Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Mag. Kobzina und die Hofräte Dr. Griesmacher, Dr. Weiss, DDr. Jakusch und Dr. Gruber als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Füszl, über die Beschwerde der C Gesellschaft m.b.H. in W, vertreten durch Dr. Hans Herndlhofer, Rechtsanwalt in Wien I, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 28. November 1988, Zl. V/l-BA-8765, betreffend Kommissionsgebühren für eine Überprüfung einer gewerblichen Betriebsanlage, zu Recht erkannt:
Der Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 28. November 1988, der hinsichtlich seines Spruchpunktes II als unangefochten unberührt bleibt, wird hinsichtlich seines Spruchpunktes I wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 10.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Mit einem an die Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt gerichteten Anbringen vom 24. März 1986 machten 139 Personen darauf aufmerksam, daß sie sich, verursacht durch die gewerbliche Betriebsanlage der Beschwerdeführerin, insbesondere im Hinblick auf Immissionen von Metallstaub, Schmutz und Lärm in einer unzumutbaren und gesundheitsschädigenden Situation befänden.
Am 11. April 1986 führte die Bezirkshauptmannschaft eine Verhandlung durch. In der hierüber aufgenommenen Verhandlungsschrift wurde der Gegenstand der Amtshandlung wie folgt umschrieben:
„Überprüfung des Betriebes der Firma … auf Grund der am 24. März 1986 vorgebrachten Anrainerbeschwerden“.
Nachdem die Beschwerdeführerin gegen den auf § 57 AVG 1950 gestützten Kostenbescheid der Bezirkshauptmannschaft vom 14. Mai 1987 das Rechtsmittel der Vorstellung eingebracht hatte, wurde der Beschwerdeführerin mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft vom 14. Juli 1987 auf Grund der §§ „76 bis 78“ AVG 1950 und des § 1 der NÖ Landes-Kommissionsgebührenverordnung 1976 die Bezahlung folgender Kosten aufgetragen:
„Kommissionsgebühren für Überprüfung Ihrer Betriebsanlage im Standort …
am 11. April 1986 für
6 Organe und 14 halbe
Stunden und für 1 Organ
und 9 halbe Stunden S 12.090,--“.
(Eine weitere Vorschreibung ist nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens.)
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin Berufung.
Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 28. November 1988 wurde der Berufung hinsichtlich der Vorschreibung der Kommissionsgebühren für die Überprüfung der Betriebsanlage am 11. April 1986 keine Folge gegeben und der erstbehördliche Bescheid in diesem Punkt bestätigt (Spruchpunkt I; der unter Spruchpunkt II getroffene Ausspruch ist nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens).
Zur Begründung wurde ausgeführt, daß nach der Aktenlage auf Grund einer schriftlichen Beschwerde der Anrainer vom 24. März 1986 für 11. April 1986 eine gewerbebehördliche Überprüfung der Betriebsanlage anberaumt worden sei. Anläßlich dieser Überprüfung sei im Beisein von Amtssachverständigen und eines Vertreters der Beschwerdeführerin festgestellt worden, daß die Auflagenpunkte 23) und 24) des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft vom 28. Juni 1983 nicht erfüllt gewesen seien.
