BundesrechtVerordnungenAusbildungsvorschriften für Lehrberufe

Ausbildungsvorschriften für Lehrberufe

In Kraft seit 01. Januar 1975
Up-to-date

§ 1

Für die nachstehend genannten Lehrberufe werden die in den jeweils angeführten Anlagen enthaltenen Ausbildungsvorschriften festgelegt:

1. für den Lehrberuf Bonbon- und Konfektmacher in der Anlage 1;

2. für den Lehrberuf Destillateur in der Anlage 2;

3. für den Lehrberuf Fahrzeugtapezierer (Fahrzeugsattler) in der Anlage 3 (Anm.: durch V, BGBl. II Nr. 190/2010 mit Ablauf des 30. Juni 2010 aufgehoben) ;

4. für den Lehrberuf Feinoptiker in der Anlage 4 (Anm.: durch V, BGBl. II Nr. 187/2000, mit Ablauf des 30. Juni 2000 aufgehoben) ;

5. für den Lehrberuf Fußpfleger in der Anlage 5 (Anm.: durch V, BGBl. Nr. 637/1996, mit Ablauf des 31. Dezember 1996 aufgehoben) ;

6. für den Lehrberuf Galvaniseur in der Anlage 6 (Anm.: durch V, BGBl. Nr. 215/1988, mit Ablauf des 30. Juni 1988 aufgehoben) ;

7. für den Lehrberuf Kartonagewarenerzeuger in der Anlage 7;

8. für den Lehrberuf Ledergalanteriewarenerzeuger und Taschner in der Anlage 8 (Anm.: durch V, BGBl. II Nr. 190/2010 mit Ablauf des 30. Juni 2010 aufgehoben) ;

(Anm.: Z 9 aufgehoben durch Art. 1 Z 7, BGBl. II Nr. 42/2020)

10. für den Lehrberuf Präzisionsschleifer in der Anlage 10 (Anm.: durch V, BGBl. Nr. 291/1979, mit Ablauf des 30. Juni 1979 aufgehoben) ;

11. für den Lehrberuf Metall- und Stahlschleifer und Galvaniseur in der Anlage 11 (Anm.: durch V, BGBl. Nr. 216/1988, mit Ablauf des 30. Juni 1988 aufgehoben) ;

12. für den Lehrberuf Papiermacher in der Anlage 12 (Anm.: durch V, BGBl. Nr. 329/1992, mit Ablauf des 30. Juni 1992 aufgehoben) ;

13. für den Lehrberuf Präparator in der Anlage 13;

14. für den Lehrberuf Rotgerber in der Anlage 14 (Anm.: durch V, BGBl. II Nr. 305/2000, mit Ablauf des 30. Juni 2001 aufgehoben) ;

15. für den Lehrberuf Lederbekleidungserzeuger (Säckler) in der Anlage 15 (Anm.: durch V, BGBl. II Nr. 191/2010 mit Ablauf des 31. Juli 2013 aufgehoben) ;

16. für den Lehrberuf Schönheitspfleger (Kosmetiker) in der Anlage 16 (Anm.: durch V, BGBl. Nr. 638/1996, mit Ablauf des 31. Dezember 1996 aufgehoben) ;

17. für den Lehrberuf Leichtflugzeugbauer in der Anlage 17 (Anm.: durch V, BGBl. II Nr. 134/2019, mit Ablauf des 31. Mai 2019 aufgehoben) ;

18. für den Lehrberuf Stoffdrucker in der Anlage 18 (Anm.: durch V, BGBl. II Nr. 142/2013, mit Ablauf des 31. Mai 2013 aufgehoben) ;

19. für den Lehrberuf Waagenhersteller in der Anlage 19;

20. für den Lehrberuf Weiß- und Sämischgerber in der Anlage 20 (Anm.: durch V, BGBl. II Nr. 305/2000, mit Ablauf des 30. Juni 2001 aufgehoben).

