JudikaturVfGH

B2290/07 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Entscheidung

Entscheidung
22. September 2009

Spruch

Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt worden.

Der Bescheid wird aufgehoben.

Der Bund (Bundeskanzler) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seines Rechtsvertreters die mit € 2.340,-- bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.

Entscheidungsgründe:

I. 1. Der Beschwerdeführer steht als Beamter in einem

öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er war beim Landesgendarmeriekommando für Kärnten mit der Funktion des Stellvertreters des Leiters des Assistenzbereiches 12 ("Fahndung, Analyse") der Kriminalabteilung betraut und innerhalb der Verwendungsgruppe E 2a in die Funktionsgruppe 4 eingestuft.

1.1. Mit Schreiben der Bundesministerin für Inneres vom 7. November 2005 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, ihn im Rahmen der Maßnahmen zur Strukturreform im Bereich des Wachkörpers Bundespolizei gemäß §38 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 - BDG 1979, BGBl. 333, zum Landespolizeikommando für Kärnten, Landeskriminalamt in Klagenfurt, zu versetzen und als qualifizierten Sachbearbeiter im "Mitarbeiterpool für Assistenzbereiche" (Wertigkeit: Funktionsgruppe 3 der Verwendungsgruppe E 2a) zu verwenden. Gegen die beabsichtigte Maßnahme erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 15. November 2005 Einwendungen.

Mit Bescheid der Bundesministerin für Inneres vom 18. November 2005 wurde der Beschwerdeführer gemäß §38 BDG 1979 mit Wirksamkeit vom 1. Dezember 2005 vom Landesgendarmeriekommando für Kärnten zum Landespolizeikommando für Kärnten, Landeskriminalamt in Klagenfurt, versetzt und mit der Funktion eines qualifizierten Sachbearbeiters im "Mitarbeiterpool für Assistenzbereiche", Verwendungsgruppe E 2a, Funktionsgruppe 3, betraut.

Diesen Bescheid hob die Berufungskommission beim

Bundeskanzleramt (in der Folge: Berufungskommission) auf Grund der

dagegen vom Beschwerdeführer erhobenen Berufung mit Bescheid vom

7. Juli 2006 auf und verwies die Sache an die Behörde erster Instanz

zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurück; und zwar im

Wesentlichen mit der Begründung, dass im erstinstanzlichen Bescheid

"als konkrete Organisationsmaßnahme im Rahmen der Einrichtung von

Landespolizeikommanden ... lediglich die Spaltung der Aufgabengebiete

Fahndung und Analyse und Zuweisung in zwei Assistenzbereiche genannt

[, jedoch auf] die inneren Organisationsstrukturen und die

wahrzunehmenden Aufgaben im Detail ... nicht eingegangen" werde; die

Dienstbehörde habe "darzulegen, weshalb sie nicht von einer Identität des Arbeitsplatzes des [Beschwerdeführers] ausgeht".

1.2. Daraufhin wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben der Bundesministerin für Inneres vom 17. Oktober 2006 die Absicht mitgeteilt, ihn mit Wirksamkeit vom 1. Dezember 2006 zum Landespolizeikommando zu versetzen und als qualifizierten Sachbearbeiter im "Mitarbeiterpool für Assistenzbereiche" zu verwenden. Gegen diese Ankündigung erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 31. Oktober 2006 Einwendungen.

In der Folge wurde der Beschwerdeführer mit Bescheid der Bundesministerin für Inneres vom 8. November 2006 gemäß §38 BDG 1979 mit Wirksamkeit vom 1. Dezember 2006 vom Landesgendarmeriekommando für Kärnten zum Landespolizeikommando für Kärnten, Landeskriminalamt in Klagenfurt, versetzt und mit der Funktion eines qualifizierten Sachbearbeiters im "Mitarbeiterpool für Assistenzbereiche" betraut.

Die Berufungskommission hob mit Bescheid vom 6. März 2007

auch diesen Bescheid auf Grund der dagegen vom Beschwerdeführer

erhobenen Berufung auf und verwies die Angelegenheit erneut an die

Behörde erster Instanz zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung

zurück. Begründend wurde dazu u.a. ausgeführt, dass "der

Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 11.6.2003, B1454/02

[für den Fall, dass] die konkrete Personalmaßnahme die Umsetzung

eines Teils einer größeren Organisationsänderung darstellt, die

arbeitsplatzbezogene nachprüfbare Darstellung der Sachlichkeit des

konkreten Teils der Organisationsänderung [verlangt]" und "[b]ereits

im Bescheid der Berufungskommission vom 7. Juli 2006 ... der

Dienstbehörde 1. Instanz aufgetragen worden [ist], auf Grund der

darzustellenden Organisationsmaßnahmen eine Gegenüberstellung der

Arbeitsplatzbeschreibungen und eine Gewichtung der Aufgaben

darzulegen bzw. ... andere Beweismittel, die zur Beschreibung der

Aufgaben der Arbeitsplätze geeignet sind ..., zu erheben. Der bloße Hinweis auf die Erhöhung des Personalstandes im gesamten Landeskriminalamt und die Erwähnung einer Art 'Deliktskatalog' für das Landeskriminalamt - bezogen auf Berichtspflichten und eine[n]

möglichen Zuständigkeitsübergang ... - sowie die Auflistung der

Aufgaben des Assistenzbereichs 'Fahndung und Analyse' alt im Vergleich mit den neuen[,] getrennten Assistenzbereichen 'Fahndung' und 'Analyse' ohne Gewichtung der Aufgaben und Darlegung der quantitativen Auswirkungen dieser Änderungen auf den (ehemaligen) Arbeitsplatz des [Beschwerdeführers] ist nicht ausreichend, um die fehlende Identität von ehemaligem und neuem Arbeitsplatz darzustellen. Um eine 25%ige Änderung des Arbeitsplatzes darzustellen, wäre es erforderlich, die dem Assistenzbereich 'Fahndung und Analyse['] des Landesgendarmeriekommandos zugewiesenen Aufgaben (allgemeine Fahndung, Zielfahndung,

Schengen-Ausgleichsmaßnahmen, Ausschreibungen ... etc) anhand der

Arbeitsplatzbeschreibung aufzulisten und etwa durch den Wegfall einzelner Aufgaben bzw. eine neue Gewichtung der Aufgaben die mangelnde Identität des Arbeitsplatzes nachvollziehbar zu belegen."

2.1. Mit Schreiben des Bundesministers für Inneres vom 11. Juni 2007 wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit gegeben, zum Sachverhalt Stellung zu nehmen. Der Beschwerdeführer gab mit Schreiben vom 25. Juni 2007 eine Stellungnahme ab, in der er u.a. vorbrachte, dass sich sein bisher innegehabter Arbeitsplatz von jenem des Stellvertreters des Leiters des Assistenzbereiches "LKA 1 (Fahndung)" im Landespolizeikommando nicht unterscheide.

In der Folge erging ein an den Beschwerdeführer gerichteter, mit 3. Juli 2007 datierter Bescheid des Bundesministers für Inneres, in dem Folgendes verfügt wird:

"Das Bundesministerium für Inneres versetzt Sie mit Wirkung vom 1. August 2007 aus wichtigen dienstlichen Gründen vom Landesgendarmeriekommando für Kärnten zum Landespolizeikommando für Kärnten, Landeskriminalamt in Klagenfurt[,] und teilt Sie als qualifizierten Sachbearbeiter im Mitarbeiterpool für Assistenzbereiche ein. Dieser Arbeitsplatz ist der Funktionsgruppe 3 der Verwendungsgruppe E 2a zugeordnet.

Sie haben die Gründe für diese Personalmaßnahme nicht zu vertreten."

Begründend wird dazu u.a. Folgendes ausgeführt:

"Mit der Auflösung der Bundesgendarmerie zum 30.6.2005 und der Eingliederung ihrer Organisationsstrukturen in das neu geschaffene Landespolizeikommando hört auch die Funktion des 'Stellvertreters des Ermittlungsbereichsleiters Fahndung und Analyse - AB KA 12 - der Kriminalabteilung des LGK f Ktn' zu bestehen auf. Ihre Versetzung zum Landespolizeikommando für Kärnten ist somit aus zwingenden dienstlichen Gründen notwendig und stellt keinen Willkürakt dar.

...

Durch die rechtlichen Vorgaben des Sicherheitspolizeigesetzes in der Fassung der Novelle BGBl. I 151/2004 wurden die bestehenden Wachkörper umfassend reformiert und zum Wachkörper Bundespolizei mit einheitlichen Landespolizeikommanden zusammengefasst. Gesetzliche und damit auch organisatorische Folge davon war die Auflassung der Landesgendarmeriekommanden, die durch die - nunmehr für den gesamten Wachkörper des jeweiligen Bundeslandes zuständige - Landespolizeikommanden ersetzt wurden.

