Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden, Präsidenten Dr. Guggenbichler, sowie die Hofräte Dr. Krzizek, Penzinger, Dr. Knoll und Dr. Raschauer als Richter, im Beisein der Schriftführer, Bezirksrichters Dr. Gottlich und Ministerialkommissärs Dr. Svoboda, über die Beschwerde des Dr. FB in S gegen den Bescheid des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft vom 27. November 1961, Zl. 88.295-I/1/19619 betreffend Instandhaltung eines Gewässers, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Das Amt der Salzburger Landesregierung ordnete am 12. April 1960 für den 27. April 1960 eine mündliche Verhandlung über die „Räumung und Instandhaltung des L Baches und seiner Seitengräben von der Einmündung der G in die R Straße nach Süden in Richtung S Hauptstraße bis zum Beginn der Verrohrung“ an und lud dazu u. a. auch den Beschwerdeführer als Eigentümer der Grundparzelle xx5. Bei der Verhandlung schilderte der wasserbautechnische Amtssachverständige den Gewässerzustand und führte dies in der für den Beschwerdefall maßgebenden Relation aus wie folgt: „... Im Bereich des Besitzes B besteht eine alte Verrohrung. Anschließend wird der Besitz B und die F Gasse ebenfalls mit einer Verrohrung unterfahren. Daran schließt eine neuere Verrohrung zwischen dem Besitz B an der linken Seite und dem Besitz K an der rechten Seite. Im weiteren Verlauf bis zum Ende des Besitzes R ... ist der Bach vermutlich in den letzten Jahren im Zusammenhang mit dem Neubau R verschüttet worden. Am Ende des Besitzes R mündet am linken Ufer aus der Wiese des Dr. B ein nicht geräumter Wiesengraben. Dieser Graben führt zwar Wasser, endet aber in einer Verfüllung. Nach einigen Metern ist der L Bach zwar sehr verschlammt, aber doch erkennbar. Er führt hier heute sehr wenig, aber sehr schlammiges Wasser. Der Zustand zeigt, daß Fäkalwässer eingeleitet werden.“ Der Gutachter folgerte aus diesen Feststellungen, daß für die Verrohrung die wasserrechtliche Bewilligung nachzuweisen oder nachzuholen sei, daß u. a. auch der im Bereich des Besitzes des Beschwerdeführers gelegene Wiesengraben bis spätestens 31. Dezember 1960 sorgfältig zu räumen sei und daß alle Grundbesitzer zu verpflichten seien, den Bach in gut geräumtem Zustand zu erhalten. Neben anderen Grundeigentümern solle auch der Beschwerdeführer zur Bekanntgabe verhalten werden, in» welcher Art er seine Abwässer kläre und ableite. Der Beschwerde gab dazu übereinstimmend mit den Vertretern der ebenfalls als Partei in das Verfahren einbezogenen Stadtgemeinde Salzburg die Äußerung ab, daß das Verhandlungsergebnis nicht zur Kenntnis genommen werde, weil richtig der Besitzer des Bachbettes (d. i. die im gegenwärtigen verwaltungsgerichtlichen Verfahren mitbeteiligte Republik Österreich - Wasserbauverwaltung) zur Räumung zu verpflichten wäre. In diesem Zusammenhange wurde auf die einschlägigen Ausführungen des Kommentars zum Wasserrechtsgesetz (Hartig, Das Österreichische Wasserrecht, Ausgabe 1950) hingewiesen. Der wasserbautechnische Amtssachverständige erklärte zu diesem Vorbringen namens der Bundeswasserbauverwaltung, es könne aus der Tatsache, daß der L Bach dermalen überwiegend nur 1 bis 2 m breit und daher zwischen dem Bachbett und der Parzellengrenze noch ein schmaler und naturgemäß von den Anrainern genützter Wiesenstreifen vorhanden sei, keine Räumungsverpflichtung der Republik Österreich abgeleitet werden.
