. Da solchen Konflikten und Spannungsverhältnissen in einer Dienststelle in der Regel gegensätzliche Auffassungen und Haltungen von Bediensteten zugrunde liegen und die Lösung dieser Verhältnisse meist durch Versetzung einer der beiden Konfliktparteien zu erreichen ist, war schon in der bisherigen Rechtsprechung insbesondere die Frage zu lösen, auf welcher Seite sozusagen der „Hebel der Versetzung“ anzusetzen ist. Schon aus rechtlichen Gründen und wegen der gebotenen Sachlichkeit ist dabei weder dem hierarchischen Gesichtspunkt noch – sofern eine Mehrzahl von Bediensteten beteiligt war – dem Mehrheitsgesichtspunkt eine allein entscheidende Bedeutung beizumessen (VwGH 06.09.1995, 95/12/0122).
3.5.6. Vor diesem Hintergrund erweist sich die Zuweisung des Beschwerdeführers zu einer anderen Organisationseinheit als sachlich gerechtfertigt. Anhaltspunkte für ein willkürliches Verhalten kann nicht erkannt werden.
3.5.7. Sofern der Beschwerdeführer in der Beschwerde vorbringt, nicht sein Verhalten sei zu beanstanden, sondern jenes seines Vorgesetzten XXXX und XXXX und daher hätten vielmehr diese Vorgesetzten versetzt werden müssen, ist auszuführen, dass deren Verhalten – genauso wenig wie das Verhalten des Beschwerdeführers - nicht Gegenstand des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht ist. Zudem ist der Beschwerdeführer selbst an diese Dienststelle zugeteilt, denn seine Stammdienststelle befindet sich im Mitarbeiterpool (und daher grundsätzlich flexibel einsetzbar) während die anderen drei Beamten in der AB 04 (bzw XXXX welcher einer übergeordneten Organisationsebene angehört) auf bestehende Arbeitsplätze (Leiter ist auf E2a/6 der Stellvertreter auf E2a/4) zugeteilt worden. Um einem Konflikt rasch und wirksam zu begegnen, ist es nachvollziehbar, lediglich einen Beamten dienstlich zu verändern, anstatt alle drei zu versetzen. Eine Maßnahme, die zudem die gesamte Leitungsebene ( XXXX , XXXX und XXXX ) erfassen würde, hätte den Dienstbetrieb erheblich beeinträchtigt.
3.6. Zusammenfassend ergibt sich, dass dienstliche Gründe eine Verwendungsänderung des Beschwerdeführers als gerechtfertigt erachten lassen. Die verfahrensgegenständliche Weisung kann gerade nicht als willkürlich erkannt werden.
3.7. Zudem liegen auch keine sonstigen Gründe vor, die eine Rechtswidrigkeit der Weisung vermuten lassen würden. Der belangten Behörde ist daher nicht entgegenzutreten, wenn sie davon ausging, dass die Weisung nicht rechtswidrig erteilt wurde.
3.8. Soweit der Beschwerdeführer (vgl. S. 4 der Beschwerde) vorbringt, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setze eine Versetzung voraus, dass „der Wille oder die Fähigkeit zur Erfüllung der durch die Rechtsordnung vorgezeichneten Aufgaben nicht oder nicht mehr gegeben sind“, um eine derartige dienstliche Maßnahme zu rechtfertigen (vgl. VwGH 18.3.1992, 91/12/0073), ist ihm entgegenzuhalten, dass sich diese Rechtsprechung auf das “dienstliche Interesse” im Falle einer Versetzung richtet. Zudem hielt der Verwaltungsgerichtshof in diesem Erkenntnis fest, dass sich das Vorliegen eines wichtigen dienstlichen Interesses im Sinne des § 38 Abs. 2 BDG 1979 ausschließlich nach objektiven Kriterien richtet und nicht danach, „inwieweit der Beamte diese Umstände schuldhaft herbeigeführt hat“ (vgl. VwGH 18.03.1992, 91/12/0073, RS 3). Im gegenständlichen Fall war jedoch weder das Vorliegen eines wichtigen dienstlichen Interesses im Sinne des § 38 BDG 1979 zu prüfen, noch war Gegenstand des Verfahrens die Frage, wem die Zerrüttung des Arbeitsverhältnisses in der AB 04 anzulasten ist.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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