Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Pollak sowie die Hofrätinnen Mag. Liebhart Mutzl und Dr. in Sembacher als Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, über die Revision des E S, vertreten durch die Estermann Partner OG, Rechtsanwälte in Mattighofen, gegen das am 2. Oktober 2024 mündlich verkündete und mit 21. Oktober 2024 schriftlich ausgefertigte Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich, LVwG 154206/14/WP, betreffend einen baupolizeilichen Auftrag (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeister der Gemeinde Munderfing; weitere Partei: Oberösterreichische Landesregierung),
I. den Beschluss gefasst:
Die Revision wird, soweit sie sich gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Erkenntnisses richtet, zurückgewiesen.
II. zu Recht erkannt:
Das angefochtene Erkenntnis wird in seinem Spruchpunkt II. wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Die Gemeinde Munderfing hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
1 Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde M vom 26. April 2024 wurde dem Revisionswerber aufgetragen, eine näher genannte bauliche Anlage bestehend aus zwei näher beschriebenen Holzhütten auf einem näher bezeichneten Grundstück der KG M gemäß §§ 49 Abs. 6 und 50a Oö. Bauordnung 1994 Oö. BauO 1994 (Oö. BauO 1994) binnen einer Frist von zwei Monaten zu beseitigen.
2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde vom Landesverwaltungsgericht Oberösterreich (Verwaltungsgericht) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruch zu lauten habe, der Revisionswerber habe „den Taubenschlag, bestehend aus zwei Taubenställen (je in Holzbauweise mit Pultdachabdeckung mit den Ausmaßen von rund 5m x 2m, einer Firsthöhe von rund 2,6m und einer Traufenhöhe von rund 2,1m) sowie drei Vogelvollieren (je in Holzbauweise mit Pultdachabdeckung und Gitteraußenwandverkleidung in den Ausmaßen von rund lm x 2,5m, rund lm x 2m und rund 1,65m x 2m und einer Höhe von rund 1,2m bis 1,84m) im südöstlichen Bereich des Grundstückes Nr [...] der KG M[...] bis zum Ablauf des Jänner 2025 zu beseitigen und die darin gehaltenen Tauben binnen derselben Frist vom Grundstück zu entfernen“ (Spruchpunkt I.). Weiters wurde der Revisionswerber zur Zahlung von Kommissionsgebühren in der Höhe von € 44,00 verpflichtet (Spruchpunkt II.) und ausgesprochen, dass eine Revision unzulässig sei (Spruchpunkt III.).
3 In der Darstellung des Verfahrensganges führte das Verwaltungsgericht unter anderem aus, eine bautechnische Amtssachverständige habe nach Erhebung des Befundes vor Ort das bautechnische Gutachten dem Verwaltungsgericht vorgelegt.
4 Das Verwaltungsgericht stellte zusammengefasst fest, der Revisionswerber halte auf seinem Grundstück in einem Taubenschlag rund 28 bis 46 Tauben. Die Tauben würden vom Revisionswerber zum Zweck des Einsatzes als Brieftauben gezüchtet. Der Taubenschlag sei vor drei bis vier Jahren errichtet worden und bestehe aus zwei näher beschriebenen Taubenställen sowie drei näher beschriebenen Vogelvolieren, wobei die beiden Vogelställe und zwei Vogelvolieren eine bauliche Einheit bildeten. Die sich beim Carport befindliche Vogelvoliere bilde eine eigenständige Baulichkeit. Der Revisionswerber betreibe weder einen land und/oder forstwirtschaftlichen Betrieb noch einen sonstigen Betrieb mit dem wirtschaftlichen Zweck der Taubenhaltung beziehungsweise der Taubenzucht; vielmehr betreibe er die Taubenhaltung und die Zucht der Tauben als Hobby. Das Grundstück weise die Widmung „Mischgebiet“ auf. Der Taubenschlag sei baubehördlich nicht konsentiert. Die fachgerechte Errichtung des Taubenschlages erfordere fachtechnische/bautechnische Kenntnisse.