Hinsichtlich der Beschwerden der Anrainer über Staubbelästigungen sei von der Amtsabordnung festgestellt worden, daß auch weiterhin umfangreiche Lagerungen von Altkabeln und Abfallmaterial (Kabelisolierung und ähnliches) auf dem Betriebsgelände im Freien teilweise auf unbefestigten Flächen vorgenommen worden seien. Es habe während des Lokalaugenscheines eine erhebliche Staubentwicklung, die bei einzelnen Windstößen insbesondere von den unbefestigten Lagerflächen ausgegangen sei, festgestellt werden können. Zu Auflagenpunkt 5) des Bescheides vom 7. August 1981 sei von der Amtsabordnung festgestellt worden, daß dieser Auflagenpunkt nur teilweise erfüllt gewesen sei, da die Verkehrsflächen im nordöstlichen Bereich des Betriebsgeländes nicht staubfrei befestigt gewesen seien. Grundsätzlich sei festzuhalten, daß ein Betriebsinhaber unter den Sanktionen des § 367 Z. 26 sowie des § 360 GewO 1973 verpflichtet sei, die gemäß § 77 Abs. 1 leg.cit. rechtskräftig vorgeschriebenen Auflagen auch einzuhalten. Die Berechtigung und Verpflichtung der Behörde zur Betriebsüberprüfung sei Voraussetzung der Anwendung der gewerberechtlichen Vorschriften. Denn die Gewerbebehörde habe den Betrieb in bezug auf eine durch die Genehmigung der gewerblichen Betriebsanlage nicht erfaßte Tätigkeit und in bezug auf die vorgeschriebenen Auflagen zu überwachen. Sie sei verpflichtet einzuschreiten und den Schutz der Nachbarn herzustellen, wenn die Tätigkeit nicht der Genehmigung entspreche. Da im Zuge einer Überprüfung der Betriebsanlage die Aufnahme eines Beweises durch Sachverständige notwendig sei, sei die Behörde verpflichtet, die ihr beigegebenen oder zur Verfügung stehenden amtlichen Sachverständigen beizuziehen. Im gegenständlichen Falle seien der Überprüfung zwei umweltschutztechnische Amtssachverständige, ein maschinenbautechnischer Amtssachverständiger, ein Amtssachverständiger des Gebietsbauamtes und der Amtsarzt beigezogen worden. Auf Grund des bekannten Umfanges der gegenständlichen Betriebsanlage und im Hinblick auf die von der Anrainerschaft vorgebrachten Beschwerden erscheine die Anzahl der beigezogenen Amtssachverständigen und deren Auswahl unter dem Gesichtspunkt ihrer jeweiligen Fachgebiete nicht übertrieben. Zum Einwand der Beschwerdeführerin, die Anzahl der Sachverständigen sei im vorliegenden Fall zu hoch, sei festzustellen, daß sich die Beiziehung der umweltschutztechnischen Amtssachverständigen, und zwar je einer für Lärm- bzw. Luftbeeinträchtigungen, zwingend schon aus dem Inhalt der Anrainerbeschwerde vom 24. März 1986 ergeben habe. Der maschinenbautechnische Amtssachverständige sei beizuziehen gewesen, um das konsensgemäße Betreiben der maschinellen Anlagen zu überprüfen. Der Amtssachverständige des Gebietsbauamtes sei als Bautechniker berufen gewesen, eventuell vorhandene bauliche Mängel der Betriebsanlage festzustellen. Der Amtsarzt sei der Überprüfung beizuziehen gewesen, um, basierend auf den Feststellungen der technischen Amtssachverständigen, bei Bedarf zu prüfen, ob Gefahren für das Leben oder die Gesundheit von Menschen drohten. Da von der Amtsabordnung anläßlich der Überprüfung am 11. April 1986 tatsächlich festgestellt worden sei, daß nicht alle für den Betrieb der Betriebsanlage rechtskräftig vorgeschriebenen Auflagen eingehalten worden seien und konsenslose Lagerflächen, die zu Staubbelästigungen geführt hätten, vorgefunden worden seien, liege eindeutig ein Verschulden im Sinne des § 1294 ABGB vor. Weiters liege auch die Voraussetzung für die Verpflichtung zum Kostenersatz vor, weil die von Amts wegen angeordnete, die Kosten verursachende Maßnahme zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch die Behörde erforderlich gewesen sei, da die schriftliche Anrainerbeschwerde vom 24. März 1986 im Zuge der Überprüfung am 11. April 1986 konkretisiert worden sei und im Zuge des Lokalaugenscheines an Hand der vorliegenden Genehmigungsbescheide die Einhaltung der diesbezüglichen Auflagen überprüft hätte werden können. Laut Mitteilung der Bezirkshauptmannschaft zur Frage, ob auf Grund der gegenständlichen Überprüfungsverhandlung andere oder zusätzliche Auflagen im Sinne des § 79 Abs. 1 GewO 1973 vorgeschrieben worden seien, habe der fachlich betroffene Amtssachverständige anläßlich der Überprüfungsverhandlung festgestellt, daß wieder nur Maßnahmen vorzuschreiben gewesen wären, die bereits in einem Bescheid angeführt gewesen seien, und es sei sohin in der Folge nicht mehr zur Vorschreibung weiterer Auflagen gemäß § 79 leg.cit. gekommen. Die Kosten des im § 79 leg.cit. vorgesehenen Verfahrens trage die Behörde gemäß § 76 und § 77 AVG 1950, gleichgültig, ob es von Amts wegen angeordnet oder durch eine Beschwerde ausgelöst worden sei. Die gegenständliche Vorschreibung der Kommissionsgebühren für die Überprüfung der Betriebsanlage am 11. April 1986 sei somit zu Recht erfolgt.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde beantragte.
