JudikaturBVwG

W173 2273694-1 – Bundesverwaltungsgericht Entscheidung

Entscheidung
30. Juni 2025

Spruch

W173 2273694-1/22Z

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Margit MÖSLINGER-GEHMAYR über den Ersatz der hiergerichtlichen Barauslagen zur Heranziehung des Univ.-Prof. Dr. XXXX als nichtamtlichen Sachverständigen im Beschwerdeverfahren von XXXX , geb. am XXXX , vertreten durch den Erwachsenenvertreter Mag. XXXX , gegen den Bescheid der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau vom 21.03.2023, Zl. PS-1065280482/2022-0.895.236, betreffend Waisenversorgungsgenuss, beschlossen:

A)

Der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau wird der Ersatz der hiergerichtlichen Barauslagen für den nichtamtlichen Sachverständigen Univ.-Prof. Dr. XXXX bezüglich der Erstellung eines Sachverständigengutachtens in der Höhe von € 1.086,00 (inkl. USt) auferlegt.

Die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau hat den Betrag von € 1.086,00 (inkl. USt) auf das Konto des Bundesverwaltungsgerichts IBAN: AT840100 000005010167, BIC: BUNDATWW binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses bei sonstiger Exekution zu überweisen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Begründung:

I. Verfahrensgang:

1.1. Mit Antrag vom 07.12.2022 beantragte Frau XXXX , geb. am XXXX , (in der Folge BF), vertreten durch den Erwachsenenvertreter, Mag. XXXX , nach ihrem am XXXX verstorbenen Vater, Herr Generalmajor i.R. Mag. XXXX , geb. am XXXX , gemäß § 17 Abs. 3 Pensionsgesetz 1965 (in der Folge PG 1965) einen Waisenversorgungsgenuss. Ihr verstorbener Vater stand als Generalmajor in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis. Dem Antrag angeschlossen waren mehrere Unterlagen in Kopie.

1.2. In der Folge übermittelte der Erwachsenenvertreter der BF, Mag. XXXX , der belangten Behörde weitere Unterlagen. Weiters wurden der belangten Behörde unter anderem – neben einem von der BF erstellen Lebenslauf und Versicherungsdatenauszug - auch fachärztliche Gutachten zum Gesundheitszustand der BF übersandt. Dazu zählten nachfolgend angeführte Gutachten:

- Gutachten von Doz.Dr. XXXX , Facharzt für Kinderheilkunde, vom 26.06.1998, im Auftrag des Sozialamtes XXXX ;

- Gutachten von Univ.Prof.Dr.in XXXX , Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige, ÖÄK-Diplome EEG und Forensisch-Psychiatrisches Gutachten, MELBA und Ida Zertifizierung, vom 10.08.2017, im Auftrag des Bezirksgerichtes XXXX ;

- Gutachten von Dr. XXXX , Facharzt für Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin, allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger, MELBA und IDA zertifiziert, vom 18.10.2020, im Auftrag des Bezirksgerichtes XXXX ;

- Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, im Auftrag des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen zum Antrag der BF auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß Bundesbehindertengesetz (in der Folge BBG) iVm der Einschätzungsverordnung, BGBl II Nr. 26/2010 idgF, vom 22.04.2022.

1.3. Die belangte Behörde holte von Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, der als medizinischer Oberbegutachter bei der belangten Behörde tätig ist, eine Stellungnahme mit einer zusammenfassenden Leistungsfeststellung der BF ein. Dr. XXXX kam am 07.02.2023 auf Basis der Akten zum Schluss, dass bei der BF eine Erwerbsunfähigkeit nicht anzunehmen sei.

1.4. In der Stellungnahme vom 21.02.2023 brachte der Erwachsenenvertreter der BF im Rahmen des Parteiengehörs vor, das medizinische Obergutachten sei in keiner Weise nachvollziehbar. Dazu nahm er Bezug auf das angeschlossene Gutachten von Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, vom 22.04.2022. Danach sei die BF dauerhaft außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Dies entspreche einer Erwerbsunfähigkeit und resultiere auch aus den weiteren der Stellungnahme angeschlossenen Gutachten. Dazu würden die Gutachten von Dr. XXXX , Facharzt für Kinderheilkunde, vom 26.06.1998, und von Dr. XXXX , vom 20.01.2020 zählen. Eine persönliche Begutachtung der BF wurde beantragt. Später wurde noch ein Link zum aktuellen Versicherungsdatenauszug der BF übermittelt.

