JudikaturOGH

RS0053039 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
27. Januar 1988

Da der Begriff "Ausbilder" in § 3 BAG definiert ist, bleibt für eine abweichende Auslegung dieses auch in § 15 Abs 4 lit b BAG gebrauchten Begriffes kein Raum. § 9 Abs 1 BAG gibt dem Lehrberechtigten die Möglichkeit, den Lehrling durch geeignete Personen unterweisen zu lassen. Schon daraus, daß hier lediglich von einer Unterweisung, nicht aber von einer Betrauung mit der Ausbildung die Rede ist, ergibt sich, daß auch Personen, die nicht Ausbilder sind, zur Unterweisung des Lehrlings herangezogen werden können.

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