Mit Verfügung vom 24. Mai 1989 forderte der Verwaltungsgerichtshof die belangte Behörde auf, auch die in der Beschwerde angeführten Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen. In den dementsprechend vorgelegten Akten finden sich Abdrucke der im angefochtenen Bescheid angeführten Genehmigungsbescheide vom 7. August 1981 und vom 28. Juni 1983.
Im Bescheid vom 7. August 1981 (nach einer in den Verwaltungsakten erliegenden Sachverhaltsdarstellung im Verwaltungsrechtszug bestätigt durch Bescheid des Landeshauptmannes vom 11. Februar 1982) wurde vorgeschrieben, daß die in der Verhandlungsschrift vom 21. Mai 1981 enthaltenen Auflagen vor Betriebsaufnahme erfüllt „bzw.“ während des Betriebes der Anlage eingehalten werden. Der in der Verhandlungsschrift vom 21. Mai 1981 aufscheinende Punkt 5 lautet:
„Sämtliche innerbetrieblichen Verkehrsflächen sind mit einer staubfreien Auflage (z.B. Bitukies) zu versehen und ständig staubfrei zu halten.“
Mit Bescheid vom 28. Juni 1983 wurde vorgeschrieben, daß die in der Verhandlungsschrift vom 19. Mai 1983 enthaltenen Auflagen vor Betriebsaufnahme erfüllt „bzw.“ während des Betriebes der Anlage eingehalten werden. Im Abschnitt „C) Tankstelle mit den benachbarten 4 Containern (Ersatzteillager)“ finden sich die folgenden Auflagenpunkte 23) und 24): „23. Der Parkplatz ist in flüssigkeitsdichter und mineralölbeständiger Bauweise herzustellen bzw. zu erweitern. Das Ausmaß des Tankplatzes muß den Zapfschlauch um mindestens 2 m überschreiten.“ - „24. Öffnungen im befestigten Parkplatz dürfen nicht vorhanden sein.“
Mit Straferkenntnis vom 6. Oktober 1986 wurde der gewerberechtliche Geschäftsführer der Beschwerdeführerin schuldig erkannt er habe es zu verantworten, daß „diese Firma“ im Standort … eine Betriebsanlage betreibe und hiebei am 11. April 1986 a) die Auflagenpunkte 22, 23 und 24 des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft vom 28. Juni 1983, b) die Auflagenpunkte 3, 6, 7, 8 und 9 des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft vom 7. August 1981 nicht erfüllt bzw. eingehalten habe und c) die mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft vom 19. April 1984 gemäß § 359 Abs. 1 GewO 1973 angeordnete Anzeige der Fertigstellung der mit Bescheid genehmigten Sortierboxen nicht erstattet habe, obwohl diese bereits fertiggestellt worden seien. Der gewerberechtliche Geschäftsführer habe zu a) und b) die Rechtsvorschrift des § 367 Z. 26 GewO 1973 und zu c) die Rechtsvorschrift des § 368 Z. 1, 23. Fall, GewO 1973 verletzt. Im Berufungsverfahren wurde mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 8. Mai 1987 hinsichtlich der Spruchteile a) und b) das Verfahren mangels Erhebung eines in Worte gefaßten bestimmten Tatvorwurfes innerhalb der Verjährungsfrist gemäß § 45 Abs. 1 lit. c VStG 1950 und hinsichtlich des Spruchteiles c) zufolge Erstattung der Anzeige am 11. April 1986 gemäß § 45 Abs. 1 lit. b VStG 1950 eingestellt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich die Beschwerdeführerin in dem Recht verletzt, nicht entgegen der Bestimmung des § 77 Abs. 1 in Verbindung mit § 76 AVG 1950, ferner nicht entgegen der NÖ Landes-Kommissionsgebührenverordnung 1976 mit der Vorschreibung von Kommissionsgebühren belastet zu werden.