1.5. Die belangte Behörde holte von ihrem medizinischen Gutachter, Dr. XXXX , eine Oberbegutachtung vom 28.02.2023 – neuerlich ohne persönliche Untersuchung der BF - zur Frage „Ist bei der Waise zur Vollendung des 18.Lebensjahres (28.04.2000) auf Dauer Erwerbsunfähigkeit anzunehmen?“ ein.

2. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 21.03.2023 wurde der Antrag der BF vom 07.12.2022, eingelangt am 14.12.2022, auf Zuerkennung eines Waisenversorgungsgenusses nach ihrem am XXXX verstorbenen Vater, Generalmajor i.R. Mag. XXXX , gemäß § 17 Abs. 3 PG 1965 abgewiesen. Die belangte Behörde stützte sich auf die eingeholten Aktengutachten von Dr. XXXX vom 07.02.2023 und vom 28.02.2023, die auf den von der BF vorgelegten Unterlagen basieren würden. Danach sei eine Erwerbsunfähigkeit der BF zur Vollendung des 18.Lebensjahres nicht anzunehmen.

3. In der dagegen erhobenen Beschwerde wurde begründend ausgeführt, dass die Begutachtung durch den Sachverständigen der belangten Behörde ohne persönliche Untersuchung der BF erfolgt sei. Entgegen den Ausführungen in den Gutachten von Dr. XXXX sei die BF nicht in der Lage, körperlich leichte, geistig einfache Arbeiten unter ständiger Anleitung und Kontrolle zu bewältigen. Die BF sei nahezu ausschließlich geringfügig und tageweise beschäftigt gewesen. Die Aufnahme eines vollversicherten Beschäftigungsverhältnisses sei nach wenigen Wochen gescheitert. Die BF beziehe deshalb eine erhöhte Familienbeihilfe gemäß den Bestimmungen des Familienlastenausgleichgesetzes (FLAG). Dies laufe auf eine Erwerbsunfähigkeit der BF hinaus. Die BF nehme außerdem eine Behindertenhilfe zur Kostenübernahme für die Teilhabe an der Beschäftigung in der Arbeitswelt gemäß § 8 Steiermärkisches Behindertengesetz in Anspruch. Diese Fakten seien von der belangten Behörde nicht gewürdigt worden. Es fehle dem bekämpften Bescheid an einer Nachvollziehbarkeit und Überprüfbarkeit. Es könne nicht nachvollzogen werden, wie eine Erwerbsfähigkeit der BF bei gleichzeitig fehlender Selbsterhaltungsfähigkeit vorliegen könne. Vielmehr sei die BF seit der Vollendung ihres 18. Lebensjahres infolge ihrer Behinderung erwerbsunfähig iSd § 17 Abs. 3 PG 1965. Der Beschwerde waren bereits vorgelegte Unterlagen angeschlossen.

4. Am 19.06.2023 wurde der Verwaltungsakt samt Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.

5. Das Bundesverwaltungsgericht bestellte unter Wahrung des Parteiengehörs mit Beschluss vom 20.12.2023 Univ. Prof. Dr. XXXX zum Sachverständigen aus dem Fachgebiet Neurologie und Psychiatrie. Ihm wurde auf Basis einer vorangehenden persönlichen Untersuchung der BF sowie unter Berücksichtigung der bereits eingeholten Gutachten die Klärung der Frage aufgetragen, ob die BF seit der Vollendung ihres 18. Lebensjahres infolge Krankheit oder Behinderung erwerbsunfähig sei.

6.1. Das Fachgutachten von Univ. Prof. Dr. XXXX vom 25.03.2024 wurde mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 05.04.2024 sowohl der vertretenen BF als auch der belangten Behörde zur Kenntnis gebracht und hiezu die Möglichkeit einer Stellungnahme eingeräumt. Mit Schreiben vom 22.04.2024 brachte die belangte Behörde eine Stellungnahme ein.