Sämtliche Positionen im Bereich des Landespolizeikommandos für Kärnten sind - dem gesetzlichen Auftrag folgend - im Mai 2005 ausgeschrieben worden.

...

Diese verpflichtende Interessentensuche bzw. Neuausschreibung hat alle Arbeitsplätze des Landespolizeikommandos für Kärnten, also sowohl den Arbeitsplatz eines qualifizierten Sachbearbeiters im Assistenzbereich des Landeskriminalamtes, der Ihnen im Zuge dieses Verfahrens zugewiesen wird, als auch den Arbeitsplatz, für den Sie Identität mit Ihrem bisherigen Arbeitsplatz im Landesgendarmeriekommando behaupten, umfasst.

Bewerbungen

Sie haben sich bei dieser Interessentensuche um die Funktionen

* Leiter des Assistenzbereiches LKA 1 (Fahndung); E 2a, FGr 6

* Stellvertreter des Leiters ... des Assistenzbereiches

LKA 1 (Fahndung); E 2a, FGr 4

* Leiter des Assistenzbereiches LKA 5 (Einsatzgruppe zur Bekämpfung der Straßenkriminalität - EGS); E 2a, FGr 6

beworben.

Die personalverantwortlichen Entscheidungsträger haben die Laufbahndaten der Bewerber und das Anforderungsprofil geprüft, aber jeweils andere Bewerber als besser geeignet befunden und folgende Beamte dauernd mit den Arbeitsplätzen betraut:

Leiter des Assistenzbereiches LKA 1 (Fahndung): ChefInsp W G

im Exekutivdienst seit 1972, dienstführender Beamter seit 1.1.1981. Im Kriminaldienst tätig seit 1.7.1981. Ab 1.7.1991 Stellvertreter des Hauptsachbearbeiters für Fahndung beim LGK f Ktn. Seit 11.11.1999 Hauptsachbearbeiter bzw Sachbereichsleiter 'Fahndung' beim LGK f Ktn.

Leiter des Assistenzbereiches LKA 5 (Einsatzgruppe zur Bekämpfung der Straßenkriminalität)[:] ChefInsp P T

im Exekutivdienst seit 1.1.1985, dienstführender Beamter seit 1.4.1995. Ab 1.11.2003 Dienstverwendung als Erhebungsgruppenführer der Zollfahndung (E 2a, FGr 6); Versetzung zum BMI und Dienstverwendung bei der Kriminalabteilung des LGK f Ktn ab 1.5.2004. Ab 1.4.2005 Dienstverwendung im Probebetrieb der EGS.

Als Stellvertreter des Fachbereichsleiters für Fahndung im Landeskriminalamt ist mit 1. November 2005 AbtInsp G M (zuvor Angehöriger der Bundespolizeidirektion Klagenfurt) eingeteilt worden[.]

Der 1953 geborene Beamte ist seit Oktober 1972 im Exekutivdienst und seit Oktober 1991 dienstführender Kriminalbeamter. Er war in der BPD Klagenfurt im Bereich Wirtschaftskriminalität, Diebstahl und Betrug tätig und ab 1.8.2003 in der Gruppe 'Betrug' mit einem Arbeitsplatz der Funktionsgruppe 5 (VWGr E 2a) betraut.

Dem Argument, dass Ihr bisheriger Arbeitsplatz im [W]esentlichen unverändert im Landespolizeikommando bestehe und Ihnen daher dieser Arbeitsplatz hätte zugewiesen werden müssen, ist entgegenzuhalten, dass gerade dieser Fall der Hauptanwendungsbereich

von Art7 SPG-Novelle 2005 ist. ... [Es] ist nach dem Wortlaut eine

verpflichtende Interessentensuche und Neubesetzung festgesetzt, die deshalb nach den Erläuterungen stattfindet, um den Angehörigen der bisherigen drei Wachkörper Chancengleichheit für den Zugang zur neuen zentralen Organisationseinheit des Wachkörpers Bundespolizei, nämlich dem Landespolizeikommando, zu ermöglichen. Weiters wird in den Erläuterungen angeführt, dass die Reformmaßnahmen nach Auffassung des Gesetzgebers den Gründen des §4a AusG, der eine Neuausschreibung ab einer Änderung von mehr als der Hälfte der relevanten Aufgabeninhalte vorsieht, gleichzuhalten sind.

Die trotzdem durchgeführte Arbeitsplatzprüfung stellt sich folgend dar:

Der örtliche Wirkungsbereich des Landesgendarmeriekommandos hatte sich auf das Gebiet des Bundeslandes Kärnten erstreckt. Ausgenommen davon waren die örtlichen Wirkungsbereiche der Bundespolizeidirektionen Klagenfurt und Villach, in denen eigene Kriminaldienste im Rahmen der Behördenstruktur organisiert waren. Das Landesgendarmeriekommando war mit seinen hiefür bestimmten inneren Gliederungen nach §7, Abs2, SPG der Sicherheitsdirektion direkt unterstellt.

Aufgrund der neuen Gegebenheiten ist das Landeskriminalamt auch für die Kriminalitätsbekämpfung in den beiden Städten Klagenfurt und Villach zuständig. Nachdem die städtischen Ballungsräume auch die größten wirtschaftlichen Zentren des Bundeslandes darstellen, ist mit der neuen Zuständigkeit auch ein vermehrter Arbeitsanfall und damit eine verstärkte Arbeitsbelastung für die Arbeitsbereiche Fahndung und Analyse verbunden. Neben einem Steigen der Quantität der Arbeitsbelastung ist auch mit einem Steigen der Qualität der einzelnen Fälle zu rechnen. Der Großteil der Betriebe, Banken und sonstigen Institutionen hat ihre Zentralen in den Ballungsräumen. Es ist davon auszugehen, dass dort, wo die Wirtschaft pulsiert, die größten Finanztransaktionen getätigt werden, auch die größten Herausforderungen für den Kriminaldienst bestehen.

Die gesamte Koordination der Bekämpfung der Kriminalität, die Kommunikation und Absprache mit den Vertretern des Kriminaldienstes der Städte Villach und Klagenfurt, sind neue und zusätzliche Aufgaben im Assistenzbereich Fahndung.

Der Kriminaldienst der Bundespolizei wird innerhalb des LPK-Bereiches auf drei Ebenen vollzogen:

1. Polizeiinspektion, einschließlich der diesen organisatorisch gleich zu setzenden Fachinspektionen für die Sicherheitsbehörde I. Instanz,

2. Stadt- bzw. Bezirkspolizeikommando (SPK/BPK) - für die Sicherheitsbehörde 1. Instanz,

3. Landespolizeikommando (Landeskriminalamt samt allfälligen Außenstellen) für die Sicherheitsdirektion (in Wien für die Sicherheitsbehörde I. Instanz).

Dabei haben alle nachgeordneten Dienststellen ohne unnötigen Aufschub bei folgenden Sachverhalten das Landeskriminalamt zu verständigen, das jeweils im konkreten Einzelfall über die tatsächliche Übernahme einer Amtshandlung oder einer allfälligen Unterstützungsleistung entscheidet:

1. Ermittlungen, für die spezielle Ausbildung oder Ausrüstung erforderlich ist, die im eigenen Bereich des Stadt- oder Bezirkspolizeikommandos nicht zur Verfügung steht,

2. Aufsehen erregende Ereignisse, die zu einer Gefahr für Leib und Leben einer größeren Zahl von Menschen oder einer Gefahr für Vermögen in großem Ausmaß oder zu größerem überregionalen Medieninteresse geführt haben oder führen könnten;

3. Ermittlungen im Dienste der Strafrechtspflege, die gegen eine Person des öffentlichen Lebens geführt werden oder die Opfer einer Straftat geworden sind

4. Ermittlungen gegen kriminelle Verbindungen

5. Delikte mit serien- oder bandenmäßiger Begehung

6. Delikte unter Verwendung einer Schusswaffe

7. besondere Tatumstände von überregionaler Bedeutung (etwa Auftreten neuer Begehungsformen)

8. alle Tötungsdelikte und Delikte mit Todesfolge, ausgenommen Verkehrsunfälle

9. bedenkliche Todesfälle, Auffindung von Leichen oder Leichtenteilen

10. Entführung, erpresserische Entführung, Erpressung

11. Raubdelikte

12. Delikte gegen die Sittlichkeit

13. verdächtiges Ansprechen von Kindern und Jugendlichen, wenn ein sexuelles Motiv vermutet werden kann und nach Sachlage konkrete Anhaltspunkte für eine geplante schwerwiegende Straftat vorliegen,

