JudikaturVfGH

B213/76 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
07. Oktober 1978

Das Erbschaftssteuergesetz und Schenkungssteuergesetz 1955 bestimmt in § 12 Abs. 1, daß bei Erwerben von Todes wegen die Steuerschuld (abgesehen von einigen im Beschwerdefall nicht in Betracht zu ziehenden Abweichungen) mit dem Tode des Erblassers entsteht, und in § 18, daß für die Wertermittlung, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist (solche andere Bestimmungen können im Beschwerdefall außer Betracht bleiben) , der Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld maßgebend ist. Wenn die bel. Beh. bei der Wertermittlung des in den USA befindlichen Nachlaßvermögens von US-Dollar 104.204,48 (ohne Erbschaftssteuer) die Umrechnung in österreichische Schillinge nach dem für diesen Tag verlautbarten Kurs der Nationalbank vornahm, hat sie nicht denkunmöglich gehandelt (vgl. zur Umrechnung bei einer Schenkung VwGH Erk. vom 5. Oktober 1955, Slg. 1255 F) .

Keine Bedenken gegen diese Regelung. Im Erk. Slg. 6840/1972 hat sich der VfGH mit {Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955 § 19, § 19 Abs. 2 ErbStG} befaßt, aus dem sich ergibt, daß für Fälle, in denen für die Bewertung ein Einheitswert maßgebend ist, die Wertverhältnisse in dem dem Tode vorausgehenden Hauptfeststellungszeitpunkt gelten (§§ 20 und 23 Bewertungsgesetz 1955) , und zwar auch dann, wenn nach {Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955 § 19, § 19 Abs. 3 ErbStG} auf den Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld ein besonderer Einheitswert festzustellen ist, denn damit ist nur ein von § 21 Abs. 3 BewG 1955 abweichender Fortschreibungszeitpunkt bestimmt. Diese Regelung hat der VfGH für unbedenklich erachtet, und zwar sowohl für sich betrachtet, als auch in ihrer Stellung im System des ErbStG, also bezüglich des Zusammentreffens von Einheitswerten mit Werten, die auf anderen Ermittlungsarten beruhen und auf andere Zeitpunkte abgestellt sind. Dem genannten Erk. liegt die Überlegung zugrunde, daß eine Regelung, die der Berechnung der Erbschaftssteuer eine Wertermittlung auf einen bestimmten, vom Verlauf des Abgabenverfahrens unabhängigen Zeitpunkt zugrunde legt, an sich nicht unsachlich ist. Dies gilt auch für die in {Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955 § 18, § 18 ErbStG} enthaltene Grundregel, daß für die Wertermittlung der Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld - somit im Zusammenhalt mit § 12 Abs. 1 Z 1 bei Erwerben von Todes wegen im Regelfall der Zeitpunkt des Todes des Erblassers - maßgebend ist.

Folge dieser Regelung ist, daß eine nach dem Tode des Erblassers eintretende Änderung der Wertverhältnisse bei der Steuerberechnung unbeachtlich ist: es führt also eine nachträgliche Entwertung nicht zu einer Minderung der Steuer, wie auch eine nachträgliche Wertsteigerung nicht zu einer Erhöhung der Steuer führt; insbesondere wirken sich auch für im Ausland befindliches Vermögen nachträgliche Änderungen in den Kursen, zu denen ausländische Zahlungsmittel in inländische Zahlungsmittel umgerechnet werden, nicht aus. Wäre die Einhebung der Steuer nach Lage des Falles unbillig, so ist eine Nachsicht der Steuerschuldigkeit gemäß {Bundesabgabenordnung § 236, § 236 BAO} möglich.

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