§ 12 Eingeschränkte Zusatzprüfung — Glas-Verfahrenstechnik-Ausbildungsordnung
Rückverweise
Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Prozesstechnik kann eine eingeschränkte Zusatzprüfung gemäß § 27 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), BGBl. Nr. 142/1969, in der jeweils geltenden Fassung, im Lehrberuf Glas-Verfahrenstechnik abgelegt werden. Diese erstreckt sich auf den Gegenstand Prüfarbeit. Die §§ 9 und 11 sind anzuwenden.
Keine Ergebnisse gefunden