Sie trägt in Ausführung dieses Beschwerdepunktes vor, sie habe bereits eingangs der Verhandlung vom 11. April 1986 vorgebracht und eingewendet: „Alle diese Vorbringen (der Anrainer) sind bereits durch mehrere Sachverständigengutachten im Betriebsanlagengenehmigungsverfahren untersucht worden und liegen zur Begutachtung der 3. Instanz vor.“
Zur Zeit der Anberaumung der Verhandlung vom 11. April 1986 sei nämlich - alles aktenkundig -
1) bereits über die gleichen Anrainerbeschwerden ein Verfahren nach § 79 GewO 1973 anhängig gewesen, in welchem Verfahren schon eine gleichartige überprüfung der Betriebsanlage am 27. Februar 1984 durchgeführt worden sei. Dieses Verfahren sei derzeit nach Aufhebung des Bescheides des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 10. Februar 1987 (vgl. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. September 1987, Zl. 87/04/0089-8) wieder und noch immer in 3. Instanz anhängig;
2) überdies habe auch am 12. Dezember 1985 eine Überprüfungsverhandlung stattgefunden;
3) ebenso hätten mehrere Lokalaugenscheine stattgefunden und es sei am 20. August 1985 eine Verhandlung durch das Bundesministerium durchgeführt worden;
4) lägen zahlreiche Lärmmeßberichte vor (9. Oktober 1980, 19. Dezember 1980, 28. Jänner 1983 und 25. Juli 1983; dann noch 4. November 1986 und 29. April 1988);
5) alle Vorbringen der Anrainer seien mehrfach untersucht und berücksichtigt worden.
Auf Grund dieser Aktenlage hätte die Behörde erkennen können und erkennen müssen, daß die Überprüfungsverhandlung vom 11. April 1986 vollkommen unnötig gewesen und der Grundsatz der Zweckmäßigkeit und der Kostenersparnis verletzt worden sei.
Unnötig und zumindest nicht gesetzeskonform sei auch die Durchführung einer kommissionellen mündlichen Verhandlung gewesen, wodurch erhebliche Mehrkosten entstanden seien. Eine mündliche Verhandlung im Sinne des § 40 Abs. 1 AVG 1950 komme nur in Betracht, wenn ein Ermittlungsverfahren vor Erlassung eines Bescheides stattzufinden habe (§ 56 AVG 1950). Demgegenüber werde jedoch im Kostenbescheid vom 14. Mai 1987 zugegeben und festgehalten, daß eine (neuerliche) Sachentscheidung gar nicht in Frage gekommen sei. Zu einer bloßen Überprüfung der Einhaltung der Auflagen sei aber keine mündliche Verhandlung gemäß § 40 AVG 1950, noch dazu mit sieben Organen, durchzuführen; schon gar nicht, da alle und die gleichen Themen schon in der Verhandlung vom 27. Februar 1984 erörtert und behandelt und der Beschwerdeführerin damals S 15.700,-- an Kosten vorgeschrieben worden seien (Bescheid vom 2. April 1984), welche Kostenvorschreibung schon damals im Rechtsmittelweg als unberechtigt aufgehoben worden sei (Berufungsbescheid vom 25. Februar 1985). Ebensowenig wie die Partei für die Kosten eines nicht erforderlichen Sachverständigen-Beweises aufzukommen habe, könne der Partei für eine solche unnötige Verhandlung ein Kostenersatz vorgeschrieben werden; vielmehr komme § 75 Abs. 1 und 2 AVG 1950 zur Anwendung (siehe Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 5. Juli 1977, Slg. N. F. Nr. 9370/A, und das Erkenntnis vom 21. Oktober 1986, Zl. 86/05/0117). Die Beschwerdeführerin erachtet sich daher darüber beschwert, daß im Gegenstande eine unnötige Verhandlung, noch dazu mit sieben Organen, stattgefunden habe und sie die unnötigen Kosten hiefür tragen solle. Hätte es der (ihr nicht gutgesinnte) Anrainer in der Hand, ihr während der ohnedies zu seinem Schutze anhängigen Verfahren zusätzliche Kosten zu verursachen, könnte diese Methode Schule machen.
