Spruch
L517 2300575-1/10E
Beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Alexander NIEDERWIMMER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter*innen Dr. Silvia WEIGL, MAS und Dr. Klaus MAYR, LL.M., als Beisitzer über die Beschwerde des Arbeitgebers XXXX GmbH, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 27.09.2024, ABB-NR: XXXX , in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
A) Das Beschwerdeverfahren wird gem. § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF wegen Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang:
12.09.2024 – Antrag des Arbeitnehmers XXXX (in weiterer Folge als Beteiligter bzw. „B“ bezeichnet) auf Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot-Karte“ als Fachkraft im Mangelberuf bei der Bezirkshauptmannschaft XXXX und Zuweisung an das Arbeitsmarktservice XXXX (in weiterer Folge als „AMS“ bezeichnet) gem. § 20d Abs. 1 Z 2 AuslBG und Parteiengehör
17.09.2024 – Unterlagenübermittlung an das AMS
23.09.2024 – Regionalbeiratssitzung
27.09.2024 – negativer Bescheid: Abweisung gemäß § 12a iVm § 20d AuslBG
10.10.2024 – Beschwerde des Arbeitgebers XXXX (in weiterer Folge als beschwerdeführende Partei bzw. „bP“ bezeichnet)
11.10.2024 – Beschwerdevorlage an das Bundesverwaltungsgericht (in weiterer Folge als „BVwG“ bezeichnet)
28.10.2024 – schriftliche Eingabe der bP an das BVwG und Rückmeldung des BVwG
30.10.2024 – Unterlagenübermittlungsersuchen des BVwG an das AMS
12.11.2024 – Rückmeldung des AMS
28.11.2024 – Zurückziehung der Beschwerde
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.0. Sachverhalt:
Der B ist Staatsangehöriger der Republik XXXX . Er stellte am 12.09.2024 erstmals einen Antrag auf Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot-Karte“ als Fachkraft im Mangelberuf gem. § 41 Abs. 2 Z 1 NAG, welcher von der Bezirkshauptmannschaft XXXX an das AMS (als zuständige Behörde) gem. § 20d Abs. 1 Z 2 AuslBG mit folgenden Unterlagen weitergeleitet wurde:
- Arbeitszeugnis der Firma XXXX
- Kursabschlusszertifikat des XXXX Ministeriums für Nationale Ausbildung über einen im Zeitraum vom 02.05.2014 bis 03.05.2014 abgelegte Kurs, im Bereich Küchenhilfe (Lebensmittelzubereitung und Präsentation) /Hygieneschulung, vom 03.05.2014, samt beigelegter beglaubigter Übersetzung und Apostille
- Teilnahmeurkunde über die erfolgreiche Kursabsolvierung des XXXX Projekt „Koch-Berufsausbildung“ der Firma XXXX , vom 29.02.2008, samt beigelegter beglaubigter Übersetzung
- Ausbildungszeugnis der XXXX Universität ( XXXX ) über eine 120 stündige Deutsch A2 Erziehung, vom 14.10.2023, samt beigelegter beglaubigter Übersetzung und Apostille
- Ausbildungszeugnis der XXXX Universität ( XXXX ) über eine 120 stündige Gastronomieausbildung, vom 14.10.2023, samt beigelegter beglaubigter Übersetzung und Apostille
- Reisepassablichtung
- Arbeitgebererklärung der bP vom 11.09.2024
Der B gab im Antrag auf „Rot-Weiß-Rot-Karte“ unter anderem an, 41 Jahre alt und ledig zu sein. Er sei bisher aufgrund eines „Saisonvisums“ im Bundesgebiet aufhältig gewesen.
Mit am selben Tag übermittelten Parteiengehör brachte das AMS dem B die Rechtsgrundlage des § 12a AuslBG sowie die Punktevergabe nach den Zulassungskriterien für Fachkräfte in Mangelberufen gemäß Anlage B zur Kenntnis und führte aus, dass Grundlage für die Zulassung von Fachkräften in Mangelberufen u.a. eine abgeschlossene Berufsausbildung im Mangelberuf, die allgemeine Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs 1 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl I Nr 120, oder der Abschluss eines Studiums an einer tertiären Bildungseinrichtung mit dreijähriger Mindestdauer seien. Es seien dafür sämtliche Originaldokumente in Kopie in Vorlage zu bringen und Praxiszeiten nachzuweisen, welche nach dem Abschluss der Gesellenprüfung erlangt worden seien. Das vorgelegte Sprachzertifikat sei nicht von einem anerkannten Institut ausgestellt worden und hätten ihm aufgrund der Aktenlage nur 5 Punkte erteilt werden können. Dem B wurde Gelegenheit gegeben, bis zum 26.09.2024 schriftliche Einwendungen zu erheben bzw. Unterlagen innerhalb derselben Frist vorzulegen.
Am 17.09.2024 wurde dem AMS folgende weitere Unterlage vorgelegt:
- beglaubigte Übersetzung eines vom XXXX Unterrichtsministerium ausgestellten Gesellenbriefs, vom 25.06.2012, ohne Originaldokument und Apostille
Am 23.09.2024 wurde der Antrag auf Erteilung einer Rot-Weiß-Rot-Karte als Fachkraft im Mangelberuf im Regionalbeirat behandelt. Im Beiratsprotokoll ist dazu unter anderem ausgeführt, dass dem B aufgrund der seinerseits vorgelegten Ausbildungsnachweise eine Ausbildung angerechnet, im darüber hinaus aber lediglich Punkte für sein Alter erteilt werden könnten.