§ 2

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1975 in Kraft.

Anlage 2

Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Destillateur

Anl. 2 Berufsbild

1. Lehrjahr 2. Lehrjahr 3. Lehrjahr
Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge, Maschinen, Apparate und Geräte
Kenntnis der Rohwaren, Hilfs- und Zusatzstoffe, ihrer Eigenschaften, Verarbeitungsmöglichkeiten und Lagerung
- Mazerieren
- Digerieren
- Perkolieren
Destillieren
- Herstellen von Spritwassergemischen mit vorgeschriebenem Alkoholgehalt
Ermitteln des Alkoholgehaltes nach Volums- und Gewichtsprozenten -
- Erhöhen und Herabsetzen des Alkoholgehaltes auf eine vorgeschriebene Stärke unter Berücksichtigung der Kontraktion
- Feststellen grober Geruchs- und Geschmacksfehler der zu verarbeitenden Rohstoffe und Fertigprodukte
Herstellen und Spindeln von Zuckerlösungen -
Zusammenstellen nach einfachen Rezepturen Zusammenstellen nach Rezepturen
- Filtern, Klären und Schönen
Umfüllen Umfüllen und Mischen -
Kenntnis des Abfüllens, des Verschließens und Etikettierens - -
Behandeln der Lager- und Transportgefäße -
- Kenntnis der Herstellung von Destillaten und Likören verschiedener Art
Grundkenntnisse verschiedener Auszüge und Typagen Kenntnis verschiedener Auszüge und Typagen
Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden Verpflichtungen (§§ 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz)
Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens und der Gesundheit
Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen Vorschriften

Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind dem Lehrling spätestens in dem jeweils angegebenen Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert und vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis zur Anwendung gebracht werden.

Anl. 2 Verhältniszahlen

Anl. 2 (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 177/2005)

Anlage 7

Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Kartonagewarenerzeuger

Anl. 7 Berufsbild

1. Lehrjahr 2. Lehrjahr 3. Lehrjahr
Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge, Maschinen, Vorrichtungen, Einrichtungen und Arbeitsbehelfe
Kenntnis einfacher, mechanischer, pneumatischer, hydraulischer und elektrischer Vorgänge an Maschinen und Geräten
Kenntnis der Werk- und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften, Verarbeitungs- und Verwendungsmöglichkeiten
Kenntnis der wichtigsten Erzeugnisse der Kartonagewarenerzeugung - -
- Kenntnis komplizierter Verpackungsgrundrisse von aus mehreren Materialien zusammengesetzten Erzeugnissen
Messen, Schneiden, Rillen, Ritzen, Biegen und Schlitzen - -
- Einstellen und Einrichten von Stanzmaschinen Stanzen
- Zuschneiden einschlägiger Materialien
Anfertigen von Skizzen - -
Anfertigen von Mustern einfacher Verpackungen von Hand Anfertigen von Verpackungsmustern -
- Einteilen (Flächeneinteilung) einschließlich Flächen- und Nutzenberechnung -
- - Herstellen von neuen Schachtelformen und Darstellung des Produktionsablaufes
- Kenntnis über die Druckverfahren -
- Kenntnis anderer Verpackungsmaterialien und deren Verarbeitung
Kleben mit verschiedenen Klebstoffen - -
- Bogenkaschierungen, Kaschierungen von Werkstücken sowie Überziehen derselben
Heften von Schachteln Heften -
Kenntnis über Schmiermittel - -
- Kenntnis der Funktion der verwendeten Maschinen
Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden Verpflichtungen (§§ 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz)
Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens und der Gesundheit
Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen Vorschriften

Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind dem Lehrling spätestens in dem jeweils angegebenen Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert und vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis zur Anwendung gebracht werden.

