BundesrechtVerordnungenAusbildungsvorschriften für LehrberufeAnl. 2

Anl. 2Berufsbild

In Kraft seit 01. April 2005
Up-to-date
Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Destillateur
1. Lehrjahr 2. Lehrjahr 3. Lehrjahr
Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge, Maschinen, Apparate und Geräte
Kenntnis der Rohwaren, Hilfs- und Zusatzstoffe, ihrer Eigenschaften, Verarbeitungsmöglichkeiten und Lagerung
- Mazerieren
- Digerieren
- Perkolieren
Destillieren
- Herstellen von Spritwassergemischen mit vorgeschriebenem Alkoholgehalt
Ermitteln des Alkoholgehaltes nach Volums- und Gewichtsprozenten -
- Erhöhen und Herabsetzen des Alkoholgehaltes auf eine vorgeschriebene Stärke unter Berücksichtigung der Kontraktion
- Feststellen grober Geruchs- und Geschmacksfehler der zu verarbeitenden Rohstoffe und Fertigprodukte
Herstellen und Spindeln von Zuckerlösungen -
Zusammenstellen nach einfachen Rezepturen Zusammenstellen nach Rezepturen
- Filtern, Klären und Schönen
Umfüllen Umfüllen und Mischen -
Kenntnis des Abfüllens, des Verschließens und Etikettierens - -
Behandeln der Lager- und Transportgefäße -
- Kenntnis der Herstellung von Destillaten und Likören verschiedener Art
Grundkenntnisse verschiedener Auszüge und Typagen Kenntnis verschiedener Auszüge und Typagen
Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden Verpflichtungen (§§ 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz)
Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens und der Gesundheit
Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen Vorschriften

Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind dem Lehrling spätestens in dem jeweils angegebenen Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert und vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis zur Anwendung gebracht werden.

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