Die Berechnung der Kommissionsgebühren sei überdies auch auf dem Boden der von der belangten Behörde vertretenen Auffassung unrichtig, da nur berücksichtigt worden sei, daß sich ein Amtssachverständiger um 13.00 Uhr, nicht aber, daß sich ein weiterer Amtssachverständiger um 14.30 Uhr entfernt habe. Es seien somit 4/2 Stunden zuviel (= S 520,--) berechnet worden.
Die Ausführungen im angefochtenen Bescheid zum „Verschulden“ und hinsichtlich der „Auflagen“ seien in mehrfacher Hinsicht und aus mehrfachen tatsächlichen und rechtlichen Gründen unrichtig: Bereits in der Berufung vom 27. Juli 1987 habe die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, daß im Gegenstande weder tatsächlich noch rechtlich eine Nichterfüllung oder nur teilweise Erfüllung von verpflichtenden rechtsgültigen Auflagen oder ein sie treffendes Verschulden im Sinne des § 76 Abs. 2, letzter Satz, AVG 1950 vorliege, und habe dies auch eingehend begründet. Im angefochtenen Bescheid werde dies mit Stillschweigen übergangen. Die Beschwerdeführerin wiederhole daher ihre diesbezüglichen aktenkundigen Einwände:
1) Keine der sogenannten „Auflagen“ sei im Spruch der Genehmigungsbescheide vorgeschrieben worden. Bloße Verweise auf im Verhandlungsprotokoll enthaltene Darlegungen der Sachverständigen entsprächen nicht der Bestimmung des § 59 Abs. 1 AVG 1950 (siehe hiezu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. Oktober 1984, Zl. 84/04/0045, u.a.). Forderungen und Hinweise, die nur in Sachverständigen-Anregungen oder -Gutachten oder in der Begründung enthalten seien, begründeten keine Verpflichtung und wären auch nicht vollstreckbar.
2) Den von der belangten Behörde herangezogenen sogenannten Auflagenpunkten 23 und 24, die die Eigenbedarftankstelle betreffen, sei nachweislich Rechnung getragen worden (siehe S. 3, Punkt 2.1.2 der Berufung vom 23. Oktober 1986), sodaß von einer Nichterfüllung keine Rede sein könne. Außerdem stünden diese sogenannten Auflagenpunkte in keinem Kausalzusammenhang mit der gegenständlichen Anrainerbeschwerde.
3) Alle sogenannten Auflagenpunkte seien bereits Gegenstand eines Verwaltungsstrafverfahrens gewesen. Das Straferkenntnis vom 6. Oktober 1986 sei im Hinblick auf die Einwendungen in der Berufung vom 23. Oktober 1986 mit Berufungsbescheid vom 8. Mai 1987 behoben worden und das Verfahren sei eingestellt worden.
