Ausbildungsvorschriften für Lehrberufe
Für die nachstehend genannten Lehrberufe werden die in den jeweils angeführten Anlagen enthaltenen Ausbildungsvorschriften festgelegt:
1. für den Lehrberuf Bonbon- und Konfektmacher in der Anlage 1(Anm.: durch V, BGBl. II Nr. 334/2021, mit Ablauf des 31. Juli 2021 aufgehoben) ;
2. für den Lehrberuf Destillateur in der Anlage 2;
3. für den Lehrberuf Fahrzeugtapezierer (Fahrzeugsattler) in der Anlage 3(Anm.: durch V, BGBl. II Nr. 190/2010 mit Ablauf des 30. Juni 2010 aufgehoben) ;
5. für den Lehrberuf Fußpfleger in der Anlage 5(Anm.: durch V, BGBl. Nr. 637/1996, mit Ablauf des 31. Dezember 1996 aufgehoben) ;
6. für den Lehrberuf Galvaniseur in der Anlage 6(Anm.: durch V, BGBl. Nr. 215/1988, mit Ablauf des 30. Juni 1988 aufgehoben) ;
7. für den Lehrberuf Kartonagewarenerzeuger in der Anlage 7;
8. für den Lehrberuf Ledergalanteriewarenerzeuger und Taschner in der Anlage 8(Anm.: durch V, BGBl. II Nr. 190/2010 mit Ablauf des 30. Juni 2010 aufgehoben) ;
(Anm.: Z 9 aufgehoben durch Art. 1 Z 7, BGBl. II Nr. 42/2020)
10. für den Lehrberuf Präzisionsschleifer in der Anlage 10(Anm.: durch V, BGBl. Nr. 291/1979, mit Ablauf des 30. Juni 1979 aufgehoben) ;
11. für den Lehrberuf Metall- und Stahlschleifer und Galvaniseur in der Anlage 11(Anm.: durch V, BGBl. Nr. 216/1988, mit Ablauf des 30. Juni 1988 aufgehoben) ;
12. für den Lehrberuf Papiermacher in der Anlage 12(Anm.: durch V, BGBl. Nr. 329/1992, mit Ablauf des 30. Juni 1992 aufgehoben) ;
(Anm.: Z 13 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 202/2026)
14. für den Lehrberuf Rotgerber in der Anlage 14(Anm.: durch V, BGBl. II Nr. 305/2000, mit Ablauf des 30. Juni 2001 aufgehoben) ;
15. für den Lehrberuf Lederbekleidungserzeuger (Säckler) in der Anlage 15(Anm.: durch V, BGBl. II Nr. 191/2010 mit Ablauf des 31. Juli 2013 aufgehoben) ;
16. für den Lehrberuf Schönheitspfleger (Kosmetiker) in der Anlage 16(Anm.: durch V, BGBl. Nr. 638/1996, mit Ablauf des 31. Dezember 1996 aufgehoben) ;
17. für den Lehrberuf Leichtflugzeugbauer in der Anlage 17(Anm.: durch V, BGBl. II Nr. 134/2019, mit Ablauf des 31. Mai 2019 aufgehoben) ;
18. für den Lehrberuf Stoffdrucker in der Anlage 18(Anm.: durch V, BGBl. II Nr. 142/2013, mit Ablauf des 31. Mai 2013 aufgehoben) ;
19. für den Lehrberuf Waagenhersteller in der Anlage 19;
20. für den Lehrberuf Weiß- und Sämischgerber in der Anlage 20(Anm.: durch V, BGBl. II Nr. 305/2000, mit Ablauf des 30. Juni 2001 aufgehoben).
