JudikaturOGH

RS0075173 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
18. Dezember 1995

Ein Nachsichtsantrag gemäß § 236 Abs 1 BAO unter dem Gebot der abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht im Sinne des § 119 BAO und bei Erteilung einer Nachsicht unter vorsätzlicher Verletzung dieser Pflichten steht unter der Sanktion des § 33 Abs 1 FinStrG in Verbindung mit § 33 Abs 3 lit f FinStrG (Stoll BAO S 1362, 2423).

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