Mit Bescheid vom 28. November 1960 verpflichtete der Landeshauptmann von Salzburg u. a. den Beschwerdeführer unter Hinweis auf die §§ 99 Abs. 1 lit. k und 47 Abs. 1 des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215 (WRG 1959), zur sorgfältigen Räumung der zum Grundstück Parzelle Nr. xx5 Katastralgemeinde G gehörenden Grabenstrecke bis spätestens 30. Mai 1961 sowie (Z. 5 des Bescheidspruches) zur Erhaltung des Baches im geräumten Zustand (mindestens eine Räumung pro Jahr). Zugleich wurde der Beschwerdeführer gemäß § 77 AVG 1950 in Verbindung mit § 1 lit, a der Landes- und Gemeindekommissionsgebührenverordnung, LGBl. Nr. 49/1956, verpflichtet, für die Lokalverhandlung vom 27. April 1960 (8 1/2 Stunden mit 4 Amtsorganen) 1/7 des Betrages von S 960,-- an Kommissionsgebühren einzuzahlen. (Der sonstige Inhalt des Bescheidspruches ist für den Beschwerdefall nicht von Bedeutung.) In der dem Bescheide beigegebenen Begründung wurde auf die Ausführungen des Kommentars „Das österreichische Wasserrecht“ von Edmund Hartig, Ausgabe 1950, zu § 43 (nunmehr § 47 WRG 1959) des Wasserrechtsgesetzes 1934 (Anmerkung 4 auf Seite 121) eingegangen, auf welche der Beschwerdeführer bei der mündlichen Verhandlung offenbar Bezug genommen hatte, ohne daß dies in der Verhandlungsschrift näher zum Ausdruck gekommen wäre. Nach dieser Kommentierung bestehe das Ufer aus einer geneigten Böschung, die irgendwo durch die Linie des mittleren Wasserstandes (Uferlinie) geteilt werde. Diese Linie bilde die Grenze des Gewässerbettes, zu dem die Sohle und die unterhalb der Uferlinie verlaufenden Uferstreifen gehören. Da der L Bach in der Regel einen niedrigen Wasserstand aufweise, würde sich die Uferlinie ein kleines Stück unterhalb der Grenze des anrainenden Grundstückes befinden, was konsequenterweise zur Folge hätte, daß die hier in Frage kommenden Anrainer gar nicht räumungsverpflichtet wären, weil sich im Anschluß an ihre bachseitige Grundgrenze noch ein Stück Ufer befinde, das der Bundeswasserbauverwaltung gehöre. Nach Auffassung der bescheiderlassenden Behörde sei aber nicht anzunehmen, daß der Gesetzgeber zwar die Absicht gehabt habe, eine Möglichkeit zu schaffen, um die Eigentümer der Ufergrundstücke zur Räumung heranzuziehen, daß er aber bei Bachbetten und Gräben, die im Grundbuch gesondert ausgewiesen sind und einen niedrigen Wasserstand aufweisen, die in Betracht kommenden Grundeigentümer von einer solchen Verpflichtung befreien wollte.
Gegen diesen Bescheid erhob neben anderen betroffenen Parteien auch der Beschwerdeführer Berufung, in der er darauf verwies, daß der bei der mündlichen Verhandlung vom Vertreter der Bundeswasserbauverwaltung erwähnte schmale Wiesenstreifen zwischen dem 1 bis 2 m breiten Bachbett und der Parzellengrenze nicht nur die Böschung oberhalb der Uferlinie, sondern auch noch einen Streifen außerhalb des Bachbettes oben neben der Böschung umfasse, sodaß die Bachparzelle der Republik Österreich über das Gewässerbett hinausreiche. Demnach sei auch die Republik Österreich Eigentümerin des Ufergrundstückes. In dieser Richtung seien ausreichende Feststellungen nicht getroffen worden. Es sei auch kein Anhaltspunkt für die vom Beschwerdeführer bestrittene Annahme gefunden worden, daß der schmale Wiesenstreifen vom Beschwerdeführer genutzt werde. Die 'Beiziehung des Vertreters der Bundeswasserbauverwaltung als technischen Amtssachverständigen sei außerdem unzulässig gewesen.
