BundesrechtVerordnungenAusbildungsvorschriften für Lehrberufe

Ausbildungsvorschriften für Lehrberufe

In Kraft seit 15. Oktober 1976
Up-to-date

§ 1

Für die nachstehend genannten Lehrberufe werden die in den jeweils angeführten Anlagen enthaltenen Ausbildungsvorschriften festgelegt

1. für den Lehrberuf Bandagist in der Anlage 1 (Anm.: durch V BGBl. II Nr. 306/2003 per 27. Juni 2003 aufgehoben) ;

2. für den Lehrberuf Chemischputzer in der Anlage 2; (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 346/1991)

3. für den Lehrberuf Emailleur in der Anlage 3 (Anm.: durch V BGBl. II Nr. 192/2000 per 30. Juni 2000 aufgehoben) ;

4. für den Lehrberuf Glasgraveur in der Anlage 4 (Anm.: durch V BGBl. II Nr. 267/1997 per 30. Juni 1998 aufgehoben) ;

5. für den Lehrberuf Glasbläser und Glasinstrumentenerzeuger in der Anlage 5;

6. für den Lehrberuf Glasmaler in der Anlage 6 (Anm.: durch V BGBl. II Nr. 267/1997 per 30. Juni 1998 aufgehoben) ;

7. für den Lehrberuf Großmaschinsticker in der Anlage 7 (Anm.: durch V, BGBl. II Nr. 144/2013, per 31. Mai 2013 aufgehoben) ;

8. für den Lehrberuf Hutmacher in der Anlage 8 (Anm.: durch V, BGBl. II Nr. 191/2010, per 31. Juli 2013 aufgehoben) ;

9. für den Lehrberuf Kappenmacher in der Anlage 9 (Anm.: durch V, BGBl. II Nr. 191/2010, per 31. Juli 2013 aufgehoben) ;

10. für den Lehrberuf Miedererzeuger in der Anlage 10;

11. für den Lehrberuf Modisten in der Anlage 11 (Anm.: durch V, BGBl. II Nr. 191/2010, per 31. Juli 2013 aufgehoben) ;

12. für den Lehrberuf Orthopädiemechaniker in der Anlage 12 (Anm.: durch V BGBl. II Nr. 306/2003 per 27. Juni 2003 aufgehoben) ;

13. für den Lehrberuf Sattler und Riemer in der Anlage 13 (Anm.: materiell derogiert durch BGBl. Nr. 440/1984) ;

14. für den Lehrberuf Wirkwarenerzeuger in der Anlage 14 (Anm.: durch V, BGBl. II Nr. 188/1999, mit 30. 6. 1999 aufgehoben) ;

(Anm.: für den Lehrberuf Posamentierer wurde eine Anlage 15 angefügt durch BGBl. Nr. 37/1981; durch V BGBl. II Nr. 128/2015 per 31. Mai 2015 aufgehoben)

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§ 2

Diese Verordnung tritt mit 15. Oktober 1976 in Kraft.

Anlage 5

Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Glasbläser und Glasinstrumentenerzeuger

Anl. 5 Berufsbild

1. Lehrjahr 2. Lehrjahr 3. Lehrjahr
Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge und Arbeitsgeräte Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge, Maschinen und Arbeitsbehelfe
Kenntnis der Eigenschaften, Behandlungs- und Anwendungsmöglichkeiten von Glas, insbesondere von Röhren und Stäben in Normal- und Hartglas
Kalte Bearbeitung des Glases
Grundkenntnisse des Transportes und der Lagerung von Glas
Kenntnis sonstiger Hilfsstoffe, deren Eigenschaften, Anwendung und Behandlung
Spitzen ziehen - -
Auftreiben, Zusammensetzen - -
Biegen - -
Trennen - -
- Einschmelzen nach Maß und Zeichnung
- Kühlen -
- Entspannen -
- Einschmelzen nach Maß und Zeichnung
- Anfertigen von Teilen und Stücken nach Muster und Zeichnung Anfertigen von Teilen, Stücken und einfachen Apparaten nach Muster und Zeichnung
Lesen von einfachen Werkzeichnungen - -
- - Grundkenntnis der einschlägigen Normen
Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden Verpflichtungen (§§ 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz)
Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens und der Gesundheit
Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen Vorschriften

Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind dem Lehrling spätestens in dem jeweils angegebenen Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert und vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis zur Anwendung gebracht werden.

