JudikaturVwGH

Ra 2025/16/0004 1 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
27. März 2025

Ein Bescheid, mit dem Kosten eines Sachverständigen festgesetzt

werden, betrifft allein das Verhältnis zwischen Behörde und

Sachverständigen (Hinweis RINGHOFER, Die österreichischen

Verwaltungsverfahrensgesetze, I, Anmerkung 6 zu § 53a AVG).

Aufgrund eines solchen Bescheides hat die Behörde, die den

Sachverständigen herangezogen hat, den Sachverständigen zu

bezahlen und es erwachsen ihr damit iSd § 76 Abs 1 AVG

Barauslagen. Der Partei, die im allgemeinen gemäß § 76 Abs 1

AVG für Barauslagen aufzukommen hat, kommt in dem Verfahren

betreffend die Festsetzung der Kosten eines Sachverständigen

keine Parteistellung (und in der Folge keine

Beschwerdelegitimation) zu. Sie kann ihre Rechte umfassend in

einem Verfahren betreffend die Vorschreibung von Barauslagen

gemäß § 76 AVG geltend machen.