Im fortgesetzten Ermittlungsverfahren der belangten Behörde wurde vom Amte der Salzburger Landesregierung berichtet, daß der L Bach in seinem oberen Teil (zwischen R Straße und G Straße) im Zuge der jährlichen Hochwässer das Bachbett vollfülle, daß bei größeren Hochwässern teilweise Ausuferung eintrete und daß bei etwa zehnjährigen Hochwässern das ganze Gelände breit überflutet werde. Daraufhin richtete die belangte Behörde unter anderem auch an den Beschwerdeführer die schriftliche Mitteilung, derzufolge auf Grund durchgeführter Ermittlungen festgestellt werden konnte, daß der L Bach bereits bei größeren Hochwässern, die noch nicht das zehnjährige Hochwasser ausmachen, aus seinen Ufern trete, wobei die beiderseitigen Wiesen überflutet würden. Der Verwaltungsgerichtshof habe in seinem Erkenntnis vom 3. Jänner 1880, Zl. 11.688, zum Ausdruck gebracht, daß als Ufer jener Bereich anzusehen sei, bis zu dem in regelmäßigen Perioden höhere Wasserstände bzw. kleinere Hochwässer reichen. Gleichzeitig erging die Einladung, zu dieser Mitteilung binnen zwei Wochen Stellung zu nehmen. Eine solche Stellungnahme ging vom Beschwerdeführer nicht ein.
Mit dem heute auf seine Gesetzmäßigkeit überprüften Bescheide vom 27. November 1961 gab das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft - die nunmehr belangte Behörde - der Berufung des Beschwerdeführers nicht Folge. Sie verlängerte lediglich die Räumungsfrist bis zum 30. April 1962. In der Begründung vertrat die belangte Behörde die Rechtsmeinung, daß unter den Ufergrundstücken im Sinne des § 47 Abs. 1 WRG 1959 bei Bedachtnahme auf den Inhalt der lit. a dieses Absatzes nicht nur jene Grundstücke gemeint seien, die das Ufer bilden, sondern auch die daran anstoßenden Grundstücke, soweit sie im Bereich der regelmäßig wiederkehrenden Hochwässer liegen. Es sei daher für die Verpflichtung zur Räumung und Instandhaltung der Gewässer und des Überschwemmungsgebietes irrelevant, ob für das Bachbett eine gesonderte Grundparzelle ausgewiesen sei. Denn der aus dieser Gesetzesstelle hervorleuchtende Wille des Gesetzgebers stelle die Verpflichtung zur Räumung nicht auf den Eigentümer des Bachbettes oder -ufers ab, sondern auf die an diesen Bereich anschließenden Grundeigentümer, soweit deren Grundstücke von regelmäßig wiederkehrenden Hochwässern überschwemmt würden. Die Ermittlungen hätten ergeben, daß die betreffenden Grundstücke von regelmäßig wiederkehrenden Hochwässern überschwemmt werden. Dies sei auch unbestritten geblieben. Die Berufung des Beschwerdeführers habe hinsichtlich der Kostenentscheidung keinen begründeten Berufungsantrag enthalten.
Gegen diesen Berufungsbescheid richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde, der jedoch aus nachstehenden Erwägungen ein Erfolg versagt bleiben mußte:
Die belangte Behörde hat ihre Entscheidung auf § 47 Abs. 1 WRG 1959 gegründet. Diese Bestimmung hat folgenden Wortlaut:
„Im Interesse der Instandhaltung der Gewässer sowie zur Hintanhaltung von Überschwemmungen kann den Eigentümern der Ufergrundstücke durch Bescheid der Wasserrechtsbehörde aufgetragen werden:
a) die Abstockung und Freihaltung der Uferböschungen und der im Bereiche der regelmäßig wiederkehrenden Hochwässer gelegenen Grundstücke von einzelnen Bäumen, Baumgruppen und Gestrüpp und die entsprechende Bewirtschaftung der vorhandenen Bewachsung;
b) die entsprechende Bepflanzung der Ufer und Bewirtschaftung der Bewachsung;
c) die Beseitigung kleiner Uferbrüche und Einrisse und die Räumung kleiner Gerinne von Stöcken, Bäumen, Schutt und anderen den Abfluß hindernden oder die Ablagerung von Sand und Schotter fördernden Gegenständen, soweit dies keine besonderen Fachkenntnisse erfordert und nicht mit beträchtlichen Kosten verbunden ist.“
Soweit dem Beschwerdeführer mit dem angefochtenen Bescheide die Räumung der zu seinem Grundstück gehörenden (das heißt also wohl der im Bereich dieses Grundstückes zum L Bach führenden Wiesen-)Grabenstrecke aufgetragen worden ist, enthält die Beschwerde keinerlei Rechtsausführungen. Dasselbe gilt bezüglich der Auferlegung von Kommissionskosten. Es besteht somit für den Verwaltungsgerichtshof kein Anlaß, sich mit der Frage auseinander zusetzen, ob diese Teilabsprüche der vom Beschwerdeführer bekämpften Entscheidung im Gesetz ihre Deckung finden.