6.2. Der Sachverständige Univ. Prof. Dr. XXXX legte neben dem Fachgutachten auch die Honorarnote im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs dem Bundesverwaltungsgericht vor, wobei zunächst eine Gebühr in Höhe von € 1.093,00 geltend gemacht wurde.

6.3. Am 19.07.2024 brachte der Sachverständige - nach entsprechendem Überarbeitungsersuchen der Verrechnungsstelle des Bundesverwaltungsgerichts - eine korrigierte Honorarnote in Höhe von € 1.086,00 ein.

6.4. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.04.2025 wurde der belangten Behörde die überarbeitete Honorarnote des Sachverständigen mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme zur Kostenfrage und zum Ergebnis der Beweisaufnahme zur Kenntnis gebracht. Es langte beim Bundesverwaltungsgericht keine Stellungnahme ein.

7. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.05.2025 zu XXXX wurden die Gebühren des Sachverständigen Univ.-Prof. Dr. XXXX in Höhe von € 1.086,00 (inkl. USt) festgesetzt.

8. Das Bundesverwaltungsgericht hat in der Zwischenzeit dem Sachverständigen die beantragten Gebühren in der festgesetzten Höhe angewiesen, sodass dem Gericht Barauslagen in der genannten Höhe erwachsen sind.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der oben unter Punkt I. dargestellte Verfahrensgang wird zum festgestellten Sachverhalt erhoben.

Die Aufstellung der vom Bundesverwaltungsgericht ausbezahlten Gebühren im Beschluss vom 07.05.2025, GZ. XXXX , ergibt sich unzweifelhaft aus den aktuell gültigen rechtlichen Bestimmungen.

Die belangte Behörde erhob keine Einwendungen gegen die vom Bundesverwaltungsgericht beabsichtigte Kostenauferlegung sowie die Rechtsansicht des erkennenden Gerichts betreffend die Kostentragung.

2. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt resultiert aus dem unzweifelhaften und unbedenklichen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts und wird in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 29 Abs. 1 zweiter Satz VwGVG sind die Erkenntnisse zu begründen. Für Beschlüsse ergibt sich aus § 31 Abs. 3 VwGVG eine sinngemäße Anwendung.

3.1. Zu Spruchpunkt A) Barauslagenersatz:

Im Rahmen der Gutachtenserstellung war die Beiziehung eines nichtamtlichen Sachverständigen erforderlich, da dem Bundesverwaltungsgericht keine Amtssachverständigen des erforderlichen Fachgebietes beigegeben sind und solche auch nicht zur Verfügung standen. Die Sachverständigengebühren wurden mit Beschluss vom 07.05.2025 zur Zl. XXXX bestimmt und dem Sachverständigen vom Bundesverwaltungsgericht überwiesen, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht Barauslagen erwachsen sind.

Nachdem das VwGVG keine gesonderten Regelungen zu den Kosten der Sachverständigen trifft, kommen über die Generalklausel des § 17 VwGVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren die Bestimmungen des AVG zur Anwendung.

Gemäß § 53a Abs.1 AVG haben nichtamtliche Sachverständige für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die §§ 24 bis 37, 43 bis 49 und 51 GebAG sinngemäß anzuwenden. Die Gebühr ist gemäß § 38 des Gebührenanspruchsgesetzes 1975 bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen herangezogen hat.

(2) Die Gebühr ist von der Behörde, die den Sachverständigen herangezogen hat, mit Bescheid zu bestimmen. Vor der Gebührenbestimmung kann der Sachverständige aufgefordert werden, sich über Umstände, die für die Gebührenberechnung bedeutsam sind, zu äußern und, unter Setzung einer bestimmten Frist, noch fehlende Bestätigungen vorzulegen. Die Gebührenbeträge sind auf volle 10 Cent aufzurunden.