Anl. 7 Verhältniszahlen

Anl. 7 (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 177/2005)

Anlage 13

Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Präparator

Anl. 13 Berufsbild

1. Lehrjahr 2. Lehrjahr 3. Lehrjahr
Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge und Arbeitsbehelfe
Kenntnis der Roh- und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften und Verwendungsmöglichkeiten sowie ihrer Bearbeitungsmöglichkeiten
Grundkenntnisse der facheinschlägigen Zoologie
Grundkenntnisse der Anatomie der Tierkörper
Kenntnis der häufigsten zur Verarbeitung gelangenden europäischen und außereuropäischen Tierarten
Kenntnis über die Anwendung von Chemikalien, insbesondere von gifthältigen Stoffen - -
- Vorkonservieren
Abbalgen
Abnehmen der Körpermaße
Waschen, Reinigen, Entfetten
Trocknen der bearbeiteten Bälge - -
- Ansetzen und Verwenden von Konservierungsflüssigkeiten und Trockenchemikalien
- - Skelettieren und Bleichen
- Imprägnieren der Tierbälge gegen Schädlingsbefall
- Herstellen dermoplastischer Modelle
Auswählen der Drahtstärke - -
- Überziehen der Modelle mit der imprägnierten Haut
- Zunähen der Haut
- Korrektur der Präparate auf naturgetreue Stellung
- - Feinmodellieren spezifisch anatomischer Merkmale
Auswählen naturgetreuer Augen - -
Ausfertigen der Präparate
- - Grundkenntnisse der Flüssigkeitspräparation
- - Grundkenntnisse der Einbettungsmethoden
- Präparation und Montieren von Geweihen und Gehörnen
- - Fisch- und Trockenpräparation
Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden Verpflichtungen (§§ 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz)
Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften, insbesondere jener über die Verwahrung von gifthältigen Stoffen sowie der sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens und der Gesundheit
Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen Vorschriften

Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind dem Lehrling spätestens in dem jeweils angegebenen Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert und vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis zur Anwendung gebracht werden.

Anl. 13 Verhältniszahlen

Anl. 13 (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 177/2005)

Anlage 19

Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Waagenhersteller

Anl. 19 Berufsbild

1. Lehrjahr 2. Lehrjahr 3. Lehrjahr
Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge, Maschinen, Vorrichtungen, Einrichtungen und Arbeitsbehelfe
Kenntnis der Werk- und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften, Verwendungs- und Bearbeitungsmöglichkeiten
Messen Messen -
Anreißen Anreißen -
Stempeln - -
Feilen Feilen -
Sägen - -
Bohren Bohren -
Senken Senken -
- Reiben -
Schaben - -
Gewindeschneiden von Hand - -
Richten und Biegen -
- Tuschieren Läppen
Einfaches Warmbehandeln Härten Härten und Anlassen von Schneiden, Pfannen und Berührungsteilen
Scharfschleifen Schleifen Präzisionsschleifen
Weichlöten Hartlöten -
Nieten - -
- Einfaches Längs- und Plandrehen Drehen
- Einfaches Fräsen Fräsen
- Einfaches Gasschmelzschweißen -
- Einfaches Elektroschweißen -
Kenntnis des Hebelgesetzes Hebelherstellen nach dem Hebelgesetz -
- Vorjustieren, Schwerpunktbestimmen Montieren und Justieren der Waagen bis zur Eichfähigkeit
- - Einteilen, Signieren und Kerben der Skalen
- Herstellen von reibungsarmen Lagerungen
- Erkennen und Beseitigen von Gewichts- und Wechselfehlern
- - Montieren und Einstellen der Steuerungselemente von Waagen
- Messen mit elektrischen und optischen Geräten
- Herstellen und Justieren eichfähiger Gewichtsstücke
Lesen von einfachen Fertigungszeichnungen Lesen von Fertigungszeichnungen
- Skizzieren Skizzieren
Kenntnis der Schneidenlinie und der einschlägigen Schwerkraftlehre -
- Kenntnis der einschlägigen Bestimmungen für Maß und Gewichte
- Kenntnis einschlägiger Steuerungen, Gewichtsermittlungen und Auszeichnungen
Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden Verpflichtungen (§§ 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz)
Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens und der Gesundheit
Grundkenntnisse der aushangpflichtigen, arbeitsrechtlichen Vorschriften

Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind dem Lehrling spätestens in dem jeweils angegebenen Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert und vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis zur Anwendung gebracht werden.