4) Hinsichtlich der Frage der „Staubbelästigungen“ sei auf das anhängige Verfahren zu verweisen. Erst jüngst sei das Schreiben der Bezirkshauptmannschaft vom 9. September 1988 ergangen, in welchem der Beschwerdeführerin mitgeteilt worden sei, daß „ein Gutachten über etwaige Staubemissionen bzw. Immissionen derzeit nicht erstellt werden kann, da keine Werte über den derzeitgen Ist-Zustand in diesem Gebiet vorliegen.“
Zu allem komme hinzu, daß die Schutzmaßnahmen wegen vermeintlicher Unzukömmlichkeiten aus verschiedenen Gründen und zu beachtenden geänderten Umständen (wie dies in der Verhandlung vom 11. April 1986 in Kürze sofort erläutert worden sei) teils obsolet, teils auch unerfüllbar geworden und insbesondere durch von der Beschwerdeführerin freiwillig getroffene kostspielige Maßnahmen, wie z.B. Entstaubungsanlage, Brandmeldeanlage, Schallschutzmauer etc., überholt seien, sodaß die Behauptung einer Nichterfülung auch in diesem Sinne unrichtig sei. Die Beschwerdeführerin habe vielmehr durch freiwillige Investitionen (nahezu eine Million Schilling) mehr als eine gehörige Aufmerksamkeit und einen gehörigen Fleiß an den Tag gelegt. Auch mit diesen entscheidungswesentlichen Einwänden habe sich die belangte Behörde überhaupt nicht befaßt und sei dadurch zu einer Fehlentscheidung gelangt. Da diese Umstände erschöpfend nur an Hand des gesamten Gewerbeaktes samt den Verwaltungsstrafakten (sämtliche ergangenen Straferkenntnisse seien im Rechtsmittelwege behoben und die Verfahren seien eingestellt worden) beurteilt werden könnten, wolle der belangten Behörde aufgetragen werden, diese Akten vollständig vorzulegen.
Im Grunde des § 77 Abs. 1 AVG 1950 können für Amtshandlungen der Behörden außerhalb des Amtes Kommissionsgebühren eingehoben werden. Hinsichtlich der Verpflichtung zur Entrichtung dieser Gebühren finden die Bestimmungen des § 76 sinngemäß Anwendung. Wurde die Amtshandlung von Amts wegen angeordnet, so belasten nach dem im Beschwerdefall maßgebenden zweiten Satz des § 76 Abs. 2 die Auslagen den Beteiligten dann, wenn sie durch sein Verschulden herbeigeführt worden sind.
Voraussetzung für die Verpflichtung zum Kostenersatz ist also ein - gemäß § 1294 ABGB zu beurteilendes (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. Oktober 1963, Slg. N. F. Nr. 6129/A) - Verschulden, das für die Vornahme der Amtshandlung kausal ist, sowie, daß die von Amts wegen angeordnete, die Kosten verursachende Maßnahme zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes erforderlich ist (siehe das hg. Erkenntnis vom 2. Juni 1966, Slg. N. F. Nr. 6939/A).
Dem Beschwerdevorbringen ist zunächst entgegenzuhalten, daß es nach der Aktenlage nicht als rechtswidrig zu erkennen ist, wenn die belangte Behörde davon ausging, daß es sich bei den angeführten Auflagenpunkten 23 und 24 und beim Auflagenpunkt 5 - unbeschadet der Unzulässigkeit, Auflagen in Bescheiden über die Genehmigung einer gewerblichen Betriebsanlage oder deren Änderung durch Verweis auf eine Verhandlungsschrift vorzuschreiben (im Sinne des in der Beschwerde zitierten hg. Erkenntnisses vom 23. Oktober 1984, Zl. 84/04/0045) - um rechtskräftig vorgeschriebene Auflagen handelte. Der belangten Behörde ist weiters zuzugestehen daß in der mit Bescheid vom 8. Mai 1987 ausgesprochenen Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens wegen eingetretener Verfolgungsverjährung an sich kein Hindernis dafür lag, eine Nichterfüllung der betreffenden Auflagen als schuldhaftes Verhalten im Sinne des § 76 Abs. 2, zweiter Satz, AVG 1950 zu beurteilen.