14. Wirtschaftsdelikte

15. Geldwäsche

16. Betrugsdelikte[,] soweit die kumulierte Schadenssumme € 15.000 übersteigt

17. Delikte mit Zahlungsmitteln, einschließlich Geldfälschung

18. Amtsdelikte

19. Umweltdelikte

20. Inverkehrbringen und Verwendung von verbotenen Wachstumshormonen und Arzneimitteln

21. Einbruchsdiebstähle, soweit die kumulierte Schadenssumme € 15.000 übersteigt

22. Tresoreinbrüche und Tresordiebstähle

23. Delikte mit Kulturgut

24. Brände, bei denen Menschen getötet oder schwer verletzt wurden oder eine große Gefahr bestanden hat

25. Sprengstoffanschläge und Unfälle mit Sprengstoffen

26. Diebstähle von Sprengstoffen

27. Bombendrohungen

28. Produktion, Handel, Schmuggel und Verbreitung von Suchtmitteln und Vorläuferstoffen sowie Apothekeneinbruch und Rezeptfälschung

29. Schlepperei

30. Zuhälterei und Menschenhandel

31. Abgängige, sofern Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die abgängige Person Opfer einer Gewalttat oder eines Unfalles geworden sein oder Selbstmord begangen haben könnte[,] oder Minderjährige, die trotz eingeleiteter Fahndungsmaßnahmen länger als 24 Stunden abgängig sind

32. Amtshandlungen, bei denen die Anordnung der Überwachung einer Telekommunikation oder die Durchführung einer optischen oder akustischen Überwachung oder sonstige Observationsmaßnahmen vorgesehen sind

33. Delikte gegen das Urheberrecht (Produktpiraterie)

34. alle Deliktsformen an oder mit Computersystemen oder solche, die eine forensisch korrekte Sicherung und Sicherstellung von elektronischen Beweismitteln erfordern.

Diese Erweiterung des Aufgabenbereiches hat auch die Aufstockung des Personal- bzw. Planstellenstandes des Landeskriminalamtes von 63 Planstellen und Beamten (der Kriminalabteilung) auf 107 Planstellen und Bedienstete nach sich gezogen. Die Funktionen der Fach-, Ermittlungs- und Assistenzbereichsleiter und ihrer Stellvertreter innerhalb des Landeskriminalamtes stellen somit völlig neue Verwendungen dar.

Diese Erweiterung des Aufgabenbereiches wirkte sich auch personell aus

LandesgendKdo LandespolKdo Ände-

rung

Personalstand an 1.369 1.957 40 %

Exekutivbediensteten

Bezirks- bzw. 8 10 25 %

Stadtpolizeikommanden

Nachgeordnete 89 108 21 %

Dienststellen

Dem Assistenzbereich 'Fahndung und Analyse' (AB KA 12) des Landesgendarmeriekommandos waren nach der mit 1. Juli 2002 in Kraft getretenen Organisations- und Geschäftsordnung als Aufgaben zugewiesen:

* allgemeine Fahndung

* Zielfahndung

* Schengen-Ausgleichsmaßnahmen

* Ausschreibungen (EKIS, SIS usw)

* Evidenzen, Analyse

* Abgängige

* INTERPOL-Angelegenheiten

* EUROPOL-Angelegenheiten

Diese Aufgaben waren auf sechs Arbeitsplätze aufgeteilt. Dem Assistenzbereichsleiter (E 2a, FGr 6) waren neben seinem Stellvertreter (E 2a, FGr 4) weitere vier Sachbearbeiter (E 2a, Fgr 2) zugeordnet. Der Assistenzbereichsleiter bzw seine Stellvertreter waren somit Dienstvorgesetzte für die Sachbearbeiter ihres Bereiches; ihnen oblag auch die Dienst- und Fachaufsicht über diese Bediensteten.

In der Organisationsstruktur des neu geschaffenen Landespolizeikommandos haben die beiden getrennten Assistenzbereiche 'Fahndung' und 'Analyse' die Aufgaben:

AB LKA 1 Fahndung (FA)

Im Assistenzbereich Analyse sind nunmehr die Kriminalstatistik (früheren Aufgaben der Kriminalprävention) und der Evidenzen, Fallanalyse (früher 'Fahndung und Analyse[']) zusammengefasst. Diese Aufzählung umschreibt den hauptsächlichen Inhalt der Aufgabengebiete, ohne andere zum Arbeitsablauf passende oder zusätzliche Aufgabenzuweisungen auszuschließen.

Dazu kommen auch interne Veränderungen im Landeskriminalamt im Vergleich zur ehemaligen Kriminalabteilung. Den einzelnen Ermittlungs- und Assistenzbereichen sind keine fixen Sachbearbeiterplanstellen mehr zugeordnet. Dies ist eine verstärkte Herausforderung für die Leiter und Stellvertreter der einzelnen Ermittlungs- und Assistenzbereiche, ihre Aufgaben darzustellen, die Kriminalitätsentwicklung zu analysieren, Prioritäten zu setzen und in

flexibler Art und Weise ... gemeinsam mit der Führung des LKA zu

handeln und Schwerpunkte zu setzen. Diese Entwicklung, die begleitet wird von der Einführung des Sicherheitsmonitors und einer Verstärkung der Kriminalitätsanalyse, erfordert nicht nur fachliche Qualifikationen, sondern in verstärktem Maße auch persönliche und soziale Führungskompetenz.

Jedem der insgesamt 8 Assistenzbereiche des Landeskriminalamtes des LPK Kärnten sind also nur zwei Arbeitsplätze (Bereichsleiter und Stellvertreter) zugeordnet. Als weitere Mitarbeiter stehen für diese Arbeitsbereiche 21 Sachbearbeiter in einem gemeinsamen Pool zur Verfügung. Die Ablauforganisation im Kriminaldienst sowie weiterführende Vorgaben zur Bearbeitung kriminalpolizeilicher Ereignisse werden in den Kriminaldienstrichtlinien (KDR) und sonstigen zentralen Krimianaldienstvorschriften geregelt.

Auch wenn leider niemals detaillierte Arbeitsplatzbeschreibungen existierten, zeigt diese Gegenüberstellung deutlich, dass die beiden Arbeitsplätze

Stellvertreter des Assistenzbereichsleiter KA 12 (Fahndung und Analyse) des Landesgendarmeriekommandos für Kärnten und

Stellvertreter des Assistenzbereichsleiter LKA 1 (Fahndung) oder LKA 2 (Analyse) des Landespolizeikommandos für Kärnten

keinesfalls ident sind und sich die Aufgabenstellung (insbesondere geografische Zuständigkeit, Einsatzkompetenz sowie einsatzbezogenes Umfeld und der Wegfall der gesamten statistischen Arbeit) sowie Verantwortungsbereich (Wegfall der ständigen Dienst- und Fachaufsicht über 4 Mitarbeiter) grundlegend verändert hat.

Die eingefügten zwei Organigramme sollen diese Änderungen gegenüberstellen und verdeutlichen:

Kriminalabteilung des Landesgendarmeriekommandos für Kärnten

Abteilungsleitung ...

Ermittlungsbereich 1 ...

...

Ermittlungsbereich 11 ...

Assistenzbereich 12 Fahndung, Bereichsleiter 4 Sach-

Analyse Stellvertreter bearbeiter

E 2a/FG 2

...

Assistenzbereich 16 ...

Landespolizeikommando für Kärnten, Landeskriminalamt

Abteilungsleitung ...

Ermittlungsbereich LKA 1 ...

...

Ermittlungsbereich LKA 10 ...

Mitarbeiterpool Für alle Ermittlungs- 37 Sachbearbeiter

bereiche E 2a/3

Führungsunterstützung ...

Assistenz-

bereich LKA 1 Fahndung (FA) Bereichsleiter

Stellvertreter

Assistenz-

bereich LKA 2 Analyse (AN) Bereichsleiter

Stellvertreter

...

Assistenz-

bereich LKA 8 ...

Mitarbeiterpool Für alle Assistenz- 21 Sachbearbeiter

bereiche E 2a/3

...

Das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens ist Ihnen am 15. Juni 2007 übersandt worden. In Ihrer Stellungnahme vom 25. Juni 2007 führen Sie aus, dass sich die Arbeitsplätze 'Stellvertreter des Assistenzbereiches Fahndung' (richtigerweise Fahndung und Analyse) der Kriminalabteilung des Landesgendarmeriekommandos für Kärnten und 'Stellvertreter des Assistenzbereiches Fahndung' des Landeskriminalamtes des Landespolizeikommandos für Kärnten nicht unterscheiden.