Verhältniszahlen

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 177/2005)

Anlage 10

Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Miedererzeuger

Anl. 10 Berufsbild

1. Lehrjahr 2. Lehrjahr 3. Lehrjahr
Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge, Maschinen, Geräte und Arbeitsbehelfe
Kenntnis der Werk- und Hilfsstoffe, des Zubehörs und des modischen Aufputzes, deren Eigenschaften, Verarbeitungs- und Verwendungsmöglichkeiten
Hand- und Maschinnähen (Geradstich, Zierstiche, elastische Stiche)
- Fertigen von Verschlüssen (Haken-, Zipp-, Knopf- und Ösenverschluß)
Einfassen - -
Versäubern der Nähte mit Bändern - -
- Rollieren -
Ausfertigen und Komplettieren
Annähen von Knöpfen - -
- Bügeln
Schnüren
- Kenntnis der anatomischen Körperformen
- Maßnehmen
- Zusammennähen von Maßproben, Kontrolle der vorgegebenen Maße
- Maßstücke anziehen, abstecken, Änderungen vornehmen
- Grundkenntnisse über das Anfertigen von Schnittzeichnungen Kenntnis über das Anfertigen von Schnittzeichnungen
- Grundkenntnisse im Zuschnitt Kenntnis im Zuschnitt
- - Grundkenntnisse über Veränderungen der Brust, des Bauches und der Wirbelsäule
- - Grundkenntnisse über chirurgisch veränderte Körperformen
- - Formgebung, Stützung, Verlagerung und Haltung des veränderten Körpers
- - Anfertigen und Einarbeiten von Ausgleichspolster, Hebe- und Innenmieder
- - Einarbeiten von Brustprothesen
- - Grundkenntnisse über Veränderungen der Körperform von werdenden Müttern
- - Anfertigen von Umstands- und Nachmiedern
Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden Verpflichtungen (§§ 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz)
Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens und der Gesundheit
Grundkenntnisse der aushangpflichtigen, arbeitsrechtlichen Vorschriften

Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind dem Lehrling spätestens in dem jeweils angegebenen Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert und vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis zur Anwendung gebracht werden.

Verhältniszahlen

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 177/2005)

Artikel IV

Art. 4 (Anm.: aus BGBl. Nr. 578/1982, zu BGBl. Nr. 533/1976)

Die Bestimmungen der Artikel I bis III (Anm.: jeder Artikel der Sammelnovelle BGBl. Nr. 578/1982 ändert die Ausbildungsvorschriften bzw. das Lehrberufsbild eines oder mehrerer Lehrberufe) sind auf die Fälle der gleichzeitigen Ausbildung eines Lehrlings in zwei Lehrberufen sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß dem Lehrling die Inhalte der jeweils in Betracht kommenden beiden Berufsbilder in der in diesen Berufsbildern festgelegten zeitlichen Reihenfolge und unter Bedachtnahme auf die sich in solchen Fällen gemäß § 6 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes ergebende Lehrzeitdauer vermittelt werden.

Artikel V

Art. 5 (Anm.: aus BGBl. Nr. 305/1981, zu BGBl. Nr. 533/1976)

Die Bestimmungen der Artikel I bis IV (Anm.: jeder Artikel der Sammelnovelle BGBl. Nr. 305/1981 ändert die Ausbildungsvorschriften bzw. das Lehrberufsbild eines oder mehrerer Lehrberufe) sind auf die Fälle der gleichzeitigen Ausbildung eines Lehrlings in zwei Lehrberufen sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß dem Lehrling die Inhalte der jeweils in Betracht kommenden beiden Berufsbilder in der in diesen Berufsbildern festgelegten zeitlichen Reihenfolge und unter Bedachtnahme auf die sich in solchen Fällen gemäß § 6 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes ergebende Lehrzeitdauer vermittelt werden.

Artikel V

Art. 5 (Anm.: aus BGBl. Nr. 578/1982, zu BGBl. Nr. 533/1976)

1. (Anm.: Inkrafttretensdatum der V BGBl. Nr. 578/1982)

2. Die Bestimmungen der Artikel I bis III (Anm.: jeder Artikel der Sammelnovelle BGBl. Nr. 578/1982 ändert die Ausbildungsvorschriften bzw. das Lehrberufsbild eines oder mehrerer Lehrberufe) sind auf Lehrlinge, deren Ausbildung vor dem 1. Jänner 1982 begonnen hat, nicht anzuwenden; auf diese Lehrlinge finden die am 31. Dezember 1982 geltenden Bestimmungen über Berufsbilder Anwendung.

