(1) Für Amtshandlungen der Behörden außerhalb des Amtes können Kommissionsgebühren eingehoben werden. Hinsichtlich der Verpflichtung zur Entrichtung dieser Gebühren ist § 76 sinngemäß anzuwenden.
(2) Die Kommissionsgebühren sind in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) oder, soweit keine Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, als Barauslagen nach § 76 aufzurechnen. Die Pauschalbeträge (Tarife) sind nach der für die Amtshandlung aufgewendeten Zeit, nach der Entfernung des Ortes der Amtshandlung vom Amt oder nach der Zahl der notwendigen Amtsorgane festzusetzen.
(3) Die Festsetzung der Pauschalbeträge (Tarife) erfolgt durch Verordnung der Bundesregierung, für die Behörden der Länder und Gemeinden durch Verordnung der Landesregierung.
(4) Die Kommissionsgebühren sind von der Behörde, die die Amtshandlung vorgenommen hat, einzuheben und fließen der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand dieser Behörde zu tragen hat.
(5) Entsenden andere am Verfahren beteiligte Verwaltungsbehörden Amtsorgane, so sind von der die Amtshandlung führenden Behörde Kommissionsgebühren nach den für die entsendeten Organe geltenden Tarifen als Barauslagen einzuheben und dem Rechtsträger, dem die entsendeten Verwaltungsorgane zugehören, zu übermitteln.
(6) § 76 Abs. 4 gilt auch für die Kommissionsgebühren.
Art. 6 § 70 AlVG · AlVG · Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977
Art. 6 § 70 Stempel- und Gebührenfreiheit
…Zeugnisse sind von den Stempel- und Rechtsgebühren befreit. (BGBl. Nr. 261/1967, Art. I Z. 13) (2) Die §§ 76, 77 und 78 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG , BGBl. Nr. 51/1991, und die auf Grund dieser Bestimmungen erlassenen Verordnungen sind im Verfahren nach diesem Bundesgesetz nicht anzuwenden.…
Gemeindekommissionsgebührenverordnung
§ 1
…1) Für die über Ansuchen einer Partei außerhalb des Amtes vorgenommenen Amtshandlungen der Gemeindebehörden sind gemäß § 77 AVG von den Beteiligten für jedes der zur Amtshandlung notwendigerweise entsendeten Amtsorgane 17,50 Euro für jede angefangene halbe Stunde als Kommissionsgebühren zu entrichten. (2) Entsenden andere…
Landeskommissionsgebührenverordnung
§ 1
…1) Für die über Ansuchen einer Partei außerhalb des Amtes vorgenommenen Amtshandlungen der Landesbehörden sind gemäß § 77 AVG von den Beteiligten für jedes der zur Amtshandlung notwendigerweise entsendeten Amtsorgane folgende Bauschbeträge als Kommissionsgebühren zu entrichten: a) für Amtshandlungen der Bezirkshauptmannschaften für jede angefangene…
Landes- und Gemeindekommissionsgebührenverordnung
§ 1 § 1Ausmaß
…§ 1 Ausmaß (1) Für die über Ansuchen einer Partei außerhalb des Amtes vorgenommenen Amtshandlungen der Landes- und Gemeindebehörden sind gemäß § 77 AVG von den Beteiligten für jedes der zur Amtshandlung notwendigerweise entsendeten Amtsorgane folgende Pauschalbeträge als Kommissionsgebühren zu entrichten: a) für Amtshandlungen der Bezirkshauptmannschaften für jede angefangene…
Wiener Verwaltungsabgabengesetz 1985
§ 3 Wiener Verwaltungsabgabengesetz 1985
…dem Rechtsträger obliegenden Vollziehung der Gesetze bildet. Die Stadt Wien ist im Rahmen ihres öffentlich-rechtlichen Wirkungskreises auch von der Entrichtung von Kommissionsgebühren (§ 77 AVG) befreit. (2) Die Verwaltungsabgaben sind von der sachlich zuständigen Verwaltungsbehörde einzuheben und fließen der Stadt Wien zu. (3) Bewilligungen nach § 65 Abs. …
Dienst- und Gehaltsordnung der Beamten der Landeshauptstadt Graz 1956
§ 94 § 94
…Anwendung des AVG und des Zustellgesetzes Soweit in diesem Abschnitt nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Disziplinarverfahren 1. das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 mit Ausnahme von §…
Passgesetz 1992
§ 22 Verfahrensbestimmungen für die Vertretungsbehörden; Beschwerden
…1) Für die Vertretungsbehörden gilt bei den in § 16 Abs. 1 und § 19 Abs. 5 genannten Amtshandlungen abweichend vom AVG Folgendes: 1. § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. 2. Die Zustellung hat…
§ 44 KBGG · KBGG · Kinderbetreuungsgeldgesetz
§ 44 Gebührenfreiheit
…Eingaben, Vollmachten und Ausfertigungen sind von den Stempelgebühren und Verwaltungsabgaben des Bundes befreit. Die §§ 76 bis 78 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 ( AVG 1991), BGBl. Nr. 51, sind im Verfahren nach diesem Bundesgesetz nicht anzuwenden. (2) Der Ersatz des Aufwandes gemäß § 38 stellt kein Entgelt…
§ 32 StNSchG 2017 · StNSchG 2017 · Steiermärkisches Naturschutzgesetz 2017 – StNSchG 2017
§ 32 § 32
…Ertragsminderung oder Wirtschaftserschwernis geeigneten Index, festzusetzen. (5) In Verfahren gemäß Abs. 3 sind 1. abweichend von den Bestimmungen der §§ 76 und 77 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 , BGBl. Nr. 51/1991, in der Fassung BGBl I Nr. 161/2013, Barauslagen von Amts wegen zu tragen…
§ 39 WaffG · WaffG · Waffengesetz 1996
§ 39 Einfuhr von Schusswaffen der Kategorie B oder C
…Gültigkeitsdauer bis zu drei Monaten zu beurkunden. (2a) Bei der Durchführung des Verfahrens vor der zuständigen österreichischen Vertretungsbehörde gilt abweichend vom Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 ( AVG ), BGBl. Nr. 51/1991, Folgendes: 1. § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte…
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