Anl. 19 Verhältniszahlen

Anl. 19 (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 177/2005)

Artikel V

(Anm.: Zur V über Ausbildungsvorschriften BGBl. Nr. 696/1974)

Art. 5

Die Bestimmungen der Artikel I bis IV (Anm.: jeder Artikel der Sammelnovelle BGBl. Nr. 305/1981 ändert die Ausbildungsvorschriften bzw. das Lehrberufsbild eines oder mehrerer Lehrberufe) sind auf die Fälle der gleichzeitigen Ausbildung eines Lehrlings in zwei Lehrberufen sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß dem Lehrling die Inhalte der jeweils in Betracht kommenden beiden Berufsbilder in der in diesen Berufsbildern festgelegten zeitlichen Reihenfolge und unter Bedachtnahme auf die sich in solchen Fällen gemäß § 6 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes ergebende Lehrzeitdauer vermittelt werden.

Artikel VI

(Anm.: Zur V über Ausbildungsvorschriften BGBl. Nr. 696/1974)

Art. 6

Die Bestimmungen der Artikel I bis V (Anm.: jeder Artikel der Sammelnovelle BGBl. Nr. 435/1983 ändert die Ausbildungsvorschriften bzw. das Lehrberufsbild eines oder mehrerer Lehrberufe) sind auf die Fälle der gleichzeitigen Ausbildung eines Lehrlings in zwei Lehrberufen sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß dem Lehrling die Inhalte der jeweils in Betracht kommenden beiden Berufsbilder in der in diesen Berufsbildern festgelegten zeitlichen Reihenfolge und unter Bedachtnahme auf die sich in solchen Fällen gemäß § 6 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes ergebende Lehrzeitdauer vermittelt werden.

Artikel VII

(Anm.: Zur V über Ausbildungsvorschriften BGBl. Nr. 696/1974)

Art. 7

Die Bestimmungen der Artikel I bis VI (Anm.: jeder Artikel der Sammelnovelle BGBl. Nr. 253/1983 ändert die Ausbildungsvorschriften bzw. das Lehrberufsbild eines oder mehrerer Lehrberufe) sind auf die Fälle der gleichzeitigen Ausbildung eines Lehrlings in zwei Lehrberufen sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß dem Lehrling die Inhalte der jeweils in Betracht kommenden beiden Berufsbilder in der in diesen Berufsbildern festgelegten zeitlichen Reihenfolge und unter Bedachtnahme auf die sich in solchen Fällen gemäß § 6 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes ergebende Lehrzeitdauer vermittelt werden.

Artikel VII

(Anm.: Zur V über Ausbildungsvorschriften BGBl. Nr. 696/1974)

Art. 7

1. (Anm.: Inkrafttretensdatum d. V BGBl. Nr. 435/1983)

2. Die Bestimmungen der Artikel I bis V (Anm.: jeder Artikel der Sammelnovelle BGBl. Nr. 435/1983 ändert die Ausbildungsvorschriften bzw. das Lehrberufsbild eines oder mehrerer Lehrberufe) sind auf Lehrlinge, deren Ausbildung vor dem 1. September 1982 begonnen hat, nicht anzuwenden; auf diese Lehrlinge finden die am 31. August 1983 geltenden Bestimmungen über Berufsbilder Anwendung.