5 Weiters führte das Verwaltungsgericht nach Wiedergabe von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 49 Oö. BauO 1994 zusammengefasst aus, die Anlagen (Taubenschlag) seien als Bauwerke im Sinne des § 2 Z 5 Oö. Bautechnikgesetz 2013 (Oö. BauTG 2013) zu qualifizieren, die aufgrund ihrer baulichen Ausgestaltung Gebäude im Sinne des § 2 Z 12 leg. cit. darstellten. Es könne dahingestellt bleiben, ob die Errichtung des Taubenschlags einer Bewilligung gemäß § 24 Abs. 1 Oö. BauO 1994 (abstrakte Eignung, wesentliche Belästigung für Menschen herbeizuführen) oder einer Bauanzeige gemäß § 25 Abs. 1 Z 9 Oö. BauO 1994 bedurft hätte. Der Tatbestand des bewilligungs und anzeigefreien Bauvorhabens gemäß § 26 Z 11 Oö BauO 1994 sei nicht einschlägig, da die Taubenzucht und haltung nicht in Übereinstimmung mit der zugrundeliegenden Widmung erfolge. Es sei weder eine Baubewilligung erteilt noch eine Bauanzeige erstattet worden. Die Errichtung des Taubenschlages sei konsenslos erfolgt.
6 Da der Revisionswerber keinen Klein oder Mittelbetrieb betreibe, habe auf § 22 Abs. 5 Z 1 Oö. Raumordnungsgesetz 1994 (Oö. ROG 1994) nicht näher eingegangen werden müssen; ebenso liege keine Lagerhalle oder ein Lagerplatz vor, weshalb auch § 22 Abs. 5 Z 2 leg. cit. außer Betracht bleibe. Insofern § 22 Abs. 5 Z 3 Oö. ROG 1994 auf die Zulässigkeit sonstiger Bauwerke und Anlagen, die in Wohngebieten errichtet werden dürften, verweise, sei auf die zu § 22 Abs. 1 Oö. ROG 1994 ergangene höchstgerichtliche Rechtsprechung zu verweisen. Es sei somit für die Beantwortung der Frage, ob bestimmte Tiere auf einer Liegenschaft mit der Widmung Wohngebiet gehalten und ob darauf bauliche Anlagen zum Zweck der Haltung solcher Tiere errichtet werden dürften, von entscheidungswesentlicher Bedeutung, ob solche Tiere typischerweise in einem Haushalt im Wohngebiet gehalten würden. Die Unzulässigkeit einer Tierhaltung könne sich auch aus der Tieranzahl ergeben; ferner sei eine Tierzucht im Allgemeinen im Wohngebiet unzulässig. Da der Revisionswerber eine Brieftaubenzucht betreibe, widerspreche die Haltung der Tauben schon aus diesem Grund der zugrundeliegenden Widmung. Zudem handle es sich nach der Rechtsprechung bei der Taubenzucht um eine landwirtschaftliche Produktionstätigkeit, was ebenso gegen die typische Haltung dieser Tiere im Haushalt „übliche Haustierhaltung“ spreche. Im Übrigen dürften gemäß § 21 Abs. 5 Oö. ROG 1994 im Bauland keine Betriebe errichtet werden, die dazu dienten, landwirtschaftliche Nutztiere, wie Schweine oder Geflügel, bodenunabhängig nicht zum überwiegenden Teil auf eigener Futtergrundlage aufbauend zu halten. Im Ergebnis widerspreche der vom Revisionswerber errichtete Taubenschlag der für das Grundstück geltenden Widmung. Der belangten Behörde könne vor diesem Hintergrund nicht entgegengetreten werden, wenn sie da eine nachträgliche Konsentierung am Widerspruch zur geltenden Flächenwidmung scheitere einen unbedingten Beseitigungsauftrag erteilt habe. Die Vorschreibung der Kommissionsgebühren sei in den gesetzlichen Bestimmungen begründet.
7 In der Folge wurde die gegenständliche außerordentliche Revision erhoben.
8 Weder die belangte Behörde noch die Oberösterreichische Landesregierung erstatteten im vom Verwaltungsgerichtshof durchgeführten Vorverfahren eine Revisionsbeantwortung.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
9 Die Revision ist teilweise zulässig und insoweit auch begründet.
10 Zu I. teilweise Zurückweisung der Revision:
Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
11 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
12 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof ausschließlich im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
13 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist in den gemäß § 28 Abs. 3 VwGG gesondert vorzubringenden Gründen konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen aufzuzeigen, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte oder in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch nicht beantwortet hat (vgl. für viele etwa VwGH 5.11.2025, Ra 2022/05/0190, Rn. 15; mwN).
