(1) Der Lehrberechtigte hat für die Ausbildung des Lehrlings zu sorgen und ihn unter Bedachtnahme auf die Ausbildungsvorschriften des Lehrberufes selbst zu unterweisen oder durch geeignete Personen unterweisen zu lassen.
(2) Der Lehrberechtigte hat den Lehrling nur zu solchen Tätigkeiten heranzuziehen, die mit dem Wesen der Ausbildung vereinbar sind. Dem Lehrling dürfen keine Aufgaben zugewiesen werden, die seine Kräfte übersteigen.
(3) Der Lehrberechtigte hat den Lehrling zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Aufgaben und zu verantwortungsbewußtem Verhalten anzuleiten und ihm diesbezüglich ein gutes Beispiel zu geben; er darf den Lehrling weder mißhandeln noch körperlich züchtigen und hat ihn vor Mißhandlungen oder körperlichen Züchtigungen durch andere Personen, insbesondere durch Betriebs- und Haushaltsangehörige, zu schützen.
(4) Der Lehrberechtigte hat die Eltern oder sonstige Erziehungsberechtigte des Lehrlings von wichtigen Vorkommnissen, die die Ausbildung eines minderjährigen Lehrlings betreffen, und, sofern ein minderjähriger Lehrling in die Hausgemeinschaft des Lehrberechtigten aufgenommen wurde, auch von einer Erkrankung des Lehrlings ehestens zu verständigen. Die Verständigung vom Eintritt der Endigung des Lehrverhältnisses gemäß § 14 Abs. 2 lit. b und d hat schriftlich und auch an den Lehrling zu erfolgen.
(5) Der Lehrberechtigte hat dem Lehrling, der zum Besuch der Berufsschule verpflichtet ist, die zum Schulbesuch erforderliche Zeit freizugeben und ihn zum regelmäßigen Schulbesuch anzuhalten sowie auf den Stand der Ausbildung in der Berufsschule nach Möglichkeit Bedacht zu nehmen. Die Lehrberechtigten haben die Kosten der Unterbringung und Verpflegung, die durch den Aufenthalt der Lehrlinge in einem für die Schüler der Berufsschule bestimmten Schülerheim zur Erfüllung der Berufsschulpflicht entstehen (Internatskosten), zu tragen. Bei Unterbringung in einem anderen Quartier sind ebenso die bei Unterbringung in einem Schülerheim entstehenden Kosten zu tragen. Der Lehrberechtigte kann einen Ersatz dieser Kosten bei der für ihn zuständigen Lehrlingsstelle beantragen. Der Kostenersatz gilt nicht für Lehrberechtigte beim Bund, bei einem Land, einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband.
(6) Wenn an ganzjährigen und saisonmäßigen Berufsschulen einzelne Unterrichtsstunden an einem Schultag entfallen oder wenn an lehrgangsmäßigen Berufsschulen während des Lehrganges der Unterricht an bis zu zwei aufeinanderfolgenden Werktagen entfällt und es in jedem dieser Fälle wegen des Verhältnisses zwischen der im Betrieb zu verbringenden Zeit und der Wegzeit nicht zumutbar ist, daß der Lehrling während dieser unterrichtsfreien Zeit den Betrieb aufsucht, hat der Lehrberechtigte dem Lehrling diese Zeit unter Fortzahlung des Lehrlingseinkommens frei zu geben.
(7) Der Lehrberechtigte hat dem Lehrling die zur Ablegung der Lehrabschlußprüfung und der in den Ausbildungsvorschriften vorgesehenen Teilprüfungen erforderliche Zeit freizugeben. Wenn der Lehrling während der Lehrzeit oder während der Zeit seiner Weiterbeschäftigung gemäß § 18 dieses Bundesgesetzes erstmals zur Lehrabschlußprüfung antritt, hat der Lehrberechtigte dem Lehrling die Kosten der Prüfungstaxe zu ersetzen.
(8) Die Abs. 2 bis 7 gelten für den Ausbilder sinngemäß. Der Lehrberechtigte hat dafür Sorge zu tragen, daß dem Ausbilder die zur Erfüllung seiner Ausbildungsaufgaben erforderliche Zeit sowie eine angemessene Zeit zur beruflichen Weiterbildung im Interesse der Verbesserung der Ausbildung von Lehrlingen zur Verfügung steht.
