Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Draxler und die Hofräte Mag. Onder und Dr. Giendl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Hinterwirth, über die Beschwerde der Autobahnen- und Schnellstraßen-Aktiengesellschaft (ASAG) in Wiener Neustadt, vertreten durch Dr. Herbert Schachter, Rechtsanwalt in Wien I, gegen den Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 1. Oktober 1987, Zl. 890.996/1-VI/11a-86, betreffend die Vorschreibung von Kommissionsgebühren, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2,760,-- binnen zwei Wochen bei sonsstiger Exekution zu ersetzen.
Mit Bescheid vom 1. Oktober 1987 wies der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten (belangte Behörde) die von der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich als Bundesstraßenbehörde erster Instanz vom 8. Jänner 1986 erhobene Berufung gemäß den §§ 66 Abs. 4 und 77 AVG 1950 ab und bestätigte den Bescheid der ersten Instanz.
In der Begründung ihres Bescheides führte die belangte Behörde im wesentlichen aus, der Landeshauptmann von Oberösterreich habe die Beschwerdeführerin mit Bescheid vom 8. Jänner 1986 gemäß den §§ 57, 76 Abs. 1 und 77 AVG 1950 in Verbindung mit der Oö. Landes-Kommissionsgebührenverordnung 1983 verpflichtet, die für die Teilnahme an der näher bezeichneten Grundeinlösungs- bzw. Enteignungsverhandlung angelaufenen Kommissionsgebühren von S 47.040,-- binnen vier Wochen ab Rechtskraft des Bescheides zu bezahlen.
In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung der Beschwerdeführerin habe diese ausgeführt, daß die Betrauung einer Sondergesellschaft des Bundes mit der Planung und Errichtung eines Teilstückes der A 8 anstelle einer Landesbaudirektion kein Grund dafür sei, die Beschwerdeführerin nicht im Sinne des Gleichheitsgrundsatzes wie die Republik Österreich zu behandeln; weiters werde darauf hingewiesen, daß in Teilbereichen zwar die Beschwerdeführerin mit der Planung und Errichtung der A 8 Innkreis Autobahn betraut worden sei, daß jedoch die Landesbaudirektion mit ihren Bediensteten gegen Honorar die Grundablöse, Behördenverfahren u.a. für die Beschwerdeführerin durchführe. Es sei daher für die Beschwerdeführerin nicht einsichtig, warum eine andere Vorgangsweise als bei Projekten, die direkt von der Landesbaudirektion durchgeführt werden, eingeschlagen werde. Auch führe der Bescheid der ersten Instanz keine Rechtsgrundlage an, die inhaltlich die unterschiedliche Behandlung der Beschwerdeführerin und der Landesbaudirektion regle. Ebensowenig liege eine exakte und logisch schlüssige Begründung für das Fehlen von Befreiungsbestimmungen vor.
Die belangte Behörde führte in der Begründung ihres Bescheides dazu aus, die gesetzliche Grundlage für die Vorschreibung von Kommissionsgebühren bilde § 77 AVG 1950, auf Grund dessen die Oberösterreichische Landes-Kommissionsgebührenverordnung 1983, LGBl. Nr. 6, erlassen worden sei. Nach § 77 Abs. 1 AVG 1950 in Verbindung mit § 76 Abs. 1 leg. cit. könne die Behörde für Amtshandlungen außerhalb des Amtes Kommissionsgebühren einheben, für die die Partei, die um eine Amtshandlung angesucht hat, aufzukommen hat, sofern nicht die anzuwendenden Verwaltungsvorschriften hierüber anderes bestimmen. Da jedoch weder das Bundesstraßengesetz 1971 noch das Eisenbahnenteignungsgesetz 1954 noch das Gesetz über die Errichtung einer Autobahnen- und Schnellstraßen-Gesellschaft eine derartige Befreiung vorsehen und § 77 AVG 1950 keine Befreiungsbestimmung kenne, sei eine Befreiung von der Entrichtung von Kommissionsgebühren daher grundsätzlich nicht möglich. Gemäß § 77 Abs. 5 AVG 1950 seien sogar Kommissionsgebühren bei der Entsendung von Amtsorganen anderer am Verfahren beteiligter Verwaltungsbehörden durch die die Amtshandlung führende Behörde einzuheben und dem Rechtsträger, dem die entsendeten Verwaltungsorgane zugehören, zu übermitteln. Da eine Möglichkeit zur Befreiung der Beschwerdeführerin von der Errichtung von Kommissionsgebühren rechtlich nicht gesehen werden könne, sei daher spruchgemäß zu entscheiden.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes erhobene Beschwerde. Die belangte Behörde legte den Verwaltungsakt vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde beantragte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
In der Beschwerde wird - anders als in der Berufung -darzutun versucht, daß die Beschwerdeführerin deshalb zu Unrecht zur Bezahlung der in Rede stehenden Kommissionsgebühren verhalten worden sei, weil sie im Verfahren für den Bund als dessen Vertreterin eingeschritten und daher nicht selbst als Partei im Sinne des § 77 AVG 1950 tätig geworden sei.
Wie sich aus dem Gesetz betreffend die Errichtung einer Autobahnen- und Schnellstraßen-Gesellschaft, BGBl. Nr. 300/1981, ergibt, hat der Bund die Planung und Errichtung von bestimmten Autobahnen und Schnellstraßen der Beschwerdeführerin zu übertragen (§ 1); § 4 Abs. 1 dieses Gesetzes bestimmt, daß die für die Errichtung der im § 1 genannten Strecken notwendigen Grundflächen von der Beschwerdeführerin auf deren Kosten im Namen des Bundes (Bundesstraßenverwaltung) zu erwerben sind. Nach § 6 Abs. 2 leg. cit. hat der Bund der Beschwerdeführerin die Kosten für die im § 1 genannten Autobahn- und Schnellstraßenstrecken und damit zusammenhängender Verwaltungskosten nach einem von der Beschwerdeführerin im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zu erstellenden Finanzplan zu ersetzen.
Aus den vorangeführten Bestimmungen ergibt sich, daß die Beschwerdeführerin zuerst als mit eigener Rechtspersönlichkeit ausgestattete Kapitalgesellschaft selbständig tätig wird und die Kosten der Planung und Errichtung einschließlich der Grundeinlösung - wozu zweifellos damit verbundene Nebenkosten (wie Kommissionsgebühren) gehören - zuerst selbst zu tragen hat; erst später sind diese Kosten vom Bund zu ersetzen.
Daß die Beschwerdeführerin selbst auf Grund eines Gesetzes von der Entrichtung von Kommissionsgebühren befreit wäre, hat sie gar nicht behauptet. Da die Beschwerdeführerin - wie aufgezeigt - selbst als Partei tätig zu werden hatte, wurden ihr die in Rede stehenden Kommissionsgebühren auf Grund der schon im Bescheid der Behörde erster Instanz angeführten gesetzlichen Bestimmungen zu Recht vorgeschrieben. Die belangte Behörde hat daher Rechte der Beschwerdeführerin nicht verletzt, wenn sie mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid die von der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid erster Instanz erhobene Berufung als unbegründet abgewiesen hat, wobei noch zu bemerken ist, daß das interne Verrechnungsverhältnis zwischen Beschwerdeführerin und Bund nicht dazu führen kann, daß die Beschwerdeführerin für sich Rechte abzuleiten vermag, die ausdrücklich dem Bund eingeräumt sind.
Da sich die Beschwerde somit als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.
Wien, am 14. September 1989
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