14 Ein Revisionswerber hat im Falle der behaupteten Abweichung von Rechtsprechung konkret darzulegen, dass der der gegenständlich angefochtenen Entscheidung zu Grunde liegende Sachverhalt einer der von ihm ins Treffen geführten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes gleicht, das Verwaltungsgericht im gegenständlichen Fall dennoch anders entschieden hat und es damit von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen ist, wobei die bloße Wiedergabe von Rechtssätzen zu verschiedenen Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes nicht ausreicht. Ebenso reicht auch die bloße Nennung von Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes nach Datum und Geschäftszahl, ohne auf konkrete Unterschiede in dieser Rechtsprechung hinzuweisen, nicht aus (vgl. etwa VwGH 1.9.2025, Ra 2025/05/0129, Rn. 10; oder auch VwGH 13.11.2025, Ra 2023/05/0244, Rn. 13, jeweils mwN).
15 Der Revisionswerber stützt das Vorbringen zur Begründung der Zulässigkeit seiner Revision in Bezug auf die Erteilung des baupolizeilichen Entfernungsauftrages zunächst im Kern darauf, dieser finde in der Bestimmung des § 49 Abs. 1 Oö. BauO 1994 keine Deckung und man hätte ihm die Möglichkeit, um Baubewilligung anzusuchen, einräumen müssen. Soweit hierfür eine Abweichung von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den Themenbereichen Bewilligungspflicht und Konsensfähigkeit des „Taubenschlags“ angeführt wird, entspricht dieses Vorbringen schon deswegen nicht den dargestellten Anforderungen an die Darlegung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung, weil nicht dargelegt wird, inwiefern der den genannten Entscheidungen zugrundeliegende Sachverhalt mit dem dem Revisionsfall zugrundeliegenden Sachverhalt vergleichbar sei und in welchen Punkten das angefochtene Erkenntnis davon abweiche. Darüber hinaus wird auch nicht vorgebracht, welche konkrete Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte.
16 Soweit in diesem Zusammenhang auch vorgebracht wird, durch eine fehlende Prüfung im Hinblick auf Bewilligungspflicht und Konsensfähigkeit lägen sekundäre Feststellungsmängel vor, fehlt es diesem pauschal gehaltenen und keinen konkreten Fallbezug aufweisenden Vorbringen bereits an der notwendigen Relevanzdarstellung (vgl. hierzu aus vielen etwa VwGH 17.11.2022, Ra 2022/06/0245, Rn. 13, mwN).
17 Dem Gebot der gesonderten Darstellung der Gründe nach § 28 Abs. 3 VwGG wird insbesondere auch dann nicht entsprochen, wenn die zur Zulässigkeit der Revision erstatteten Ausführungen der Sache nach Revisionsgründe (§ 28 Abs. 1 Z 5 VwGG) darstellen oder das Vorbringen zur Begründung der Zulässigkeit der Revision mit Ausführungen, die inhaltlich (bloß) Revisionsgründe darstellen, in einer Weise vermengt ist, dass keine gesonderte Darstellung der Zulässigkeitsgründe vorliegt (vgl. für viele etwa erneut VwGH 5.11.2025, Ra 2022/05/0190, Rn. 14, mwN).
18 Soweit der Revisionswerber sein weiteres Zulässigkeitsvorbringen im Kern darauf stützt, die Erteilung des Beseitigungsauftrages sei unrechtmäßig, weil bereits mit einer Untersagung der Nutzung der baulichen Anlagen ein „Einklang mit den raumordnungsrechtlichen Bestimmungen“ im Sinne des § 49 Abs. 6 Oö. BauO 1994 hergestellt hätte werden können und richtigerweise ein Auftrag gemäß §§ 50a beziehungsweise 50 Abs. 3 Oö. BauO 1994 ergehen hätte müssen, so stellen die hierzu getätigten Ausführungen der Sache nach weitestgehend Revisionsgründe (§ 28 Abs. 1 Z 5 VwGG) dar, in denen die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Erkenntnisses behauptet wird, ohne jedoch eine grundsätzliche Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG zu formulieren. Soweit in diesem Zusammenhang letztlich pauschal ein „Verstoß gegen“ näher bezeichnete Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes behauptet wird, erfüllt auch dieses Vorbringen nicht die bereits oben dargestellten Anforderungen an die Darlegung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung.