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1975 in Kraft.
| Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Destillateur |
| 1. Lehrjahr | 2. Lehrjahr | 3. Lehrjahr |
| Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge, Maschinen, Apparate und Geräte | ||
| Kenntnis der Rohwaren, Hilfs- und Zusatzstoffe, ihrer Eigenschaften, Verarbeitungsmöglichkeiten und Lagerung | ||
| - | Mazerieren | |
| - | Digerieren | |
| - | Perkolieren | |
| Destillieren | ||
| - | Herstellen von Spritwassergemischen mit vorgeschriebenem Alkoholgehalt | |
| Ermitteln des Alkoholgehaltes nach Volums- und Gewichtsprozenten | - | |
| - | Erhöhen und Herabsetzen des Alkoholgehaltes auf eine vorgeschriebene Stärke unter Berücksichtigung der Kontraktion | |
| - | Feststellen grober Geruchs- und Geschmacksfehler der zu verarbeitenden Rohstoffe und Fertigprodukte | |
| Herstellen und Spindeln von Zuckerlösungen | - | |
| Zusammenstellen nach einfachen Rezepturen | Zusammenstellen nach Rezepturen | |
| - | Filtern, Klären und Schönen | |
| Umfüllen | Umfüllen und Mischen | - |
| Kenntnis des Abfüllens, des Verschließens und Etikettierens | - | - |
| Behandeln der Lager- und Transportgefäße | - | |
| - | Kenntnis der Herstellung von Destillaten und Likören verschiedener Art | |
| Grundkenntnisse verschiedener Auszüge und Typagen | Kenntnis verschiedener Auszüge und Typagen | |
| Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden Verpflichtungen (§§ 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz) | ||
| Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens und der Gesundheit | ||
| Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen Vorschriften | ||
Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind dem Lehrling spätestens in dem jeweils angegebenen Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert und vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis zur Anwendung gebracht werden.
| Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Kartonagewarenerzeuger |
| 1. Lehrjahr | 2. Lehrjahr | 3. Lehrjahr |
| Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge, Maschinen, Vorrichtungen, Einrichtungen und Arbeitsbehelfe | ||
| Kenntnis einfacher, mechanischer, pneumatischer, hydraulischer und elektrischer Vorgänge an Maschinen und Geräten | ||
| Kenntnis der Werk- und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften, Verarbeitungs- und Verwendungsmöglichkeiten | ||
| Kenntnis der wichtigsten Erzeugnisse der Kartonagewarenerzeugung | - | - |
| - | Kenntnis komplizierter Verpackungsgrundrisse von aus mehreren Materialien zusammengesetzten Erzeugnissen | |
| Messen, Schneiden, Rillen, Ritzen, Biegen und Schlitzen | - | - |
| - | Einstellen und Einrichten von Stanzmaschinen | Stanzen |
| - | Zuschneiden einschlägiger Materialien | |
| Anfertigen von Skizzen | - | - |
| Anfertigen von Mustern einfacher Verpackungen von Hand | Anfertigen von Verpackungsmustern | - |
| - | Einteilen (Flächeneinteilung) einschließlich Flächen- und Nutzenberechnung | - |
| - | - | Herstellen von neuen Schachtelformen und Darstellung des Produktionsablaufes |
| - | Kenntnis über die Druckverfahren | - |
| - | Kenntnis anderer Verpackungsmaterialien und deren Verarbeitung | |
| Kleben mit verschiedenen Klebstoffen | - | - |
| - | Bogenkaschierungen, Kaschierungen von Werkstücken sowie Überziehen derselben | |
| Heften von Schachteln | Heften | - |
| Kenntnis über Schmiermittel | - | - |
| - | Kenntnis der Funktion der verwendeten Maschinen | |
| Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden Verpflichtungen (§§ 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz) | ||
| Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens und der Gesundheit | ||
| Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen Vorschriften | ||
Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind dem Lehrling spätestens in dem jeweils angegebenen Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert und vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis zur Anwendung gebracht werden.
| Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Waagenhersteller |
| 1. Lehrjahr | 2. Lehrjahr | 3. Lehrjahr |
| Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge, Maschinen, Vorrichtungen, Einrichtungen und Arbeitsbehelfe | ||
| Kenntnis der Werk- und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften, Verwendungs- und Bearbeitungsmöglichkeiten | ||
| Messen | Messen | - |
| Anreißen | Anreißen | - |
| Stempeln | - | - |
| Feilen | Feilen | - |
| Sägen | - | - |
| Bohren | Bohren | - |
| Senken | Senken | - |
| - | Reiben | - |
| Schaben | - | - |
| Gewindeschneiden von Hand | - | - |
| Richten und Biegen | - | |
| - | Tuschieren | Läppen |
| Einfaches Warmbehandeln | Härten | Härten und Anlassen von Schneiden, Pfannen und Berührungsteilen |
| Scharfschleifen | Schleifen | Präzisionsschleifen |
| Weichlöten | Hartlöten | - |
| Nieten | - | - |
| - | Einfaches Längs- und Plandrehen | Drehen |
| - | Einfaches Fräsen | Fräsen |
| - | Einfaches Gasschmelzschweißen | - |
| - | Einfaches Elektroschweißen | - |
| Kenntnis des Hebelgesetzes | Hebelherstellen nach dem Hebelgesetz | - |
| - | Vorjustieren, Schwerpunktbestimmen | Montieren und Justieren der Waagen bis zur Eichfähigkeit |
| - | - | Einteilen, Signieren und Kerben der Skalen |
| - | Herstellen von reibungsarmen Lagerungen | |
| - | Erkennen und Beseitigen von Gewichts- und Wechselfehlern | |
| - | - | Montieren und Einstellen der Steuerungselemente von Waagen |
| - | Messen mit elektrischen und optischen Geräten | |
| - | Herstellen und Justieren eichfähiger Gewichtsstücke | |
| Lesen von einfachen Fertigungszeichnungen | Lesen von Fertigungszeichnungen | |
| - | Skizzieren | Skizzieren |
| Kenntnis der Schneidenlinie und der einschlägigen Schwerkraftlehre | - | |
| - | Kenntnis der einschlägigen Bestimmungen für Maß und Gewichte | |
| - | Kenntnis einschlägiger Steuerungen, Gewichtsermittlungen und Auszeichnungen | |
| Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden Verpflichtungen (§§ 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz) | ||
| Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens und der Gesundheit | ||
| Grundkenntnisse der aushangpflichtigen, arbeitsrechtlichen Vorschriften | ||
Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind dem Lehrling spätestens in dem jeweils angegebenen Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert und vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis zur Anwendung gebracht werden.
Die Bestimmungen der Artikel I bis IV (Anm.: jeder Artikel der Sammelnovelle BGBl. Nr. 305/1981 ändert die Ausbildungsvorschriften bzw. das Lehrberufsbild eines oder mehrerer Lehrberufe) sind auf die Fälle der gleichzeitigen Ausbildung eines Lehrlings in zwei Lehrberufen sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß dem Lehrling die Inhalte der jeweils in Betracht kommenden beiden Berufsbilder in der in diesen Berufsbildern festgelegten zeitlichen Reihenfolge und unter Bedachtnahme auf die sich in solchen Fällen gemäß § 6 Abs.2 des Berufsausbildungsgesetzes ergebende Lehrzeitdauer vermittelt werden.
Die Bestimmungen der ArtikelI bis V (Anm.: jeder Artikel der Sammelnovelle BGBl. Nr. 435/1983 ändert die Ausbildungsvorschriften bzw. das Lehrberufsbild eines oder mehrerer Lehrberufe) sind auf die Fälle der gleichzeitigen Ausbildung eines Lehrlings in zwei Lehrberufen sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß dem Lehrling die Inhalte der jeweils in Betracht kommenden beiden Berufsbilder in der in diesen Berufsbildern festgelegten zeitlichen Reihenfolge und unter Bedachtnahme auf die sich in solchen Fällen gemäß § 6 Abs.2 des Berufsausbildungsgesetzes ergebende Lehrzeitdauer vermittelt werden.
Die Bestimmungen der Artikel I bis VI (Anm.: jeder Artikel der Sammelnovelle BGBl. Nr. 253/1983 ändert die Ausbildungsvorschriften bzw. das Lehrberufsbild eines oder mehrerer Lehrberufe) sind auf die Fälle der gleichzeitigen Ausbildung eines Lehrlings in zwei Lehrberufen sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß dem Lehrling die Inhalte der jeweils in Betracht kommenden beiden Berufsbilder in der in diesen Berufsbildern festgelegten zeitlichen Reihenfolge und unter Bedachtnahme auf die sich in solchen Fällen gemäß § 6 Abs.2 des Berufsausbildungsgesetzes ergebende Lehrzeitdauer vermittelt werden.
