§ 77 — AVG
(1) Für Amtshandlungen der Behörden außerhalb des Amtes können Kommissionsgebühren eingehoben werden. Hinsichtlich der Verpflichtung zur Entrichtung dieser Gebühren ist § 76 sinngemäß anzuwenden.
(2) Die Kommissionsgebühren sind in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) oder, soweit keine Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, als Barauslagen nach § 76 aufzurechnen. Die Pauschalbeträge (Tarife) sind nach der für die Amtshandlung aufgewendeten Zeit, nach der Entfernung des Ortes der Amtshandlung vom Amt oder nach der Zahl der notwendigen Amtsorgane festzusetzen.
(3) Die Festsetzung der Pauschalbeträge (Tarife) erfolgt durch Verordnung der Bundesregierung, für die Behörden der Länder und Gemeinden durch Verordnung der Landesregierung.
(4) Die Kommissionsgebühren sind von der Behörde, die die Amtshandlung vorgenommen hat, einzuheben und fließen der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand dieser Behörde zu tragen hat.
(5) Entsenden andere am Verfahren beteiligte Verwaltungsbehörden Amtsorgane, so sind von der die Amtshandlung führenden Behörde Kommissionsgebühren nach den für die entsendeten Organe geltenden Tarifen als Barauslagen einzuheben und dem Rechtsträger, dem die entsendeten Verwaltungsorgane zugehören, zu übermitteln.
(6) § 76 Abs. 4 gilt auch für die Kommissionsgebühren.
Gemeindekommissionsgebührenverordnung
§ 1
…1) Für die über Ansuchen einer Partei außerhalb des Amtes vorgenommenen Amtshandlungen der Gemeindebehörden sind gemäß § 77 AVG von den Beteiligten für jedes der zur Amtshandlung notwendigerweise entsendeten Amtsorgane 17,50 Euro für jede angefangene halbe Stunde als Kommissionsgebühren zu entrichten. (2) Entsenden andere…
Landeskommissionsgebührenverordnung
§ 1
…1) Für die über Ansuchen einer Partei außerhalb des Amtes vorgenommenen Amtshandlungen der Landesbehörden sind gemäß § 77 AVG von den Beteiligten für jedes der zur Amtshandlung notwendigerweise entsendeten Amtsorgane folgende Bauschbeträge als Kommissionsgebühren zu entrichten: a) für Amtshandlungen der Bezirkshauptmannschaften für jede angefangene…
Landes- und Gemeindekommissionsgebührenverordnung
§ 1 § 1Ausmaß
…§ 1 Ausmaß (1) Für die über Ansuchen einer Partei außerhalb des Amtes vorgenommenen Amtshandlungen der Landes- und Gemeindebehörden sind gemäß § 77 AVG von den Beteiligten für jedes der zur Amtshandlung notwendigerweise entsendeten Amtsorgane folgende Pauschalbeträge als Kommissionsgebühren zu entrichten: a) für Amtshandlungen der Bezirkshauptmannschaften für jede angefangene…
Wiener Verwaltungsabgabengesetz 1985
§ 3 Wiener Verwaltungsabgabengesetz 1985
…dem Rechtsträger obliegenden Vollziehung der Gesetze bildet. Die Stadt Wien ist im Rahmen ihres öffentlich-rechtlichen Wirkungskreises auch von der Entrichtung von Kommissionsgebühren (§ 77 AVG) befreit. (2) Die Verwaltungsabgaben sind von der sachlich zuständigen Verwaltungsbehörde einzuheben und fließen der Stadt Wien zu. (3) Bewilligungen nach § 65 Abs. …
§ 12 ArbIG · ArbIG · Arbeitsinspektionsgesetz 1993
§ 12 Beteiligung der Arbeitsinspektion an Verwaltungsverfahren und an Verfahren der Verwaltungsgerichte
… 71/2013) (6) Für die Entsendung von Organen der Arbeitsinspektion zu mündlichen Verhandlungen in Verfahren gemäß Abs. 1 gebühren Kommissionsgebühren gemäß § 77 Abs. 5 AVG. Soweit für die die Amtshandlung führende Behörde Bauschbeträge gemäß § 77 Abs. 3 AVG gelten, sind die Kommissionsgebühren der Arbeitsinspektion gemäß § …
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