(9) Der Lehrberechtigte hat der Lehrlingsstelle ohne unnötigen Aufschub, spätestens jedoch binnen vier Wochen anzuzeigen:
a)die Dauer des Lehrverhältnisses gemäß § 13 Abs. 3 berührende Umstände,
b)eine Endigung des Lehrverhältnisses gemäß § 14 Abs. 2 lit. a oder d,
c)eine Fortsetzung des Lehrverhältnisses gemäß § 14 Abs. 3,
d)eine vorzeitige Auflösung des Lehrverhältnisses (§ 15) und
e)die Betrauung und den Wechsel des Ausbilders, sofern jedoch ein Ausbildungsleiter betraut wurde (§ 3 Abs. 5), dessen Betrauung und Wechsel.
(9a) Der Gerichtskommissär im Verlassenschaftsverfahren bzw., wenn kein Gerichtskommisär bestellt wurde, das Verlassenschaftsgericht hat der Lehrlingsstelle ohne unnötigen Aufschub, spätestens jedoch binnen vier Wochen eine Endigung des Lehrverhältnisses durch Ableben des Lehrberechtigten gemäß § 14 Abs. 2 lit. b anzuzeigen.
(10) Die Lehrlingsstellen haben die zuständige Kammer für Arbeiter und Angestellte vom Inhalt der auf Grund des Abs. 9 erstatteten Anzeigen in Kenntnis zu setzen.
Ausbildungsvorschriften für Lehrberufe
Anl. 10
…Brustprothesen - - Grundkenntnisse über Veränderungen der Körperform von werdenden Müttern - - Anfertigen von Umstands- und Nachmiedern Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden Verpflichtungen ( §§ 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz ) Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens und der Gesundheit Grundkenntnisse der aushangpflichtigen, arbeitsrechtlichen Vorschriften Die angeführten…
Ausbildungsvorschriften für Lehrberufe
Anl. 2
…Destillaten und Likören verschiedener Art Grundkenntnisse verschiedener Auszüge und Typagen Kenntnis verschiedener Auszüge und Typagen Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden Verpflichtungen ( §§ 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz ) Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens und der Gesundheit Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen Vorschriften Die angeführten…
Anl. 7
…Überziehen derselben Heften von Schachteln Heften - Kenntnis über Schmiermittel - - - Kenntnis der Funktion der verwendeten Maschinen Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden Verpflichtungen ( §§ 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz ) Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens und der Gesundheit Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen Vorschriften Die angeführten…
Anl. 19
…Schwerkraftlehre - - Kenntnis der einschlägigen Bestimmungen für Maß und Gewichte - Kenntnis einschlägiger Steuerungen, Gewichtsermittlungen und Auszeichnungen Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden Verpflichtungen ( §§ 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz ) Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens und der Gesundheit Grundkenntnisse der aushangpflichtigen, arbeitsrechtlichen Vorschriften Die angeführten…
Friseur (Stylist)/Friseurin (Stylistin)-Ausbildungsordnung
§ 3 Berufsbild
…und Lieferungen 49. Grundkenntnisse der betrieblichen Kosten, deren Beeinflussbarkeit und deren Auswirkungen – 50. Kenntnis der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden Verpflichtungen ( §§ 9 und 10 BAG ) 51. Kenntnis über Inhalt und Ziel der Ausbildung sowie über wesentliche einschlägige Weiterbildungsmöglichkeiten 52. Die für den Lehrberuf relevanten Maßnahmen und Vorschriften zum Schutze der…
Tiefbauspezialist/Tiefbauspezialistin-Ausbildungsordnung
§ 4 Berufsbild
…und Ziel der Ausbildung sowie über wesentliche einschlägige Weiterbildungsmöglichkeiten (zB Baukarriere) 2.2 Kenntnis der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden Rechte und Pflichten ( §§ 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz ) 2.3 Grundkenntnisse der arbeitsrechtlichen Gesetze, insbesondere des KJBG (samt KJBG-VO ), des ASchG und des GlBG 3. Umweltschutz 3.1 Die für den Lehrberuf relevanten Maßnahmen…
Glasbautechnik-Ausbildungsordnung
§ 3 Berufsbild