...

Diesen Argumenten hält die Dienstbehörde entgegen:

Der Gesetzgeber hat dem Wachkörper 'Bundesgendarmerie' durch §97 Abs3 Sicherheitspolizeigesetz sämtliche Errichtungs- und Organisationsgrundlagen entzogen. Es besteht somit das zwingende dienstliche Erfordernis, Sie von einer 'aufgelassenen' Dienststelle (Landesgendar[me]riekommando für Kärnten, Kriminalabteilung) zu einer anderen Dienststelle, nämlich dem Landeskriminalamt des Landespolizeikommandos für Kärnten, zu versetzen.

Im Sinne des Artikels 7 der SPG-Novelle 2005, BGBl. I 151/2004, waren bundesweit alle Funktionen der Landespolizeikommanden bis zum Sachbearbeiter hinab auszuschreiben. Dabei erläutert der Gesetzgeber, dass damit von einer Änderung von mehr als der Hälfte der relevanten Aufgabeninhalte der Arbeitsplätze auszugehen ist. Zudem ist die Dienstbehörde der Ansicht, im Punkt 'Arbeitsplatzprüfung' erschöpfend erläutert zu haben, dass der Arbeitsplatz 'Stellvertreter des Assistenzbereiches Fahndung und Analyse' der Kriminalabteilung des Landesgendarmeriekommandos für Kärnten sich gravierend vom Arbeitsplatz 'Stellvertreter des Assistenzbereiches Fahndung' des Landeskriminalamtes des Landespolizeikommandos für Kärnten unterscheidet.

...

Sie selbst wussten angesichts der gewaltigen Organisationsänderung und der Ihnen bekannt gemachten umfassenden Interessentensuche, dass Ihr ehemaliger Arbeitsplatz nicht mehr weiter bestehen werde und dass nicht allen dienstführenden Beamten sofort adäquate oder höherwertige Arbeitsplätze zugewiesen werden können. Sie waren nicht daran gehindert, sich im Rahmen dieser Interessentensuche auch um andere Arbeitsplätze zu bewerben. Zudem besteht für keinen Bewerber im Rahmen einer solchen Ausschreibung oder Interessentensuche ein subjektiver öffentlich-rechtlicher Anspruch auf die Verleihung einer bestimmten Planstelle."

2.2. In der gegen diesen erstinstanzlichen Bescheid erhobenen Berufung bringt der Beschwerdeführer u.a. Folgendes vor:

"[D]ie Dienstbehörde [ist] dem Auftrag der Berufungskommission wiederum nicht nachgekommen. Ohne Bezugnahme auf den konkreten Arbeitsplatz wird festgehalten, dass sich der örtliche Wirkungsbereich des Landesgendarmeriekommandos auf das Gebiet des Bundeslandes Kärnten mit Ausnahme der Bundespolizeidirektion in Klagenfurt und Villach erstreckt und dies nunmehr nicht mehr der Fall ist. Weiters wird umfangreich und detailliert ausgeführt, für welche Aufgaben alle nachgeordneten Dienststellen das Landeskriminalamt zu

... verständigen haben, welches im konkreten Einzelfall über [die]

tatsächliche Übernahme einer Amtshandlung und eine allfällige Unterstützungsleistung entscheidet. Wiederum wird nicht auf die Aufgaben meines alten bzw. des an seine Stelle tretenden neuen Arbeitsplatzes eingegangen.

Das erklärt sich daraus, da[ss] sich ... der Arbeitsplatz

'Stellvertreter des Assistenzbereiches LK 1 (Fahndung)' nicht von jenem des Stellvertreters des Fachbereichsleiters für Fahndung bei der ehemaligen Kriminalabteilung des Landesgendarmeriekommandos unterscheidet.

In der Begründung des nunmehr angefochtenen Bescheides stellt das Bundesministerium für Inneres fest, dass mein bisheriger Arbeitsplatz nicht in der unveränderten Form erhalten bleibe. Begründet wird dies damit, dass durch die Organisationsänderung der Aufgabenbereich 'Fahndung, Analyse' in zwei völlig neu gestaltete Assistenzbereiche aufgeteilt werde, außerdem seien die beiden Stadtpolizeikommanden Klagenfurt und Villach hinzugekommen.

Dazu ... stelle [ich] fest, dass seitens der

bescheiderlassenden Behörde das vom Gesetz geforderte[,] ordnungsgemäße Ermittlungsverfahren offenbar nicht durchgeführt wurde, da die bescheiderlassende Behörde sonst festgestellt hätte, dass

I. die Kriminalabteilung des Landesgendarmeriekommandos gemäß §7 Abs2 Sicherheitspolizeigesetz rechtlich der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Kärnten unterstand und schon immer für das gesamte Bundesland zuständig war (also auch für die Städte Klagenfurt und Villach) und

II. im Assistenzbereich KA [gemeint wohl: 12] des Landesgendarmeriekommandos tatsächlich nur die Assistenzbereiche 'Fahndung' wahrgenommen wurden und der Assistenzbereich 'Analyse' mangels personeller und technischer Voraussetzungen tatsächlich niemals von der KA [gemeint wohl: 12] ausgeübt wurde. Dies wird von allen in der KA [gemeint wohl: 12] beschäftigten Bediensteten bestätigt werden. Es zeigt sich also, dass der in der alten Organisationsstruktur bestehende Ermittlungsbereich völlig ident mit dem in der neuen Organisationsstruktur vorgesehenen Ermittlungsbereich ist.

...

[D]ie bescheiderlassende Behörde [hält] fest, dass ... sich

... der Arbeitsplatz 'Stellvertreter des Assistenzbereiches Fahndung

und Analyse' der Kriminalabteilung des Landesgendarmeriekommandos für Kärnten gravierend vom Arbeitsplatz 'Stellvertreter des Assistenzbereiches Fahndung' des Landeskriminalamtes des Landespolizeikommandos für Kärnten unterscheidet. Worin dieser

gravierende Unterschied liegt, wird wiederum nicht ausgeführt ... ."

2.3. Die Berufungskommission führte durch die Einholung der Organisations- und Geschäftsordnung der Landesgendarmeriekommanden und jene der Landespolizeikommanden eine ergänzende Beweisaufnahme durch und übermittelte deren Ergebnis dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 18. September 2007. Dazu gab der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 28. September 2007 eine Stellungnahme ab, in der er mit näherer Begründung ausführte, dass Ausschreibungen schon bisher nicht zu seinen Hauptaufgaben gezählt hätten, Ausgleichsmaßnahmen bisher maximal 1 % der Gesamtarbeitsbelastung ausgemacht hätten, auch im Assistenzbereich "Fahndung" des Landespolizeikommandos die allgemeine Fahndung den überwiegenden Teil der Arbeit darstelle und Ziel- und Sonderfahndungen dort nur selten bearbeitet würden; "[z]um Nachweis all dessen" beantragte der Beschwerdeführer die zeugenschaftliche Einvernahme des ehemaligen Leiters der Kriminalabteilung.

2.4. In weiterer Folge wurde die vom Beschwerdeführer erhobene Berufung mit Bescheid der Berufungskommission vom 23. Oktober 2007 abgewiesen. Begründend wird dazu u.a. Folgendes ausgeführt:

"Mit Schreiben der Berufungskommission vom 18.9.2007 wurde dem BW [Berufungswerber; Beschwerdeführer im verfassungsgerichtlichen Verfahren] das Ergebnis der ergänzenden Beweisaufnahme zur Kenntnis gebracht und ihm nachstehende Darstellung und Quantifizierung der Aufgaben seines bisherigen Arbeitsplatzes im Landesgendarmeriekommando Kärnten übermittelt.