Artikel V

Art. 5 (Anm.: aus BGBl. Nr. 161/1984, zu BGBl. Nr. 533/1976)

Die Bestimmungen der Artikel I bis IV (Anm.: jeder Artikel der Sammelnovelle BGBl. Nr. 161/1984 ändert die Ausbildungsvorschriften bzw. das Lehrberufsbild eines oder mehrerer Lehrberufe) sind, soweit sie das Berufsbild betreffen, auf die Fälle der gleichzeitigen Ausbildung eines Lehrlings in zwei Lehrberufen sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß dem Lehrling die Inhalte der jeweils in Betracht kommenden beiden Berufsbilder in der in diesen Berufsbildern festgelegten zeitlichen Reihenfolge und unter Bedachtnahme auf die sich in solchen Fällen gemäß § 6 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes ergebende Lehrzeitdauer vermittelt werden.

Artikel VI

Art. 6 (Anm.: aus BGBl. Nr. 161/1984, zu BGBl. Nr. 533/1976)

Die Bestimmungen der Artikel II bis IV (Anm.: jeder Artikel der Sammelnovelle BGBl. Nr. 161/1984 ändert die Ausbildungsvorschriften bzw. das Lehrberufsbild eines oder mehrerer Lehrberufe) sind, soweit sie das Berufsbild betreffen, auf Lehrlinge, deren Ausbildung vor dem 1. Jänner 1983 begonnen hat, nicht anzuwenden; auf diese Lehrlinge finden die am 31. März 1984 geltenden Bestimmungen über Berufsbilder Anwendung.

Artikel VII

Art. 7 (Anm.: aus BGBl. Nr. 253/1983, zu BGBl. Nr. 533/1976)

Die Bestimmungen der Artikel I bis VI (Anm.: jeder Artikel der Sammelnovelle BGBl. Nr. 253/1983 ändert die Ausbildungsvorschriften bzw. das Lehrberufsbild eines oder mehrerer Lehrberufe) sind auf die Fälle der gleichzeitigen Ausbildung eines Lehrlings in zwei Lehrberufen sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß dem Lehrling die Inhalte der jeweils in Betracht kommenden beiden Berufsbilder in der in diesen Berufsbildern festgelegten zeitlichen Reihenfolge und unter Bedachtnahme auf die sich in solchen Fällen gemäß § 6 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes ergebende Lehrzeitdauer vermittelt werden.

Artikel VIII

Art. 8 (Anm.: aus BGBl. Nr. 253/1983, zu BGBl. Nr. 533/1976)

1. (Anm.: Inkrafttretensdatum der V BGBl. Nr. 253/1983)

2. Die Bestimmungen der Artikel I bis VI (Anm.: jeder Artikel der Sammelnovelle BGBl. Nr. 253/1983 ändert die Ausbildungsvorschriften bzw. das Lehrberufsbild eines oder mehrerer Lehrberufe) sind auf Lehrlinge, deren Ausbildung vor dem 1. Mai 1982 begonnen hat, nicht anzuwenden; auf diese Lehrlinge finden die am 30. April 1983 geltenden Bestimmungen über Berufsbilder Anwendung.

Artikel XI

Art. 11 (Anm.: aus BGBl. Nr. 37/1981, zu BGBl. Nr. 533/1976)

Die Bestimmungen der Artikel I bis X (Anm.: jeder Artikel der Sammelnovelle BGBl. Nr. 37/1981 ändert die Ausbildungsvorschriften bzw. das Lehrberufsbild eines oder mehrerer Lehrberufe) sind auf die Fälle der gleichzeitigen Ausbildung eines Lehrlings in zwei Lehrberufen sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß dem Lehrling die Inhalte der jeweils in Betracht kommenden beiden Berufsbilder in der in diesen Berufsbildern festgelegten zeitlichen Reihenfolge und unter Bedachtnahme auf die sich in solchen Fällen gemäß § 6 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes ergebende Lehrzeitdauer vermittelt werden.

Artikel XVI

Art. 16 (Anm.: aus BGBl. Nr. 277/1980, zu BGBl. Nr. 533/1976)

Die Bestimmungen der Artikel I bis XV (Anm.: jeder Artikel der Sammelnovelle BGBl. Nr. 277/1980 ändert die Ausbildungsvorschriften bzw. das Lehrberufsbild eines oder mehrerer Lehrberufe) sind auf die Fälle der gleichzeitigen Ausbildung eines Lehrlings in zwei Lehrberufen sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß dem Lehrling die Inhalte der jeweils in Betracht kommenden beiden Berufsbilder in der in diesen Berufsbildern festgelegten zeitlichen Reihenfolge und unter Bedachtnahme auf die sich in solchen Fällen gemäß § 6 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes ergebende Lehrzeitdauer vermittelt werden.