Im angefochtenen Bescheid befinden sich allerdings nicht die erforderlichen Feststellungen, die erkennen ließen, daß die Amtshandlung vom 11. April 1986 im Beisein von 7 Amtsorganen (davon 5 Amtsorgane 14/2 Stunden, 1 Amtsorgan in einer im Beschwerdefall in Streit gezogenen Zeitdauer und 1 weiteres Amtsorgan 9/2 Stunden) schlechterdings durch ein Verschulden der Beschwerdeführerin verursacht worden wäre. Im angefochtenen Bescheid finden sich u.a. folgende Ausführungen: „Hinsichtlich der Beschwerden der Anrainer über Staubbelästigungen wurde von der Amtsabordnung festgestellt, daß auch weiterhin umfangreiche Lagerungen von Altkabeln und Abfallmaterial (Kabelisolierung und ähnliches) auf dem Betriebsgelände im Freien teilweise auf unbefestigten Flächen vorgenommen wurden. Es konnte während des Lokalaugenscheines eine erhebliche Staubentwicklung, die bei einzelnen Windstößen insbesondere von den unbefestigten Lagerflächen ausging, festgestellt werden.“ Mit diesen Ausführungen wurde nicht aufgezeigt, inwieweit in Ansehung eines der Beschwerdeführerin zuzurechnenden Verhaltens im Sinne des § 1294 ABGB Widerrechtlichkeit (auf der Grundlage eines sich aus einem Gesetz, einer Verordnung oder einem Bescheid ergebenden Maßstab) und Verschulden vorgelegen gewesen sei. Zwar findet sich in der Begründung des angefochtenen Bescheides die weitere Aussage, es seien „konsenslose Lagerflächen, die zur Staubbelästigung“ geführt hätten, vorgefunden worden. Hiezu fehlen im angefochtenen Bescheid jedoch unter Bedachtnahme auf die bisher erteilten Genehmigungen die erforderlichen tatsächlichen Feststellungen.
Von den in der Begründung des angefochtenen Bescheides zur Frage des Verschuldens getroffenen Feststellungen verbleiben somit lediglich jene über die Nichterfüllung der Auflagenpunkte 23 und 24 und des Auflagenpunktes 5. Zur Frage der Kausalität im Sinne der dargelegten Rechtslage läßt sich der Begründung des angefochtenen Bescheides allerdings nur ohne Bezugnahme auf diese Auflagenpunkte entnehmen, daß sich die Anzahl der beigezogenen Amtssachverständigen und deren Auswahl unter dem Gesichtspunkt ihrer jeweiligen Fachgebiete auf den „bekannten Umfang der gegenständlichen Betriebsanlage“ und „auf die von der Anrainerschaft vorgebrachten Beschwerden“ bezogen habe. Daß und inwiefern die Amtshandlung vom 11. April 1986 - in ihrem gesamten Ausmaß - etwa allein schon durch die schuldhafte Nichterfüllung der Auflagenpunkte 23 und 24 und des Auflagenpunktes 5 verursacht worden wäre, wurde durch diese Ausführungen hingegen nicht dargetan. Eine solche kausale Verknüpfung ergibt sich auch nicht aus dem in der Begründung des angefochtenen Bescheides enthaltenen, allgemein gefaßten Satz, es sei von der Amtsabordnung anläßlich der Überprüfung am 11. April 1986 tatsächlich festgestellt worden, daß nicht alle für den Betrieb der Betriebsanlage rechtskräftig vorgeschriebenen Auflagen eingehalten worden seien.
Der Sachverhalt bedarf somit in einem wesentlichen Punkt einer Ergänzung.
Bei dem dargelegten Ergebnis des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens war auf die in der Beschwerde angeschnittenen weiteren Fragen der Erforderlichkeit der Amtshandlung zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes unter dem Gesichtspunkt bereits anhängiger Verfahren und der Berechnung der Höhe der Kosten nicht mehr einzugehen. Vielmehr war der angefochtene Bescheid in dem vorstehend im Spruch bezeichneten Umfang aus den dargelegten Gründen gemäß § 42 Abs. 2 Z. 2 lit. b VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.
Wien, am 19. September 1989
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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