B496/92 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Aus der Sicht des Beschwerdefalles sind keine Bedenken gegen §281 (Abs1) BAO entstanden (vgl zB VfSlg 9155/1981). Diese Vorschrift erlaubt eine Ermessensübung durch die Abgabenbehörde, die jeglichen in Betracht kommenden verfassungsrechtlichen Anforderungen entspricht.
Abweisung der Beschwerde gegen die Aussetzung der Entscheidung über eine Berufung gemäß §281 Abs1 BAO.
Der Beschwerdeführer räumt der Sache nach selbst ein, daß die zu gewärtigende Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs (zumindest teilweise) dasselbe Thema wie der zu erlassende Berufungsbescheid hat, nämlich die Handhabung des §236 BAO (betreffend die Nachsicht von Abgabenschuldigkeiten).
In Ansehung des jeweils gegebenen Problembereichs der beiden Verfahren ist die Meinung der belangten Finanzlandesdirektion - wenn überhaupt - jedenfalls nicht grob verfehlt, sie werde aus der vom Verwaltungsgerichtshof zu fällenden Entscheidung eine Richtlinie für ihr weiteres Vorgehen gewinnen können.
Von einer willkürlichen Gesetzeshandhabung kann auch deshalb nicht gesprochen werden, weil einerseits die objektive Rechtswidrigkeit der dem Beschwerdeführer im Abgabenverfahren erteilten Rechtsauskunft (über die steuerliche Anerkennung eines umgebauten Pkw bestimmter Type als "Fiskal-Lkw") und des hiefür maßgebenden Erlasses des Bundesministers für Finanzen vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs feststehen und andererseits die Judikatur des Verfassungsgerichtshofs einen Teilbereich der gleichheitsrechtlichen Beurteilung betrifft, der allenfalls die Frage der Nachsichtsgewährung, keinesfalls aber die des Abwartens einer höchstgerichtlichen Entscheidung in einer rechtsähnlichen Frage berührt.