Soweit in diesem Abschnitt nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Disziplinarverfahren
1. das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 mit Ausnahme von § 2, § 3, § 4, § 12, § 42 Abs. 1 bis 3, §§ 44a bis 44g, § 51a, § 53b, § 63 Abs. 1 und 5 erster Satz zweiter Halbsatz, § 64 Abs. 2, § 64a, § 68 Abs. 2 und 3 und §§ 75 bis 80 sowie
2. das Zustellgesetz anzuwenden.
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