(3) Die Gebühr ist dem nichtamtlichen Sachverständigen kostenfrei zu zahlen. Bestimmt die Behörde eine höhere Gebühr, als dem nichtamtlichen Sachverständigen gezahlt wurde, so ist der Mehrbetrag dem nichtamtlichen Sachverständigen kostenfrei nachzuzahlen. Bestimmt die Behörde eine niedrigere Gebühr oder übersteigt der dem nichtamtlichen Sachverständigen gezahlte Vorschuss die von ihr bestimmte Gebühr, so ist der nichtamtliche Sachverständige zur Rückzahlung des zu viel gezahlten Betrages zu verpflichten.

Gemäß § 75 Abs. 1 AVG sind die Kosten für die Tätigkeit der Behörden im Verwaltungsverfahren von Amts wegen zu tragen, sofern sich aus den §§ 76 bis 78 AVG nicht anderes ergibt.

Gemäß § 76 Abs. 1 AVG hat für Barauslagen, die der Behörde bei der Amtshandlung erwachsen, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind, jene Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat. Als Barauslagen gelten auch Gebühren, die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehen. Wurde jedoch die Amtshandlung durch das Verschulden eines anderen Beteiligten verursacht, so sind die Auslagen gemäß § 76 Abs. 2 AVG von diesem zu tragen. Wurde die Amtshandlung von Amts wegen angeordnet, so belasten die Auslagen den Beteiligten dann, wenn sie durch sein Verschulden herbeigeführt worden sind. Treffen die Voraussetzungen der vorangehenden Absätze auf mehrere Beteiligte zu, so sind die Auslagen gemäß § 76 Abs. 3 AVG auf die einzelnen Beteiligten angemessen zu verteilen.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei Prüfung der Frage, ob ein Verschulden im Sinn des § 76 Abs. 2 AVG vorliegt, vom Verschuldensbegriff des § 1294 ABGB auszugehen; ein Verschulden des Beteiligten ist also nur dann anzunehmen, wenn ihn zumindest der Vorwurf trifft, dass er es an der gehörigen Aufmerksamkeit oder dem gehörigen Fleiß habe fehlen lassen. Weiters setzt die Heranziehung eines Beteiligten nach § 76 Abs. 2 AVG voraus, dass ein kausaler Zusammenhang zwischen dem schuldhaften Verhalten des Beteiligten und der mit Kosten verbundenen Amtshandlung bestand und die einzelnen Verfahrenshandlungen, welche die Kosten verursacht haben, zur Feststellung des maßgebenden Sachverhalts erforderlich waren (VwGH 20.04.2016, Ra 2015/04/0050 mwN).

Für die gegenständliche Konstellation ist festzuhalten, dass die im vorliegenden Fall aufgeworfenen Fragen mangels einschlägigen behördlichen Fachwissens die Einholung eines Sachverständigengutachtens erforderten. Im vorliegenden Fall hat es die belangte Behörde trotz wesentlicher Mängel in den Stellungnahmen ihres Obergutachters, die im Übrigen auch der Erwachsenenvertreter der BF aufgezeigt hat, unterlassen, die erforderlichen weiteren Ermittlungsschritte durch Einholung eines Gutachtens, das den gesetzlichen Anfordrungen entspricht, zu setzen. Aufgrund der ergänzungsbedürftigen Ermittlungsergebnisse sah sich das erkennende Gericht veranlasst, ein weiteres medizinisches Sachverständigengutachten zur Klärung der Frage des Leistungskalküls der BF im Hinblick auf die Frage einzuholen, ob die BF zum Zeitpunkt der Vollendung ihres 18. Lebensjahres und auf Dauer erwerbsfähig ist oder nicht. Das Gutachten von Univ.Prof. Dr. XXXX vom 25.03.2024 wurde als schlüssig und nachvollziehbar beurteilt (siehe hiezu das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.03.2025 zur Zl. XXXX ). Aus den aufgezeigten Gründen sind der belangten Behörde die im gegenständlichen Fall verursachten Gebühren des nichtamtlichen Sachverständigen gemäß § 76 Abs. 2 AVG zur Zahlung aufzuerlegen. Die Vorgehensweise der belangten Behörde war kausal für die erforderliche Beiziehung des nichtamtlichen Sachverständigen.

3.2. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Der Gesetzeswortlaut ist klar und eindeutig. Dazu wird auf die Ausführungen in der rechtlichen Würdigung verwiesen.