* Allgemeine Fahndungen 40 %

o Sichtung der Aktenlage

o Priorierungen

o Einsatzplanung

o operativer Außendienst

* Zielfahndungen 10 %

o Sichtung der Aktenlage

o Priorierungen

o Einsatzplanung

o operativer Außendienst

* INTERPOL-/EUROPOL-Angelegenheiten 5 %

o Sichtung der Aktenlage

o Priorierungen

o Einleitung des Auslandsschriftverkehres

o operativer Außendienst für ausländische

Behörden

* Schengen-Ausgleichsmaßnahmen 10 %

o Update der Fahndungsdaten

o operativer Außendienst

* Erstellung der Statistik/Lagebild

Alternativ-Kontrollen 5 %

o Auswertung und Analyse der Straftaten

im Bundesland

o Bearbeitung des Lagebildes

* Vertretung des Assistenzbereichleiters 10 %

* Wahrnehmung und Erfüllung sämtlicher nach

der OGO-LGK (Kriminalabteilung) dem AB 12

zugewiesener Aufgaben 10 %

o Unterstützung der Ermittlungs- und

Assistenzbereiche der KA

* im Rahmen von KDFR-, ABT-Schulungen, 10 %

abteilungsinterne und landesweite Schulungen

von Gendarmerie- und Polizeibeamten im

Fahndungswesen (laut OGO LGK, KA AB 12)

o Ausarbeitung von Schulungsunterlagen und

Powerpointpräsentationen

o Vorträge

o Nachbereitung

Betreffend die Thematik der fehlenden Identität des alten Arbeitsplatzes mit dem Arbeitsplatz des stellvertretenden Leiters des Assistenzbereiches Fahndung im LKA Kärnten wurde dem BW ein Auszug aus der Organisation und Geschäftseinteilung der Landespolizeikommanden (OGO-LPK) übermittelt. Daraus geht hervor, dass die Angelegenheiten des Grenzdienstes und von Ausgleichsmaßnahmen nunmehr im Fachbereich 2 der Organisations- und Einsatzabteilung im Landespolizeikommando wahrgenommen werden.

Darüber hinaus wurde als Ergebnis der ergänzenden Beweisaufnahme mitgeteilt, dass die allgemeine Fahndung sowie Ausschreibungen (EKIS, SIS), die im Assistenzbereich 12 des LGK/Kriminalabteilung Kärnten die Hauptaufgabe des Berufungswerbers darstellten, in der neuen Organisationsform nicht mehr ausschließlich einem Assistenzbereich der Kriminalabteilung zugewiesen seien, sondern nach der 'Fahndungs- und Informationsvorschrift 2005' den Dienststellen des Wachkörper Bundespolizei und werden in einer webbasierenden Datenerfassung automationsunterstützt vorgenommen.

In der Stellungnahme vom 28.9.2007 hält der BW fest, dass die allgemeine Fahndung sowie Ausschreibungen (EKIS, SIS), keinesfalls seine Hauptaufgabe im Assistenzbereich 12 des LGK/Kriminalabteilung Kärnten dargestellt hätten, sondern schon immer von allen Kollegen der Gendarmerie wahrgenommen worden seien. Die allgemeine Fahndung würde nach wie vor, obwohl sie als Aufgabe des Assistenzbereichs Fahndung in der OGO LPK nicht mehr aufscheine, den überwiegenden Teil der Arbeit des Assistenzbereichs Fahndung darstellen. Zielfahndungen und Sonderfahndungen würden höchst selten bearbeitet werden.

Auch die Planung von Ausgleichsmaßnahmen sei bereits nach der OGO der Landesgendarmeriekommanden von der Organisations- und Einsatzabteilung vorgenommen worden und hätte sich die Tätigkeit im AB 12 auf die Einteilung der Streifen der Kriminalabteilung beschränkt.

...

[D]ie Abberufung des BW von seiner bisherigen Funktion

[weist] keinen pönalen oder willkürlichen Charakter auf..., sondern

[ist] im Hinblick auf die Eingliederung des Wachkörpers

Bundesgendarmerie und ihrer Organisationsstrukturen in ein neu

geschaffenes Landespolizeikommando gemäß der SPG-Novelle 2005

(BGBl. I 151/2004) eine notwendige Folge ... .

Im Rahmen der Sachlichkeitsprüfung ist iSd ... Schutzzweckes

der §§38ff BDG zu prüfen, ob und inwieweit eine

Organisationsänderung, die zur Begründung einer Personalmaßnahme

gemäß §38 Abs2 i.V.m. §40 Abs2 BDG herangezogen wird, überhaupt eine

sachlich gerechtfertigte ist ... bzw. ob diese Organisationsmaßnahme

die Personalmaßnahme überhaupt begründet.

Der Argumentation der Behörde erster Instanz, die auf die 'verpflichtende Neuausschreibung von Arbeitsplätzen' gerichtet ist ..., ist aufgrund der Bindungswirkung des Vorbescheides der Berufungskommission [Anm.: in diesem war ausgeführt worden, dass sich die Dienstbehörde mit dieser Argumentation nicht ihrer Fürsorgepflicht entziehen könne, dem Beamten eine möglichst gleichwertige bzw. adäquate Verwendung zuzuweisen] nicht zu folgen. Jedenfalls aber ist die Dienstbehörde im Rahmen ihrer Fürsorgepflicht verpflichtet, von mehreren Möglichkeiten die für den Beamten

schonendste zu wählen ... .

Auch wenn sich die konkrete, den Arbeitsplatz des BW betreffende organisatorische Änderung nicht zwingend aus den gesetzlichen Bestimmungen der SPG-Novelle 2005 ergibt, da über die Struktur der Landespolizeikommanden dem Gesetz nichts zu entnehmen ist, hat der Dienstgeber im Rahmen seiner Organisationshoheit zulässigerweise bei der Umsetzung der Wachkörperzusammenlegung eine Änderung der internen Strukturen der Organisationseinheit auf Ebene der Landeskriminalabteilungen durchgeführt.

Im Vergleich der Aufgabeninhalte des bisherigen Arbeitsplatzes des BW, die sich aus der OGO-Landesgendarmeriekommando ergeben[,] zu jenen im neuen Assistenzbereich 1 'Fahndung' im Landeskriminalamt ist festzustellen:

Die allgemeine Fahndung stellte im Assistenzbereich 12 des LGK/Kriminalabteilung Kärnten mit einer Quantifizierung von 40% des Gesamttätigkeitsfeldes die Hauptaufgabe des BW dar. Dem Assistenzbereich LKA 1 Fahndung (FA) wird die Aufgabe der allgemeinen Fahndung laut der geltenden Organisation und Geschäftseinteilung der Landespolizeikommanden (OGO-LPK) nicht mehr zugewiesen. Wenn der BW in seiner Stellungnahme vorbringt, dass 'die allgemeine Fahndung nach wie vor, obwohl sie als Aufgabe des Assistenzbereichs Fahndung in der OGO LPK nicht mehr aufscheint, den überwiegenden Teil der Arbeit des Assistenzbereichs Fahndung darstellt'[,] kann die Berufungskommission darin nur den Mangel erkennen, dass sich die Arbeitsabläufe in der neuen Organisationsform noch nicht vollständig an der geltenden Erlasslage ('Fahndungs- und Informationsvorschrift 2005') und gültigen Geschäftseinteilung der OGO LPK orientieren. Weiters kann es sich um jene Fälle handeln, in denen das Landeskriminalamt von Sachverhalten zu verständigen ist und jeweils im konkreten Einzelfall über die tatsächliche Übernahme einer Amtshandlung oder eine allfällige Unterstützungsleistung entscheiden kann. Diese erlassmäßig vorgeschriebene Verständigungspflicht ergibt sich aus den Kriminaldienstrichtlinien - KDR, die gemäß Punkt 3.5, Ziffer 31 für 'Abgängige, sofern Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die abgängige Person Opfer einer Gewalttat oder eines Unfalles geworden sein oder Selbstmord begangen haben könnte[,] oder Minderjährige, die trotz eingeleiteter Fahndungsmaßnahmen länger als 24 Stunden abgängig sind' gilt.

Betreffend Ausschreibungen (EKIS, SIS), die in der OGO-LGK als Aufgabe genannt wurden, in der Beschreibung der Tätigkeiten jedoch nicht quantifiziert werden[,] ist dem BW beizupflichten, dass sie keine seiner früheren Hauptaufgaben darstellte, jedoch ist dazu festzuhalten, dass gemäß den Vorschriften der Fahndungs- und Informationsvorschrift 2002 'zur Veranlassung von Ausschreibungen zur

Fahndung ..... die Gendarmeriedienststellen befugt waren, wobei die

Veranlassung von Personenfahndungen und die Fahndungen nach Kulturgut im Wege der zuständigen KA zu erfolgen hat'. Die 'Fahndungs- und Informationsvorschrift 2005' hingegen berechtigt die 'Dienststellen des Wachkörpers Bundespolizei' ohne weitere Einschränkung und ohne Einhaltung eines Dienstweges via Landeskriminalamt zur Veranlassung von Ausschreibungen für Zwecke der Fahndung.