1.(Anm.: Inkrafttretensdatum d. V BGBl. Nr. 435/1983)
2.Die Bestimmungen der Artikel I bis V (Anm.: jeder Artikel der Sammelnovelle BGBl. Nr. 435/1983 ändert die Ausbildungsvorschriften bzw. das Lehrberufsbild eines oder mehrerer Lehrberufe) sind auf Lehrlinge, deren Ausbildung vor dem 1. September 1982 begonnen hat, nicht anzuwenden; auf diese Lehrlinge finden die am 31. August 1983 geltenden Bestimmungen über Berufsbilder Anwendung.
1.(Anm.: Inkrafttretensdatum der V BGBl. Nr. 253/1983)
2. Die Bestimmungen der Artikel I bis VI (Anm.: jeder Artikel der Sammelnovelle BGBl. Nr. 253/1983 ändert die Ausbildungsvorschriften bzw. das Lehrberufsbild eines oder mehrerer Lehrberufe) sind auf Lehrlinge, deren Ausbildung vor dem 1. Mai 1982 begonnen hat, nicht anzuwenden; auf diese Lehrlinge finden die am 30. April 1983 geltenden Bestimmungen über Berufsbilder Anwendung.
Die Bestimmungen der Artikel I bis X (Anm.: jeder Artikel der Sammelnovelle BGBl. Nr. 37/1981 ändert die Ausbildungsvorschriften bzw. das Lehrberufsbild eines oder mehrerer Lehrberufe) sind auf die Fälle der gleichzeitigen Ausbildung eines Lehrlings in zwei Lehrberufen sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß dem Lehrling die Inhalte der jeweils in Betracht kommenden beiden Berufsbilder in der in diesen Berufsbildern festgelegten zeitlichen Reihenfolge und unter Bedachtnahme auf die sich in solchen Fällen gemäß § 6 Abs.2 des Berufsausbildungsgesetzes ergebende Lehrzeitdauer vermittelt werden.
Die Bestimmungen der Artikel I bis XIV (Anm.: jeder Artikel der Sammelnovelle BGBl. Nr. 15/1980 ändert die Ausbildungsvorschriften bzw. das Lehrberufsbild eines oder mehrerer Lehrberufe) sind auf die Fälle der gleichzeitigen Ausbildung eines Lehrlings in zwei Lehrberufen sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß dem Lehrling die Inhalte der jeweils in Betracht kommenden beiden Berufsbilder in der in diesen Berufsbildern festgelegten zeitlichen Reihenfolge und unter Bedachtnahme auf die sich in solchen Fällen gemäß § 6 Abs.2 des Berufsausbildungsgesetzes ergebende Lehrzeitdauer vermittelt werden.
Die Bestimmungen der Artikel I bis XV (Anm.: jeder Artikel der Sammelnovelle BGBl. Nr. 277/1980 ändert die Ausbildungsvorschriften bzw. das Lehrberufsbild eines oder mehrerer Lehrberufe) sind auf die Fälle der gleichzeitigen Ausbildung eines Lehrlings in zwei Lehrberufen sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß dem Lehrling die Inhalte der jeweils in Betracht kommenden beiden Berufsbilder in der in diesen Berufsbildern festgelegten zeitlichen Reihenfolge und unter Bedachtnahme auf die sich in solchen Fällen gemäß § 6 Abs.2 des Berufsausbildungsgesetzes ergebende Lehrzeitdauer vermittelt werden.
Die Bestimmungen der Artikel I bis XVI (Anm.: jeder Artikel der Sammelnovelle BGBl. Nr. 291/1979 ändert die Ausbildungsvorschriften bzw. das Lehrberufsbild eines oder mehrerer Lehrberufe) sind auf die Fälle der gleichzeitigen Ausbildung eines Lehrlings in zwei Lehrberufen sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß dem Lehrling die Inhalte der jeweils in Betracht kommenden beiden Berufsbilder in der in diesen Berufsbildern festgelegten zeitlichen Reihenfolge und unter Bedachtnahme auf die sich in solchen Fällen gemäß § 6 Abs.2 des Berufsausbildungsgesetzes ergebende Lehrzeitdauer vermittelt werden.