Der Beschwerdeführer wendet sich unter dem Gesichtspunkte der inhaltlichen Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides allein gegen die Annahme, daß sein Grundstück als Ufergrundstück des L Baches anzusehen sei und meint, daß als ein solches Grundstück nur jene Fläche anzusehen sei, welche an die innerhalb der Uferböschung verlaufende Linie des mittleren Wasserstandes (Uferlinie) unmittelbar anschließe. Diese Fläche werde aber dann, wenn das Gerinne - wie hier - eine eigene grundbücherlich ausgewiesene Parzelle bilde oder eine Eigentumsgrenze knapp neben dem Gerinne parallel verlaufe, wiederum durch jene Parzelle dargestellt, auf welcher sich das Gerinne befindet. Hiezu ist folgendes zu sagen:
Die belangte Behörde hat den Beschwerdeführer in den Kreis der nach § 47 WRG 1959 Verpflichteten aus der Erwägung einbezogen, daß die Liegenschaft des Beschwerdeführers im Bereich der regelmäßig wiederkehrenden Hochwässer des L Baches liegt, wobei sie dem Umstande, daß für das Bachbett des L Baches ein breiteres Grundstück in der Mappe aufscheint, als von der Wasserwelle während des größten Teiles des Jahres benetzt wird, keine Bedeutung beigemessen hat. Der Verwaltungsgerichtshof pflichtet der belangten Behörde im grundsätzlichen bei.
Was unter den „Ufergrundstücken“ im Sinne des § 47 Abs. 1 WRG 1959 zu verstehen ist, hat der Gesetzgeber weder an dieser noch an einer anderen Stelle des Gesetzes definiert. Der Ausdruck „Ufergrundstücke“ findet sich im Wasserrechtsgesetz 1959 noch im § 2 Abs. 2 und im § 72 Abs. 1. Mit Grundstücken im Bereich eines Gewässers beschäftigen sich die §§ 3 Abs. 3, 9 Abs. 3 und 48 WRG 1959. Der Verwaltungsgerichtshof ist der Meinung, daß der Begriff Ufergrundstücke im Sinne des § 47 WRG 1959 nur aus dieser Gesetzesstelle und zwar aus dem Zweck der gesetzlichen Bestimmungen gewonnen werden kann. Welchem Zwecke die Bestimmungen des § 47 WRG 1959 dienen, ergibt sich aus der Überschrift dieses Paragraphen, nämlich der Instandhaltung der Gewässer und des Überschwemmungsgebietes. Unter Gewässer sind hier nur natürliche Gewässer zu verstehen, weil Kanäle, künstliche Gerinne usw. gemäß § 50 WRG 1959 von den Wasserberechtigten instandzuhalten sind. Nach § 42 Abs. 1 WRG 1959 bleibt die Herstellung von Vorrichtungen und Bauten gegen die schädlichen Einwirkungen des Wassers, insofern Verpflichtungen anderer nicht bestehen und unbeschadet der Bestimmungen der §§ 44, 47 und 50 zunächst denjenigen überlassen, denen die bedrohten oder beschädigten Liegenschaften und Anlagen gehören. Die Ausnahme von diesem Grundsatz regelt § 47 WRG 1959. Nach dieser Gesetzesstelle können die Eigentümer der Ufergrundstücke von der Wasserrechtsbehörde „im Interesse der Instandhaltung der Gewässer sowie zur Hintanhaltung von Überschwemmungen“ zur Durchführung der in dieser Gesetzesstelle angeführten Maßnahmen verhalten werden. Wenn der Gesetzgeber diese Verpflichtung den Eigentümern der Ufergrundstücke auferlegt hat, so war hiefür offenbar die Erwägung maßgebend, daß die Eigentümer der im Einflußbereich eines Gewässers gelegenen