JudikaturVwGH

Ra 2025/16/0004 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Entscheidung

Entscheidung
27. März 2025

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Thoma sowie die Hofrätin Dr. Reinbacher und den Hofrat Mag. M. Mayr als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Kittinger, LL.M., über die Revision der M GmbH in K, vertreten durch die Brand Rechtsanwälte GmbH in 1020 Wien, Schüttelstraße 55, Carré Rotunde, gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Dezember 2024, W104 2282918 1/75Z, betreffend Sachverständigengebühren (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesminister für Finanzen), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

1 Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. April 2024 wurde DI Dr. M zum nichtamtlichen Sachverständigen für den Fachbereich Landwirtschaft in einem von der Revisionswerberin betriebenen, näher genannten und im Beschwerdeverfahren befindlichen Genehmigungsverfahren nach dem Mineralrohstoffgesetz bestellt.

2 Für seine Tätigkeit legte der Sachverständige am 14. Juli 2024 beim Bundesverwaltungsgericht eine Gebührennote. Diese wurde der Revisionswerberin mit der Möglichkeit einer Stellungnahme zur Kenntnis gebracht, wovon diese jedoch Abstand nahm.

3Mit dem angefochtenen Beschluss setzte das Bundesverwaltungsgericht die Gebühren des Sachverständigen, die im Zuge des Beschwerdeverfahrens entstanden seien, mit näherer Begründung gemäß § 17 VwGVG iVm § 53a Abs. 2 AVG mit insgesamt 5.835,50 € fest. Die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG erklärte es für nicht zulässig.

4 Gegen diesen und drei weitere, hier nicht revisionsgegenständliche Beschlüsse wendet sich die Revisionswerberin mit der vorliegenden Revision, zu deren Zulässigkeit ohne auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes einzugehen vorgebracht wird, das Bundesverwaltungsgericht habe ihr die Gebühren aus näher genannten Gründen zu Unrecht vorgeschrieben. Zu der den Gegenstand des angefochtenen Beschlusses bildenden Bestimmung der Sachverständigengebühren enthält die Revision kein Verbringen.

5 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B VG).

6Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Versäumung der Einbringungsfrist, Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes oder Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen oder denen die Einwendung der entschiedenen Sache oder der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegensteht, sind ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

7Soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist, sind gemäß § 17 VwGVG auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 BVG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles der Bundesabgabenordnung BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

8Nach § 53a Abs. 1 AVG haben nichtamtliche Sachverständige für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die §§ 24 bis 37, 43 bis 49 und 51 des Gebührenanspruchsgesetzes, BGBl. Nr. 136/1975, sinngemäß anzuwenden.

9Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes betrifft ein Bescheid, mit dem die Kosten eines Sachverständigen festgesetzt werden, allein das Verhältnis zwischen Behörde und Sachverständigen. Auf Grund eines solchen Bescheides hat die Behörde den Sachverständigen zu bezahlen und erwachsen ihr damit Barauslagen im Sinn des § 76 Abs. 1 AVG. Der Partei, die gemäß § 76 Abs. 1 AVG für Barauslagen aufzukommen hat, kommt in dem Verfahren betreffend die Festsetzung der Kosten eines Sachverständigen keine Parteistellung (und in der Folge keine Beschwerdelegitimation) zu. Sie kann ihre Rechte jedoch umfassend in einem Verfahren betreffend die Vorschreibung von Barauslagen gemäß § 76 AVG geltend machen (vgl. VwGH 9.7.2020, Ra 2018/11/0082; 24.6.2003, 2001/01/0260, jeweils mwN).

10Die dargestellten Grundsätze gelten Kraft des Verweises des § 17 VwGVG auch bei beschlussmäßiger Bestimmung der Gebühren des Sachverständigen im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht. Der Revisionswerberin kommt sohin im gegenständlichen Verfahren keine Parteistellung zu (vgl. auch Attlmayr in Rosenkranz/Kahl(Hrsg), AVG, § 53a AVG, Rz 15; ebenso Altenburger/Wessely, Kommentar zum AVG, § 53a, Rz 18 und 22).

11Da der Revision der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegensteht, war diese gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Wien, am 27. März 2025