BundesrechtVerordnungenAusbildungsvorschriften für LehrberufeAnl. 10

Anl. 10Berufsbild

In Kraft seit 01. April 2005
Up-to-date
Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Miedererzeuger
1. Lehrjahr 2. Lehrjahr 3. Lehrjahr
Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge, Maschinen, Geräte und Arbeitsbehelfe
Kenntnis der Werk- und Hilfsstoffe, des Zubehörs und des modischen Aufputzes, deren Eigenschaften, Verarbeitungs- und Verwendungsmöglichkeiten
Hand- und Maschinnähen (Geradstich, Zierstiche, elastische Stiche)
- Fertigen von Verschlüssen (Haken-, Zipp-, Knopf- und Ösenverschluß)
Einfassen - -
Versäubern der Nähte mit Bändern - -
- Rollieren -
Ausfertigen und Komplettieren
Annähen von Knöpfen - -
- Bügeln
Schnüren
- Kenntnis der anatomischen Körperformen
- Maßnehmen
- Zusammennähen von Maßproben, Kontrolle der vorgegebenen Maße
- Maßstücke anziehen, abstecken, Änderungen vornehmen
- Grundkenntnisse über das Anfertigen von Schnittzeichnungen Kenntnis über das Anfertigen von Schnittzeichnungen
- Grundkenntnisse im Zuschnitt Kenntnis im Zuschnitt
- - Grundkenntnisse über Veränderungen der Brust, des Bauches und der Wirbelsäule
- - Grundkenntnisse über chirurgisch veränderte Körperformen
- - Formgebung, Stützung, Verlagerung und Haltung des veränderten Körpers
- - Anfertigen und Einarbeiten von Ausgleichspolster, Hebe- und Innenmieder
- - Einarbeiten von Brustprothesen
- - Grundkenntnisse über Veränderungen der Körperform von werdenden Müttern
- - Anfertigen von Umstands- und Nachmiedern
Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden Verpflichtungen (§§ 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz)
Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens und der Gesundheit
Grundkenntnisse der aushangpflichtigen, arbeitsrechtlichen Vorschriften

Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind dem Lehrling spätestens in dem jeweils angegebenen Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert und vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis zur Anwendung gebracht werden.

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