LandesrechtVorarlbergVerordnungenGemeindekommissionsgebührenverordnung

Gemeindekommissionsgebührenverordnung

In Kraft seit 01. August 2005
Up-to-date

§ 1*) Ausmaß

§ 1

(1) Für die über Ansuchen einer Partei außerhalb des Amtes vorgenommenen Amtshandlungen der Gemeindebehörden sind gemäß § 77 AVG von den Beteiligten für jedes der zur Amtshandlung notwendigerweise entsendeten Amtsorgane 17,50 Euro für jede angefangene halbe Stunde als Kommissionsgebühren zu entrichten.

(2) Entsenden andere am Verfahren beteiligte Verwaltungsbehörden Amtsorgane, so sind von der die Amtshandlung führenden Behörde Kommissionsgebühren nach den für die entsendeten Organe geltenden Tarifen als Barauslagen einzuheben und dem Rechtsträger, dem die entsendeten Verwaltungsorgane zugehören, zu übermitteln.

(3) Der Gebührenberechnung ist nur die Zeit zu Grunde zulegen, die für die Amtshandlung selbst, einschließlich der erforderlichen Begehungen und Besichtigungen, sowie für die Verfassung der Niederschrift außerhalb des Amtes notwendig war, nicht aber die für den Weg zum Ort der Amtshandlung und für den Rückweg vom Ort der Amtshandlung aufgewendete Zeit und auch nicht die Zeit, während der die Amtshandlung unterbrochen wird.

(4) Für die außerhalb der Amtsräume erfolgende Vornahme von Trauungen oder Begründung von Eingetragenen Partnerschaften beträgt die Kommissionsgebühr für jedes teilnehmende Amtsorgan 350,00 Euro.

(5) Amtshandlungen außer Amt sind auf das unvermeidliche Ausmaß zu beschränken und wenn möglich miteinander zu verbinden.

(6) Diese Verordnung gilt nicht, soweit die Verrechnung von Gebühren für die außerhalb des Amtes durchgeführten Amtshandlungen in den jeweiligen Verwaltungsvorschriften besonders geregelt ist.

*) Fassung LGBl.Nr. 15/2010, 60/2011, 64/2013, 74/2014, 99/2016, 77/2017, 60/2018, 85/2019, 80/2020, 71/2021, 98/2022, 81/2024

§ 2 Abgrenzung

§ 2

(1) Ob und in welchem Ausmaß andere Barauslagen, ferner Verwaltungsabgaben, Stempel- und Rechtsgebühren von den Beteiligten zu tragen sind, ist nach den jeweiligen Verwaltungsvorschriften zu beurteilen.

(2) Die den an einer Amtshandlung beteiligten Amtsorganen persönlich zukommenden Entschädigungen dürfen den Beteiligten neben dem im § 1 festgesetzten Bauschbetrag nicht auferlegt werden.

§ 3*) Vorschreibung

§ 3

(1) Die gemäß §§ 1 und 2 zu entrichtenden Gebühren sind den Beteiligten in dem in der Sache ergehenden Bescheid oder in Ermangelung eines solchen mittels Bescheides gemäß § 57 AVG vorzuschreiben.

(2) Wenn mehrere Beteiligte zur Tragung der Gebühren verpflichtet sind, so sind diese angemessen aufzuteilen. In einem solchen Falle haftet jeder Beteiligte nur für den auf ihn entfallenden Gebührenanteil.

*) Fassung LGBl.Nr. 85/2019

§ 4 Ertrag, Art der Einhebung

§ 4

(1) Die aufgrund dieser Verordnung eingehobenen Kommissionsgebühren fließen der Gemeinde zu.

(2) Die Einhebung der Kommissionsgebühren erfolgt durch Barzahlung, Post- oder Banküberweisung. Die Entrichtung ist im jeweiligen Akt in geeigneter Weise zu vermerken.

(3) Eine Kommissionsgebühr ist nicht vorzuschreiben, wenn die Gebührenpflicht die Gemeinde trifft.

§ 5*) Inkrafttreten

§ 5

(1) Diese Verordnung tritt am 1. August 2005 in Kraft.

(2) Der § 1 Abs. 1 in der Fassung LGBl.Nr. 15/2010 tritt am 1. Juni 2010 in Kraft.

(3) Der § 1 Abs. 1 in der Fassung LGBl.Nr. 60/2011 tritt am 1. Jänner 2012 in Kraft.

(4) Der § 1 Abs. 1 in der Fassung LGBl.Nr. 64/2013 tritt am 1. Jänner 2014 in Kraft.

(5) Der § 1 Abs. 1 in der Fassung LGBl.Nr. 74/2014 tritt am 1. Jänner 2015 in Kraft.

(6) Der § 1 Abs. 1 in der Fassung LGBl.Nr. 99/2016 tritt am 1. Jänner 2017 in Kraft.

(7) Der § 1 Abs. 1 in der Fassung LGBl.Nr. 77/2017 tritt am 1. Jänner 2018 in Kraft.

(8) Der § 1 Abs. 1 in der Fassung LGBl.Nr. 60/2018 tritt am 1. Jänner 2019 in Kraft.

(9) Die §§ 1 Abs. 1 und 3 Abs. 1 in der Fassung LGBl.Nr. 85/2019 treten am 1. Jänner 2020 in Kraft.

(10) Der § 1 Abs. 1 in der Fassung LGBl.Nr. 80/2020 tritt am 1. Jänner 2021 in Kraft.

(11) Der § 1 Abs. 1 in der Fassung LGBl.Nr. 71/2021 tritt am 1. Jänner 2022 in Kraft.

(12) Der § 1 Abs. 4 in der Fassung LGBl.Nr. 98/2022 tritt am 1. Jänner 2023 in Kraft.

(13) Der § 1 Abs. 1 in der Fassung LGBl.Nr. 81/2024 tritt am 1. Jänner 2025 in Kraft.

*) Fassung LGBl.Nr. 15/2010, 60/2011, 64/2013, 74/2014, 99/2016, 77/2017, 60/2018, 85/2019, 80/2020, 71/2021, 98/2022, 81/2024