Ra 2025/16/0004 1 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Ein Bescheid, mit dem Kosten eines Sachverständigen festgesetzt
werden, betrifft allein das Verhältnis zwischen Behörde und
Sachverständigen (Hinweis RINGHOFER, Die österreichischen
Verwaltungsverfahrensgesetze, I, Anmerkung 6 zu § 53a AVG).
Aufgrund eines solchen Bescheides hat die Behörde, die den
Sachverständigen herangezogen hat, den Sachverständigen zu
bezahlen und es erwachsen ihr damit iSd § 76 Abs 1 AVG
Barauslagen. Der Partei, die im allgemeinen gemäß § 76 Abs 1
AVG für Barauslagen aufzukommen hat, kommt in dem Verfahren
betreffend die Festsetzung der Kosten eines Sachverständigen
keine Parteistellung (und in der Folge keine
Beschwerdelegitimation) zu. Sie kann ihre Rechte umfassend in
einem Verfahren betreffend die Vorschreibung von Barauslagen
gemäß § 76 AVG geltend machen.