Zielfahndungen waren im ursprünglichen Tätigkeitsbereich des BW mit 10%, Interpol/Europol Angelegenheiten mit 5% seines Gesamtaufgabengebietes quantifiziert. Im Assistenzbereich AB 1 - Fahndung sind Ziel- und Sonderfahndungen mit 40%, Internationale Fahndungen mit 30% quantifiziert. Wenn der BW vorbringt, dass 'Zielfahndungen und Sonderfahndungen höchst selten bearbeitet werden würden', kann dies seiner subjektiven Einschätzung am Arbeitsanfall durchaus entsprechen. Tatsache ist, dass diese Aufgaben nunmehr für das gesamte Gebiet des Bundeslandes Kärnten wahrzunehmen sind, während vor der Wachkörperreform eine örtliche Zuständigkeit für das Gebiet der Bundespolizeidirektionen Klagenfurt und Villach nicht gegeben war. Daher erscheint bei Wegfall der Hauptaufgabe 'allgemeine Fahndung' und Vergrößerung der örtlichen Zuständigkeit auch eine Steigerung der Quantität sowohl der Aufgaben der Ziel- und Sonderfahndungen als auch der internationalen Fahndungen als logische Konsequenz.

Schengen-Ausgleichsmaßnahmen stellten am bisherigen Arbeitsplatz des BW 10% seines Aufgabengebietes dar. Die Organisation und Geschäftseinteilung der Landespolizeikommanden (OGO-LPK) weist die Angelegenheiten des Grenzdienstes und von Ausgleichsmaßnahmen dem Fachbereich 2 der Organisations- und Einsatzabteilung im Landespolizeikommando zu. Wenn der BW in seiner Stellungnahme vorbringt, dass auch die Planung von Ausgleichsmaßnahmen bereits nach der OGO der Landesgendarmeriekommanden von der Organisations- und Einsatzabteilung vorgenommen worden wäre und sich die Tätigkeit im AB 12 auf die Einteilung der Streifen der Kriminalabteilung beschränkt hätte, ist dazu festzustellen, dass der operative Streifendienst in Erfüllung der Aufgabe Schengen-Ausgleichsmaßnahmen, der bisher mit 10% des Tätigkeitsgebietes des BW beziffert wurde, nunmehr im AB 1 Fahndung überhaupt nicht mehr wahrzunehmen ist.

Evidenzen und Analysen stellten zu 5% ein Aufgabengebiet des BW im Landesgendarmeriekommando dar. In der Berufung bringt der BW vor, dass Analysen mangels personeller und technischer Ausstattung im AB 12 des LGK tatsächlich nicht erfüllt werden konnten. Seit der Wachkörperreform sind die Aufgaben Kriminalstatistik, Kriminalpolizeiliche Lagebilder und operative Fallanalysen dem Assistenzbereich LKA 2 Analyse (AN) zugewiesen.

Im Vergleich der Aufgabeninhalte des alten Arbeitsplatzes des BW mit den Aufgaben des neu geschaffenen Assistenzbereichs Fahndung im Landespolizeikommando ist ein Wegfall der Aufgaben der allgemeinen Fahndung, der Schengen - Ausgleichsmaßnahmen und Erstellung von

Statistiken und Analysen sowie eine gravierende... Änderung der

Quantifizierung der Aufgabengebiete Ziel- und Sonderfahndung sowie internationale Fahndungen evident. Es besteht daher kein Zweifel, dass es sich beim Bereichsleiter und dem Stellvertreter des Assistenzbereichs LKA 1 Fahndung (FA) um keinen mit dem bisherigen Arbeitsplatz des BW identen Arbeitsplatz handelt, sondern begründen

diese andere, neu geschaffene... Arbeitsplätze. Für die Arbeitsplätze

der Sachbearbeiter im Mitarbeiterpool für alle Assistenzbereiche gilt dies umso mehr, als sie sämtliche Aufgaben der insgesamt 8 Assistenzbereiche des Landeskriminalamtes wahrzunehmen haben."

3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides begehrt wird.

Begründend bringt der Beschwerdeführer dazu - auf das hier Wesentliche zusammengefasst - Folgendes vor:

"Es [kann] geradezu schon als eine Standardmethode der Behörden angesehen werden ..., den Versetzungsschutz dadurch zu umgehen, dass Arbeitsplatzbeschreibungen so angefertigt werden, dass der unrichtige Schein einer wesentlichen Änderung entsteht, um iSd §38 Abs3 Z1 BDG 1979 die Versetzung wegen wesentlicher Organisationsänderung als zulässig erklären zu können. Die sprachlich-begrifflichen Mehrdeutigkeiten bieten dazu unmittelbar die Möglichkeit an, in Wahrheit Unverändertes nun anders zu bezeichnen. Genau das ist auch hier geschehen. ...

Schon von den schriftlichen dienstbehördlichen Vorgaben her hängt absolut alles daran, ob das richtig ist, ob es wirklich am früheren Arbeitsplatz einen nennenswerten Anteil eines solchen Arbeitsbereiches 'Evidenzen, Analysen' an der Gesamttätigkeit gegeben hat oder nicht. Ich habe dazu mit Nachdruck und immer wieder vorgebracht, dass das nicht der Fall war, dass auf dem Arbeitsplatz solche Tätigkeiten niemals ausgeübt worden sind (Berufung ...) und in der von mir zuletzt erstatteten Stellungnahme vom 28.9.2007 habe ich einerseits zusammenfassend nochmals geltend gemacht, dass sich in der praktischen Arbeit keinerlei Änderung ergeben hat und andererseits puncto weiterer angeblicher Änderungen (Schengen-Grenzdienstangelegenheiten, Streifentätigkeit) ganz konkret Zeitangaben gemacht, die auf eine Auswirkung von etwa zwei Stunden im Monat hinauslaufen, sodass sich ein Anteil der Änderungen im Bereich von 1 % ergibt. Dazu habe ich die zeugenschaftliche Einvernahme des Leiters des Landespolizeikommandos, welcher vorher Leiter der Kriminalabteilung war, nämlich des Oberst K[,] beantragt und die belangte Behörde hat diesen Beweisantrag gänzlich ignoriert.

Diese meine Stellungnahme vom 28.9.2007 wird zwar in der

Begründung des angefochtenen Bescheides ... erwähnt, zu ihrem Inhalt

wird jedoch fast nichts gesagt und auch hiebei der vorangeführte

Beweisantrag verschwiegen. Ebenso verschwiegen werden die konkreten

Zeitangaben, die ich dazu gemacht habe[,] und auch im weiteren

Verlauf der Bescheidbegründung ... wird dieses Stillschweigen

fortgesetzt. ... Hätte die belangte Behörde mein Vorbringen

inhaltskonform angegeben, somit auch puncto konkreter Zeitangaben bezüglich diverser Tätigkeiten und puncto Beweisantrag zum Gesamtvorbringen der mangelnden Änderung des Arbeitsplatzes, so wäre für jeden Recipienten der Bescheidbegründung deren Inadäquanz in Relation zu meinem Vorbringen unmittelbar evident gewesen, und damit auch, dass die belangte Behörde ihre Verpflichtung zur Wahrheitsermittlung nicht erfüllt hat.

Da nicht angenommen werden kann, dass die belangte Behörde sich dessen nicht bewusst war und etwa nur übersehen hat, dass mein Vorbringen im soeben angeführten Sinn von zentraler Bedeutung ist, bleibt nur der Schluss, dass sie es bewusst verschwieg, um den Schein einer gehörigen Bescheidbegründung erzielen zu können. ...

... Ausnahmslos alle ihre Ausführungen bewegen sich im

Bereich von Theoretischem und Vermutungen, hätte sie auch nur einen minimalen Versuch unternommen, die Arbeitsplatzwirklichkeit durch echte Beweisaufnahmen zu klären, so wären die Tatsachen entsprechend meinem Vorbringen sehr schnell und sehr eindeutig zutage getreten.

Dazu gehört ... auch, dass die mich betreffende Ma[ß]nahme nicht den

allergeringsten sachbezogenen Zusammenhang mit der Zusammenlegung von Gendarmerie und Polizei hat, weil alle ma[ß]geblichen Gegebenheiten fast völlig gleich geblieben sind, einschlie[ß]lich der ganzen Gruppe von gleichartigen Arbeitsplätzen, der Über- und

Unterordnungsverhältnisse und ... der Zuständigkeit, die nicht nur

jetzt für das ganze Land Kärnten gegeben ist, sondern das auch schon früher war, nämlich insbesondere früher auch schon die Polizeibereiche (Klagenfurt und Villach) umfasst hat. Dass die belangte Behörde auch mein diesbezügliches Vorbringen zur Gänze verschweigt und einfach das Gegenteil behauptet ..., gehört zu jenen krassesten Begründungsmängeln, die aus einer blo[ß]en Nachlässigkeit überhaupt nicht erklärbar sind und jedenfalls objektiv Entscheidungswillkür begründen. Dass sie bei solchen Voraussetzungen für ihre Überlegungen zu keiner sachkonformen Beurteilung gelangen konnte, liegt auf der Hand - es gilt das primär für ihre Unterstellung eines Zusammenhanges zwischen der Zusammenlegung der Exekutivkörper mit der meinen Arbeitsplatz betreffenden Organisationsstruktur, in weiterer Folge aber auch für alle einzelnen Überlegungen betreffend Änderungen von Aufgaben.