Liegenschaften in erster Linie an der Instandhaltung der Gewässer interessiert sind, für sie die Durchführung der Maßnahmen mit dem geringsten Aufwande verbunden ist und weil es sich in aller Regel um Maßnahmen auf ihren Liegenschaften handelt. Der vom Gesetzgeber gewünschte Erfolg könnte nicht erreicht werden, wenn die im § 47 Abs. 1 WRG 1959 vorgesehenen Maßnahmen nur den Eigentümern jener Grundstücke auferlegt werden könnten den Bachbett bilden oder an dieses unmittelbar anschließen. Keinesfalls kann der Umstand, daß das Grundstück, das das Wasserbett bildet, eine größere Breitenausdehnung besitzt, als von der Wasserwelle während des größten Teiles des Jahres bedeckt wird, dazu führen, daß ein an dieses Grundstück angrenzendes Grundstück nicht mehr als Ufergrundstück im Sinne der mehrfach angeführten gesetzlichen Bestimmung anzusehen ist.
Wenn der Beschwerdeführer zur Begründung seiner Rechtsansicht ausführt, die von der Behörde vorgenommene Auslegung des Gesetzes müßte dazu führen, daß damit die Verpflichtung zum Betreten fremden Eigentums begründet würde, was aber nicht zulässig sei, weil das Gesetz ein entsprechendes Zwangsrecht nicht kennt, so ist ihm entgegenzuhalten, daß es sich vorliegend nur um die Instandhaltung eines Gewässers handelt, das, sieht man von dem Grundstreifen ab, der zwar noch zum Gutsbestand des Grundstückes dieses Gerinnes gehört aber nicht ständig von der Wasserwelle bedeckt ist, unmittelbar an den Liegenschaftsbesitz des Beschwerdeführers anschließt, sodaß keine Notwendigkeit des Betretens fremden Eigentums bei der Instandhaltung des Gerinnes durch den Beschwerdeführer besteht.
Der Beschwerdeführer bestreitet aber auch die Annahme der belangten Behörde, daß die in seinem Eigentume stehenden Grundstücke regelmäßig wiederkehrenden Hochwässern ausgesetzt sind. Er bemängelt in diesem Zusammenhange, daß ihm die belangte Behörde von den im Berufungsverfahren getroffenen Feststellungen nur Mitteilung gemacht habe, ohne ihm Gelegenheit zu geben, hiezu Stellung zu nehmen. Abgesehen davon, daß diese Behauptung aktenwidrig ist, vermag der Beschwerdeführer mit diesem Vorbringen schon deswegen nichts zu gewinnen, weil es, wie bereits oben ausgeführt wurde, darauf nicht ankommt, sofern nur feststeht, daß die Instandhaltung des L Baches auch im Bereich der Liegenschaft des Beschwerdeführers notwendig ist.
Was schließlich das Vorbringen anlangt, daß die belangte Behörde den Vertreter der Bundeswasserbauverwaltung als Sachverständigen nicht heranziehen hätte dürfen, so übersieht der Beschwerdeführer, daß gemäß § 52 Abs. 1 AVG 1950 die Behörde, wenn die Aufnahme eines Beweises durch Sachverständige notwendig wird, grundsätzlich die der Behörde beigegebenen oder zur Verfügung stehenden amtlichen Sachverständigen (Amtssachverständigen) heranzuziehen hat. Als solche Amtssachverständige kommen die Vertreter der Bundeswasserbauverwaltung jedenfalls in Betracht.
Die sohin in allen Punkten unbegründete Beschwerde mußte daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1952 abgewiesen werden.
Wien, am 7. März 1963