19 Zudem vermag die Revision auch mit dem Vorbringen, „nur“ die Nutzung des Taubenschlages, aber nicht die bauliche Anlage als solche sei widmungswidrig, und dem in diesem Zusammenhang geltend gemachten Begründungsmangel (vgl. hierzu erneut VwGH 17.11.2022, Ra 2022/06/0245, Rn. 13, mwN) bereits deswegen die Zulässigkeit der Revision nicht darzulegen, weil nicht dargelegt wird, aus welchen Gründen der „Taubenschlag“ als bauliche Anlage, welche zulässigerweise im Wohngebiet errichtet werden darf (§ 22 Abs. 5 Z 3 Oö. ROG 1994), anzusehen wäre. Dass es sich bei dem „Taubenschlag“ um eine bauliche Anlage handelt, in welcher zur Taubenzucht 28 bis 46 Tauben gehalten werden, bestreitet der Revisionswerber nämlich nicht (vgl. zur Unzulässigkeit einer Hühnerhaltung und der Errichtung baulicher Anlagen zu diesem Zweck im Rahmen des § 22 Abs. 5 Z 3 Oö. ROG 1994 bereits VwGH 14.5.2021, Ra 2020/05/0059, Rn. 15 ff, mwN).
20 Die Revision war daher insoweit gemäß § 34 Abs. 1 und Abs. 3 VwGG zurückzuweisen.
21 Zu II. teilweise Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses:
22 Des Weiteren wendet sich der Revisionswerber gegen die Auferlegung von Kommissionsgebühren und bringt dazu zusammengefasst vor, das Verwaltungsgericht sei seiner Begründungspflicht nicht nachgekommen, weil es nicht ausführe, worin der Grund für die Vorschreibung der Kommissionsgebühren von € 44,00 liege, welche Normen hierfür zur Anwendung gelangt seien und wie sich die Höhe der Gebühren errechne.
23 Ein Begründungsmangel führt nach der hg. Rechtsprechung dann zur Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und in weiterer Folge zur Aufhebung durch den Verwaltungsgerichtshof, wenn er entweder die Parteien des Verwaltungsverfahrens und des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens an der Verfolgung ihrer Rechte oder den Verwaltungsgerichtshof an der Überprüfung der angefochtenen Entscheidung auf deren inhaltliche Rechtmäßigkeit hindert. Wird das Verwaltungsgericht den Anforderungen an die Begründung von Erkenntnissen der Verwaltungsgerichte nicht gerecht, so liegt ein Begründungsmangel vor, welcher einen revisiblen Verfahrensmangel darstellt (vgl. zum Ganzen VwGH 4.11.2025, Ra 2022/05/0053, Rn. 12, mwN).
24 Das angefochtene Erkenntnis genügt den dargestellten Anforderungen an eine ordnungsgemäße Begründung nicht und entzieht sich, wie die Revision zutreffend aufzeigt, dadurch der nachprüfenden Kontrolle des Verwaltungsgerichtshofes. Nach Darstellung des Verfahrensganges lässt das angefochtene Erkenntnis eine inhaltliche Auseinandersetzung in Bezug auf den Ausspruch, der Revisionswerber habe Kommissionsgebühren in der Höhe von € 44,00 zu entrichten, gänzlich vermissen. Mangels Sachverhaltsfeststellungen hierzu und einer darauf aufbauenden rechtlichen Beurteilung ist weder nachvollziehbar, für welche Amtshandlung dem Revisionswerber Kommissionsgebühren gemäß § 77 Abs. 1 AVG vorgeschrieben wurden, noch, ob die Voraussetzungen für eine solche Vorschreibung erfüllt sind beziehungsweise, bejahendenfalls, wie sich deren Höhe errechnet.
25 Da der Verwaltungsgerichtshof im vorliegenden Fall mangels ordnungsgemäßer Begründung des angefochtenen Erkenntnisses zu diesem Punkt gehindert ist, seine Rechtskontrollaufgabe im Sinne des § 41 Abs. 1 VwGG wahrzunehmen, war das angefochtene Erkenntnis, soweit damit Kommissionsgebühren in Höhe von € 44,00 vorgeschrieben wurden, gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
26 Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere § 50 VwGG in Verbindung mit der VwGH Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 20. Februar 2026
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