In Bezug auf diese kommt allerdings noch ein weiterer grober Begründungsfehler hinzu. Einer der wenigen konkreten Bezugnahmen auf mein Vorbringen in der Bescheidbegründung besteht darin, dass die belangte Behörde erwähnt, dass ich die allgemeine Fahndung als eine

nach wie vor mir obliegende Aufgabe bezeichnet habe ... . Daran

knüpft sie eine Vermutung, deren Inhalt den notorischen Umständen entsprechend ohne weiteres als völlig abwegig erkennbar ist, bezüglich der aber noch schwerer wiegt, dass sich die belangte Behörde überhaupt darauf beschränkt, diese Vermutung anzustellen, anstatt dass sie schon von Amts wegen eine entsprechende Beweisaufnahme durchgeführt hätte. Die Vermutung lautet, dass sich die neue Organisationsstruktur noch nicht entsprechend eingespielt habe. Da es um die schlichte Tatsache geht, wer die allgemeinen Fahndungen durchführt und damit eine absolut alltägliche immer wieder vorkommende Tätigkeit, ist eine solche Vermutung angesichts eines Zeitraumes von zwei Jahren nur daraus zu erklären, dass die belangte Behörde die Realität aus den Augen verloren hat. Au[ß]erdem ist gerade in diesem Zusammenhang besonders der oben bereits erörterte Aspekt der unrichtigen Beschreibung von Arbeitsplätzen zur Erze[u]gung des falschen Scheines einer den Arbeitsplatz betreffenden Organisationsänderung evidenterma[ß]en unmittelbar akut. Nach zwei Jahren ist es bei keiner denkbaren sachbezogenen Betrachtungsweise möglich, diese Variante (die Unrichtigkeit nicht bei der Arbeitsplatzwirklichkeit, sondern bei der Arbeitsplatzbeschreibung zu suchen), einfach zu ignorieren und sich anstatt dessen in einer Vermutung der vorangeführten Art zu ergehen. Es bedeutet das nicht nur eine Hinwegsetzung über das Gebot der amtswegigen Wahrheitsermittlung, sondern auch noch das Übergehen eines explizit von der Partei gestellten Beweisantrages.

Insgesamt ist daher puncto Fortbestehen oder Änderung des Arbeitsplatzes nicht einmal vom Ansatz eines relevanten Ermittlungsverfahrens zu sprechen, da das Abschreiben von schriftlichen Dokumenten der Dienstbehörde, deren Inhalt auch von mir nicht bestritten wurde, nichts mit einer Sachverhaltsermittlung zur Frage zu tun hat, ob dieser Inhalt auch mit den Tatsachen übereinstimmt. Die belangte Behörde hat sich - wie zuvor auch schon die erstinstanzliche Behörde - konsequent und gänzlich der Aufgabe entzogen, die Richtigkeit meines Vorbringens nachzuprüfen, dass tatsächlich die Tätigkeit auf dem Arbeitsplatz fast völlig gleich geblieben ist. Auch dass die belangte Behörde einige Erlässe und Ähnliches theoretisch erörtert ..., mindert naturgemä[ß] diesen Mangel überhaupt nicht.

In rechtlicher Hinsicht sei noch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass nach der zweifellos voll dem Gesetz entsprechenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (Zl. 2007/12/0034 u.v.a.) für die Arbeitsplatzbewertung (§§137, 143 BDG 1979) nicht der Sollzustand (nach Arbeitsplatzbeschreibungen u.dgl.) ma[ß]geblich ist, sondern der Istzustand, was auf den gegenständlichen Rechtsbereich

selbstverständlich für den bisherigen Arbeitsplatz... voll anwendbar

ist und was nach 2 Jahren der Praxis auch auf den neuen Arbeitsplatz uneingeschränkt Gültigkeit haben muss."

Die Berufungskommission als die im verfassungsgerichtlichen Verfahren belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie beantragt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und dazu - auszugsweise - Folgendes ausführt:

"Evidenzen und Analysen stellten zu 5% ein Aufgabengebiet des BW im Landesgendarmeriekommando dar. Das Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Berufung, Analysen waren mangels personeller und technischer Ausstattung im AB 12 des LGK tatsächlich nicht erfüllt worden, ändert nichts an der neu vorgenommenen Aufgabenverteilung, die seit der Wachkörperreform die Aufgaben Kriminalstatistik, Kriminalpolizeiliche Lagebilder und operative Fallanalysen dem Assistenzbereich LKA 2 Analyse (AN) zuwies.

...

Was das Vorbringen des Beschwerdeführers betrifft, die hierarchische Einordnung des früheren Landesgendarmeriekommandos hätte im Vergleich zum neuen Landespolizeikommando keine Neuerungen ergeben, ist klarzustellen, dass der in der Beschwerde angeführte §7 des SPG auch vor der SPG-Novelle 2005, BGBl. I 151/2004, lediglich für die Unterstellung des Landesgendarmeriekommandos unter die Sicherheitsdirektion bei der Besorgung der Sicherheitsverwaltung galt, wobei unter Sicherheitsverwaltung gem. §2 SPG explizit nicht die Agenden der Kriminalpolizei zu verstehen sind. Es waren auch bisher für Agenden im Bereich Kriminalpolizei die Bestimmungen der StPO anzuwenden.

Darüber hinaus ist das Vorbringen jedoch insofern unerheblich, als für die Begründung dienstlicher Interessen bei einer Versetzung die Auswirkungen der Organisationsänderung auf den konkreten Arbeitsplatz des betroffenen Beamten zu prüfen sind und nicht lediglich abstrakt auf Hierarchien und örtliche Wirkungsbereiche einer Organisationseinheit Bezug zu nehmen ist.

...

Im dritten Bescheid (zweiten Ersatzbescheid) konnten die Organisationsänderung und die Auswirkungen auf den Arbeitsplatz des

Beschwerdeführers erst nach der ergänzenden Beweisaufnahme ... durch

die belangte Behörde nachvollzogen werden.

Soweit die vorliegende Beschwerde nun den Vorwurf erhebt, die belangte Behörde habe eine[n] in der Stellungnahme des Beschwerdeführers zur ergänzenden Beweisaufnahme enthaltenen Beweisantrag 'gänzlich ignoriert' und 'verschwiegen', ist dieser Vorwurf vorerst einmal insofern nicht nachvollziehbar, als die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 28.[9].2007 abgesehen von Ausführungen zu Tatsachen auch solche zu verfahrensrechtlichen Fragen enthielt und nur abschließend allgemein 'zum Nachweis all dessen ... die zeugenschaftliche Einvernahme des Leiters des LPK, Oberst K, ...'

beantragte. Ein formell vollständiger Beweisantrag lag damit nicht vor.

Im Hinblick auf die Entscheidungspflicht (respektive -frist) nach §41a Abs5 BDG nahm die belangte Behörde unter Verwertung der ohnehin von Amts wegen ergänzten Beweise und unter Berücksichtigung der Argumente der Stellungnahme von einer (amtswegigen) Einvernahme von Oberst K Abstand, sodass auch in diesem Zusammenhang der Vorwurf von Willkür nicht gerechtfertigt erscheint."

Der Beschwerdeführer replizierte.

II. Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:

1. Die maßgebliche Rechtslage

§38 BDG 1979 in der hier maßgeblichen Fassung BGBl. I 123/1998 und §40 BDG 1979 in der hier anzuwendenden Fassung BGBl. 550/1994 lauten - auszugsweise - wie folgt:

"Versetzung

§38. (1) Eine Versetzung liegt vor, wenn der Beamte einer anderen Dienststelle zur dauernden Dienstleistung zugewiesen wird.

(2) Die Versetzung ist von Amts wegen zulässig, wenn ein wichtiges dienstliches Interesse daran besteht. Während des provisorischen Dienstverhältnisses ist eine Versetzung auch ohne wichtiges dienstliches Interesse zulässig.

