§ 1 — Landeskommissionsgebührenverordnung
(1) Für die über Ansuchen einer Partei außerhalb des Amtes vorgenommenen Amtshandlungen der Landesbehörden sind gemäß § 77 AVG von den Beteiligten für jedes der zur Amtshandlung notwendigerweise entsendeten Amtsorgane folgende Bauschbeträge als Kommissionsgebühren zu entrichten:
a) für Amtshandlungen der Bezirkshauptmannschaften für jede angefangene halbe Stunde 17,50 Euro;
b) für Amtshandlungen aller anderen Landesbehörden für jede angefangene halbe Stunde 22,10 Euro.
(2) Entsenden andere am Verfahren beteiligte Verwaltungsbehörden Amtsorgane, so sind von der die Amtshandlung führenden Behörde Kommissionsgebühren nach den für die entsendeten Organe geltenden Tarifen als Barauslagen einzuheben und dem Rechtsträger, dem die entsendeten Verwaltungsorgane zugehören, zu übermitteln.
(3) Der Gebührenberechnung ist nur die Zeit zugrundezulegen, die für die Amtshandlung selbst, einschließlich der erforderlichen Begehungen und Besichtigungen, sowie für die Verfassung der Niederschrift außerhalb des Amtes notwendig war, nicht aber die für den Weg zum Ort der Amtshandlung und für den Rückweg vom Ort der Amtshandlung aufgewendete Zeit und auch nicht die Zeit, während der die Amtshandlung unterbrochen wird.
(4) Amtshandlungen außer Amt sind auf das unvermeidliche Ausmaß zu beschränken und wenn möglich miteinander zu verbinden.
(5) Diese Verordnung gilt nicht, soweit die Verrechnung von Gebühren für die außerhalb des Amtes durchgeführten Amtshandlungen in den jeweiligen Verwaltungsvorschriften besonders geregelt ist.
*) Fassung LGBl.Nr. 78/2009, 59/2011, 63/2013, 73/2014, 98/2016, 76/2017, 59/2018, 84/2019, 79/2020, 70/2021, 80/2024
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