RS0075176 – OGH Rechtssatz
Wahrheitsgemäße Offenlegung bedeutet, daß der Abgabenbehörde nicht nur ein richtiges und vollständiges, sondern auch ein klares Bild von den für die Abgabenerhebung maßgeblichen Umständen verschafft wird (Ritz BAO § 119 RN 3). Eine Nachsicht kommt ua dann nicht in Betracht, wenn der Abgabepflichtige in der Vergangenheit abgabenrechtliche Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflichten, insbesondere seine Erklärungspflicht verletzt hat und seinen Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten nicht nachgekommen ist (Stoll BAO S 2444, Ritz BAO § 236 RN 16 mit JudNachw des VerwGH).