(3) Ein wichtiges dienstliches Interesse liegt insbesondere vor

1. bei Änderungen der Verwaltungsorganisation einschließlich der Auflassung von Arbeitsplätzen ...

...

(4) Bei einer Versetzung an einen anderen Dienstort von Amts wegen sind die persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse des

Beamten zu berücksichtigen. Eine Versetzung ist ... unzulässig, wenn

sie für den Beamten einen wesentlichen wirtschaftlichen Nachteil bedeuten würde und ein anderer geeigneter Beamter, bei dem dies nicht der Fall ist, zur Verfügung steht.

(5) ...

(6) Ist die Versetzung des Beamten von Amts wegen in Aussicht genommen, so ist er hievon schriftlich unter Bekanntgabe seiner neuen Dienststelle und seiner neuen Verwendung mit dem Beifügen zu verständigen, daß es ihm freisteht, gegen die beabsichtigte Maßnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung Einwendungen vorzubringen. Werden innerhalb der angegebenen Frist solche Einwendungen nicht vorgebracht, so gilt dies als Zustimmung zur Versetzung.

(7) Die Versetzung ist mit Bescheid zu verfügen; in diesem ist festzustellen, ob der Beamte die für die Versetzung maßgebenden Gründe gemäß §§141a, 145b oder 152c BDG 1979 zu vertreten hat oder nicht. Eine Berufung gegen diesen Bescheid hat keine aufschiebende Wirkung. Der vom Beamten zuletzt innegehabte Arbeitsplatz darf bis zur Rechtskraft des Bescheides nicht auf Dauer besetzt werden.

(8) ..."

"Verwendungsänderung

§40. (1) Wird der Beamte von seiner bisherigen unbefristeten oder befristeten Verwendung abberufen, so ist ihm gleichzeitig, wenn dies jedoch aus Rücksichten des Dienstes nicht möglich ist, spätestens zwei Monate nach der Abberufung eine neue Verwendung in seiner Dienststelle zuzuweisen. §112 wird hiedurch nicht berührt.

(2) Die Abberufung des Beamten von seiner bisherigen Verwendung ist einer Versetzung gleichzuhalten, wenn

1. die neue Verwendung der bisherigen Verwendung des Beamten nicht mindestens gleichwertig ist oder

2. durch die neue Verwendung eine Verschlechterung für die Beförderung des Beamten in eine höhere Dienstklasse oder Dienststufe zu erwarten ist oder

3. dem Beamten keine neue Verwendung zugewiesen wird.

(3) Die neue Verwendung ist der bisherigen Verwendung gleichwertig, wenn sie innerhalb derselben Verwendungsgruppe derselben Funktions- oder Dienstzulagengruppe zugeordnet ist.

(4) Abs2 gilt nicht

1. für die Zuweisung einer drei Monate nicht übersteigenden vorübergehenden Verwendung, wenn dem Beamten daran anschließend eine der bisherigen Verwendung zumindest gleichwertige Verwendung zugewiesen wird,

2. für die Beendigung der vorläufigen Ausübung einer höheren Verwendung zur Vertretung eines an der Dienstausübung verhinderten oder zur provisorischen Führung der Funktion an Stelle des aus dieser Funktion ausgeschiedenen Beamten und

3. für das Enden des Zeitraums einer befristeten Ernennung des Beamten, ohne daß dieser weiterbestellt wird."

2. Eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz kann nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (zB VfSlg. 10.413/1985, 14.842/1997, 15.326/1998 und 16.488/2002) nur vorliegen, wenn der angefochtene Bescheid auf einer dem Gleichheitsgebot widersprechenden Rechtsgrundlage beruht, wenn die Behörde der angewendeten Rechtsvorschrift fälschlicherweise einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt oder wenn sie bei Erlassung des Bescheides Willkür geübt hat.

Angesichts der verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit der angewendeten Rechtsvorschriften (zu den §§38 und 40 BDG 1979 vgl. zB VfSlg. 14.573/1996, 16.336/2001 mwH) und des Umstandes, dass kein Anhaltspunkt dafür besteht, dass die Behörde diesen Vorschriften fälschlicherweise einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt hat, könnte der Beschwerdeführer im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz nur verletzt worden sein, wenn die Berufungskommission Willkür geübt hätte.

Darüber, welche Umstände gegeben sein müssen, damit einer Behörde Willkür anzulasten ist, lässt sich keine allgemeine Aussage treffen. Ob Willkür vorliegt, kann nur dem Gesamtbild des Verhaltens der Behörde im einzelnen Fall entnommen werden (zB VfSlg. 5491/1967, 6404/1971, 6471/1971, 8808/1980, 14.573/1996 uva.).

Ein willkürliches Verhalten der Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, liegt unter anderem in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes (zB VfSlg. 8808/1980 mwN, 14.848/1997, 15.241/1998 mwN, 16.287/2001, 16.640/2002).

Auf Grund der nachstehenden Überlegungen ist der belangten Behörde hier - objektiv - willkürliches Verhalten vorzuwerfen.

Die Berufungskommission geht im bekämpften Bescheid auf das wesentliche Vorbringen des Beschwerdeführers in dessen Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid und in dessen Stellungnahme vom 28. September 2007 überhaupt nicht ein, wie auf das Argument des Beschwerdeführers in dessen Berufung, dass das von der erstinstanzlichen Behörde behauptete Steigen der Arbeitsbelastung durch Hinzutreten der Kriminalitätsbekämpfung auch in den Städten Klagenfurt und Villach deshalb nicht eingetreten sei, weil die Kriminalabteilung des Landesgendarmeriekommandos schon immer für das gesamte Bundesland Kärnten, also auch für Klagenfurt und Villach, zuständig gewesen sei; vielmehr nimmt die belangte Behörde den Umstand, dass die "Aufgaben nunmehr für das gesamte Gebiet des Bundeslandes Kärnten wahrzunehmen sind, während vor der Wachkörperreform eine örtliche Zuständigkeit für das Gebiet der Bundespolizeidirektionen Klagenfurt und Villach nicht gegeben war", an, ohne sich dabei mit dem genannten Vorbringen des Beschwerdeführers auseinanderzusetzen. Mit keinem Wort geht die belangte Behörde auch auf das Argument des Beschwerdeführers in dessen Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid ein, dass Analysen an seinem bisherigen Arbeitsplatz mangels personeller und technischer Ausstattung niemals durchgeführt worden seien. Das gilt auch für den - ausführlich begründeten - Einwand des Beschwerdeführers in dessen Stellungnahme vom 28. September 2007, dass Ausgleichsmaßnahmen am bisherigen Arbeitsplatz des Beschwerdeführers in der Einteilung der Streifendienste bestanden und höchstens 1 % der Gesamtarbeitsbelastung ausgemacht hätten; die Ausführung im bekämpften Bescheid, dieser operative Streifendienst sei bisher mit 10 % des Tätigkeitsgebietes des Beschwerdeführers beziffert worden, bedeutet kein Eingehen auf dieses Vorbringen des Beschwerdeführers. Schließlich enthält der bekämpfte Bescheid auch keine Aussage darüber, aus welchen Überlegungen die Berufungskommission auf die vom Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 28. September 2007 beantragte Einvernahme eines vom Beschwerdeführer namhaft gemachten Zeugen verzichten zu können glaubte. Dabei handelt es sich um eine besonders gravierende Beeinträchtigung der Parteirechte des Beschwerdeführers (vgl. VfSlg. 10.472/1985).

Aus all dem erhellt, dass die belangte Behörde bei der Begründung ihres Bescheides auf - aus Sicht des Verfassungsgerichtshofes - wesentliches Vorbringen des Beschwerdeführers in dessen Berufung bzw. Stellungnahme vom 28. September 2007 überhaupt nicht eingeht. Es ist ihr daher (objektive) Willkür vorzuwerfen (vgl. auch VfGH 17.6.2008, B1054/07).

Eine derart krasse Mangelhaftigkeit der Bescheidbegründung kann nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes auch nicht etwa dadurch behoben werden, dass die belangte Behörde ihre Motivation in der Gegenschrift darlegt (vgl. zB VfSlg. 10.997/1986, 12.141/1989, 13.166/1992, 18.000/2006).

3. Der Bescheid war daher vom Verfassungsgerichtshof schon aus diesem Grund aufzuheben, ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen eingegangen werden musste.

4. Die Kostenentscheidung gründet sich auf §88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten sind Umsatzsteuer in der Höhe von € 360,-- sowie Eingabengebühr in der Höhe von € 180,-- enthalten.

5. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

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