Artikel VIII

(Anm.: Zur V über Ausbildungsvorschriften BGBl. Nr. 696/1974)

Art. 8

1. (Anm.: Inkrafttretensdatum der V BGBl. Nr. 253/1983)

2. Die Bestimmungen der Artikel I bis VI (Anm.: jeder Artikel der Sammelnovelle BGBl. Nr. 253/1983 ändert die Ausbildungsvorschriften bzw. das Lehrberufsbild eines oder mehrerer Lehrberufe) sind auf Lehrlinge, deren Ausbildung vor dem 1. Mai 1982 begonnen hat, nicht anzuwenden; auf diese Lehrlinge finden die am 30. April 1983 geltenden Bestimmungen über Berufsbilder Anwendung.

Artikel XI

(Anm.: Zur V über Ausbildungsvorschriften BGBl. Nr. 696/1974)

Art. 11

Die Bestimmungen der Artikel I bis X (Anm.: jeder Artikel der Sammelnovelle BGBl. Nr. 37/1981 ändert die Ausbildungsvorschriften bzw. das Lehrberufsbild eines oder mehrerer Lehrberufe) sind auf die Fälle der gleichzeitigen Ausbildung eines Lehrlings in zwei Lehrberufen sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß dem Lehrling die Inhalte der jeweils in Betracht kommenden beiden Berufsbilder in der in diesen Berufsbildern festgelegten zeitlichen Reihenfolge und unter Bedachtnahme auf die sich in solchen Fällen gemäß § 6 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes ergebende Lehrzeitdauer vermittelt werden.

Artikel XV

(Anm.: Zur V über Ausbildungsvorschriften BGBl. Nr. 696/1974)

Art. 15

Die Bestimmungen der Artikel I bis XIV (Anm.: jeder Artikel der Sammelnovelle BGBl. Nr. 15/1980 ändert die Ausbildungsvorschriften bzw. das Lehrberufsbild eines oder mehrerer Lehrberufe) sind auf die Fälle der gleichzeitigen Ausbildung eines Lehrlings in zwei Lehrberufen sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß dem Lehrling die Inhalte der jeweils in Betracht kommenden beiden Berufsbilder in der in diesen Berufsbildern festgelegten zeitlichen Reihenfolge und unter Bedachtnahme auf die sich in solchen Fällen gemäß § 6 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes ergebende Lehrzeitdauer vermittelt werden.

Artikel XVI

(Anm.: Zur V über Ausbildungsvorschriften BGBl. Nr. 696/1974)

Art. 16

Die Bestimmungen der Artikel I bis XV (Anm.: jeder Artikel der Sammelnovelle BGBl. Nr. 277/1980 ändert die Ausbildungsvorschriften bzw. das Lehrberufsbild eines oder mehrerer Lehrberufe) sind auf die Fälle der gleichzeitigen Ausbildung eines Lehrlings in zwei Lehrberufen sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß dem Lehrling die Inhalte der jeweils in Betracht kommenden beiden Berufsbilder in der in diesen Berufsbildern festgelegten zeitlichen Reihenfolge und unter Bedachtnahme auf die sich in solchen Fällen gemäß § 6 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes ergebende Lehrzeitdauer vermittelt werden.

Artikel XVII

(Anm.: Zur V über Ausbildungsvorschriften BGBl. Nr. 696/1974)

Art. 17

Die Bestimmungen der Artikel I bis XVI (Anm.: jeder Artikel der Sammelnovelle BGBl. Nr. 291/1979 ändert die Ausbildungsvorschriften bzw. das Lehrberufsbild eines oder mehrerer Lehrberufe) sind auf die Fälle der gleichzeitigen Ausbildung eines Lehrlings in zwei Lehrberufen sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß dem Lehrling die Inhalte der jeweils in Betracht kommenden beiden Berufsbilder in der in diesen Berufsbildern festgelegten zeitlichen Reihenfolge und unter Bedachtnahme auf die sich in solchen Fällen gemäß § 6 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes ergebende Lehrzeitdauer vermittelt werden.