B110/68 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Handhabung der Vorschrift des {Bundesabgabenordnung § 236, § 236 Abs. 1 BAO}, gemäß der fällige Abgabenschuldigkeiten auf Antrag des Abgabenpflichtigen ganz oder zum Teil durch Abschreibung nachgesehen werden können, wenn ihre Einhebung nach der Lage des Falles unbillig wäre. Bei der Auslegung des Rechtsbegriffes der Billigkeit (Unbilligkeit) steht der Behörde kein Ermessen zu. Liegt keine Unbilligkeit vor, so ist es der Behörde verwehrt, eine Abgabennachsicht zu gewähren.