BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Eugen Josef Bertsch, Sportplatzweg 11, 6811 Göfis, betreffend Beschwerde vom 22. August 2019 gegen den Bescheid des ***FA*** (nunmehr Finanzamt Österreich) vom 29. Juli 2019 über die Abweisung eines Antrages auf Nachsicht gemäß § 236 BAO, Steuernummer ***BF1StNr1***, beschlossen:
Der Vorlageantrag vom 30. September 2019 wird gemäß § 256 Abs. 3 BAO in Verbindung mit § 264 Abs. 4 lit. d BAO als gegenstandslos erklärt.
Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Begründung
Mit Bescheid vom 29. Juli 2019 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin um Bewilligung einer Nachsicht in Höhe von 3.650,00 € als unbegründet abgewiesen.
Dagegen wurde fristgerecht mit Eingabe vom 22. August 2019 Beschwerde eingebracht.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 26. August 2019 hat das Finanzamt die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Dagegen wurde mit Eingabe vom 30. September 2019 fristgerecht ein Vorlageantrag eingebracht.
Mit weiterer Eingabe vom 1. April 2025 zog die beschwerdeführende Partei den Vorlageantrag vom 30. September 2019 zurück.
Gemäß § 256 Abs. 3 BAO ist eine Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) als gegenstandslos zu erklären, wenn sie zurückgenommen wird.
Gemäß § 264 Abs. 3 dritter Satz BAO gilt bei Zurücknahme eines Vorlageantrages die Bescheidbeschwerde wieder als durch die Beschwerdevorentscheidung erledigt.
Gemäß § 264 Abs. 4 lit. d BAO ist § 256 BAO (Zurücknahme) für Vorlageanträge sinngemäß anzuwenden.
Die obig angeführte Beschwerde gilt damit durch die Beschwerdevorentscheidung vom 26. August 2019 als erledigt.
Gemäß § 274 Abs. 3 Z 2 iVm Abs. 5 BAO kann im Falle der Gegenstandsloserklärung von einer beantragten mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Das Absehen von der beantragten mündlichen Verhandlung liegt im Ermessen und ist verfahrensökonomisch zweckmäßig. Eine Unbilligkeit des Absehens von der mündlichen Verhandlung ist nicht erkennbar. Daher wird das Ermessen dahingehend geübt, dass von der mündlichen Verhandlung abgesehen wird.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Gegenstandsloserklärung ergibt sich schon aus dem Gesetzestext, sodass eine Revision nicht zuzulassen war.
Feldkirch, am 2. April 2025