…Geräte etc.) funktionsgerecht anwenden, warten und pflegen 2. Lehrlingsausbildung 2.1 Die sich aus dem Lehrvertrag ergebenden Verpflichtungen des Lehrlings und des Lehrbetriebs ( §§ 9 und 10 des BAG ) kennen 2.2 Inhalt und Ziel der Ausbildung kennen 2.3 Über Grundkenntnisse zu den aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen Vorschriften verfügen 3. Fachübergreifende Ausbildung (Schlüsselqualifikationen) In der Art der…
§ 12 Zusatzprüfung
…in zumindest einem Hauptmodul des Lehrberufs Glasbautechnik oder erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Glaser kann eine Zusatzprüfung gemäß § 27 Abs. 1 des BAG in einem Hauptmodul und/oder Spezialmodul des Lehrberufs Glasbautechnik abgelegt werden. Die Zusatzprüfung in einem Hauptmodul hat sich in diesem Fall auf die Gegenstände Prüfarbeit…
Backtechnologie-Ausbildungsordnung
§ 3 Berufsbild
…Reststoffe und deren Trennung, Verwertung sowie über die Entsorgung des Abfalls 63. Kenntnis der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden Rechte und Pflichten ( §§ 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz ) 64. Grundkenntnisse der arbeitsrechtlichen Gesetze, insbesondere des KJBG (samt KJBG-VO ), des ASchG und des GlBG …
Installations- und Gebäudetechnik-Ausbildungsordnung
§ 3 Berufsbild
…und betriebsrelevanten Sicherheits-, Umweltschutz- und Hygienestandards ____________________________________________________________________ 2. Lehrlingsausbildung ____________________________________________________________________ 2.1 Kenntnis der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden Verpflichtungen des Lehrlings und des Lehrbetriebs (§§ 9 und 10 des Berufsausbildungsgesetzes ) ____________________________________________________________________ 2.2 Kenntnis von Inhalt und Ziel der Ausbildung ____________________________________________________________________ 2.3 Grundkenntnisse über die aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen Vorschriften ____________________________________________________________________ 3. Fachübergreifende Ausbildung: In der Art der Vermittlung der entsprechenden…
§ 12 Zusatzprüfung
…Sanitär- und Klimatechnik - Lüftungsinstallation, Sanitär- und Klimatechnik – Ökoenergieinstallation, Gas- und Wasserleitungsinstallateur oder Zentralheizungsbauer kann eine Zusatzprüfung gemäß § 27 Abs. 1 des Berufsausbildungsgesetzes in einem Hauptmodul und/oder Spezialmodul des Lehrberufs Installations- und Gebäudetechnik abgelegt werden. Die Zusatzprüfung in einem Hauptmodul hat sich in diesem Fall auf die…
Karosseriebautechnik-Ausbildungsordnung
§ 3
…Arbeitsbereich anfallenden Reststoffe und über deren Trennung, Verwertung sowie über die Entsorgung des Abfalls 32. Kenntnis der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden Verpflichtungen ( §§ 9 und 10 des Berufsausbildungsgesetzes ) 33. Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen Vorschriften (2) Bei der Ausbildung in den fachlichen Kenntnissen und Fertigkeiten ist - unter besonderer Beachtung der betrieblichen Erfordernisse und Vorgaben…
Kraftfahrzeugtechnik-Ausbildungsordnung
§ 3 Berufsbild
…und betriebsrelevanten Sicherheits-, Umweltschutz- und Hygienestandards 2. Lehrlingsausbildung 2.1 Kenntnis der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden Verpflichtungen des Lehrlings und des Lehrbetriebs ( §§ 9 und 10 des Berufsausbildungsgesetzes ) 2.2 Kenntnis von Inhalt und Ziel der Ausbildung 2.3 Grundkenntnisse über die aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen Vorschriften 3. Fachübergreifende Ausbildung: In der Art der Vermittlung der entsprechenden…
Glas-Verfahrenstechnik-Ausbildungsordnung
§ 12 Eingeschränkte Zusatzprüfung
…§ 12. Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Prozesstechnik kann eine eingeschränkte Zusatzprüfung gemäß § 27 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes ( BAG ), BGBl. Nr. 142/1969, in der jeweils geltenden Fassung, im Lehrberuf Glas-Verfahrenstechnik abgelegt werden. Diese erstreckt sich auf den Gegenstand Prüfarbeit. Die §…
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