Am 27.09.2024 erließ das AMS einen abweisenden Bescheid und führte zusammengefasst aus, dass dem B lediglich für seine Ausbildung und Alter Punkte erteilt werden könnten. Nachdem lediglich 35 von 55 erforderlichen Punkten erreicht worden seien, hätte der Antrag abgewiesen werden müssen.
Am 10.10.2024 erhob die bP Beschwerde gegen den Bescheid des AMS. Darin wurde ausgeführt, dass es nicht verständlich sei, weshalb dem B für die Kategorie ausbildungsadäquate Berufserfahrung keine Punkte erteilt worden seien, wenn sich doch insbesondere aus dem Dienstzeugnis seines letzten Arbeitgebers ergeben würde, dass dieser 10 Jahre im einschlägigen Fachbereich tätig gewesen sei. Das erwähnte Dienstzeugnis wurde dem Schriftsatz angeschlossen.
Am 11.10.2024 erfolgte die Beschwerdevorlage an das BVwG, in welcher das AMS auf die Begründung im vorangegangenen Bescheid verwies und überdies angab, dass das vorgelegte Arbeitszeugnis nicht gewertet hätte werden dürfen, da daraus lediglich ersichtlich sei, dass der B eine Lehre zum Metzger absolviert habe und danach als „Chef de Partie Boucher“ gearbeitet habe. Der dabei ausgeübte Tätigkeitsbereich würde jedoch nicht dem Tätigkeitsbereich des beantragten Mangelberufes „Koch“ entsprechen.
Am 28.10.2024 langte beim BVwG eine Stellungnahme der bP ein, in welcher um rasche Erledigung ersucht wurde, da das Saisonvisum des B bald ablaufen würde. Am gleichen Tag meldete sich das BVwG bei der bP zurück.
Am 30.10.2024 versandt das BVwG ein Übermittlungsersuchen an das AMS. Am 12.11.2024 meldete sich das AMS zurück.
Mit am 28.11.2024 beim BVwG eingelangter Eingabe gab die bP bekannt, ihre Beschwerde zurückzuziehen.
1.1. Feststellungen:
Der B stellte am 12.09.2024 erstmals einen Antrag auf Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot-Karte“ als Fachkraft im Mangelberuf „Koch“.
Mit am 27.09.2024 ergangenen Bescheid wies das AMS den Antrag des B ab. Dagegen erhob die bP am 10.10.2024 Beschwerde. Am 11.10.2024 kam es zur Beschwerdevorlage an das BVwG.
Mit Eingabe vom 28.11.2024 zog die bP die Beschwerden gegen den Bescheid des AMS vom 27.09.2024 zurück.
2.0. Beweiswürdigung:
2.1. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang und unter Punkt II. 1.0. festgestellte Sachverhalt ergibt sich unstrittig aus dem vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde, dem Gerichtsakt und der Einsichtnahme in die amtlichen Datenbanken.
2.2.Aufgrund der vorliegenden Unterlagen ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess, der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf (Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305) führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: „Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (…)“ (vgl. dazu auch VwGH 18.06.2014, Ra 2014/01/0032).
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.
Der oben unter Punkt II. 1.0. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.
Für den am 12.09.2024 eingebrachten Antrag wurde das Formular „Antrag auf Erteilung einer Rot-Weiß-Rot-Karte“ gewählt und angekreuzt: „Fachkräfte in Mangelberufe“. Da auch die bP in ihrer Beschwerde nichts Gegenteiliges behauptete, konnte davon ausgegangen werden, dass ein Konsens darüber bestand, dass es sich bei dem eingebrachten Antrag um einen solchen auf Ausstellung einer „Rot-Weiß-Rot-Karte/Fachkraft Mangelberuf“ handelt.
Die Feststellungen über die erfolgte Beschwerdeabweisung, der daraufhin stattgefundenen Beschwerdeerhebung und der schlussendlichen Beschwerdevorlage an das BVwG ergeben sich aus den dazu im Verwaltungsakt einliegenden Schriftstücken.
Die Feststellung über die erfolgte Beschwerdezurückziehung ergibt sich aus der am 28.11.2024 beim BVwG eingebrachten Eingabe der bP. Dessen Wortlaut ist eindeutig abzuleiten, dass auf eine Weiterführung des Beschwerdeverfahrens verzichtet wurde (arg. „wir dürfen hiermit mitteilen, dass wir die Beschwerde zum gegenständlichen Bescheid zurückziehen.“).
3.0. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Entscheidungsrelevante Rechtsgrundlagen:
- Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz AVG, BGBl Nr. 51/1991 idgF
- Ausländerbeschäftigungsgesetz AuslBG, BGBl Nr. 218/1975 idgF
- Bundesverfassungsgesetz B-VG, BGBl Nr. 1/1930 idgF
- Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, BGBl I Nr. 10/2013 idgF
- Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz NAG, BGBl I Nr. 100/2005 idgF
- Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, BGBl I Nr. 33/2013 idgF
- Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, BGBl Nr. 10/1985 idgF
Nachfolgende Bestimmungen beziehen sich auf die im Pkt. 3.1. angeführten Rechtsgrundlagen in der jeweils geltenden Fassung.
3.2. Gemäß Art 130 Abs. 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden
1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit; …
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 20g AuslBG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht spätestens drei Monate nach deren Einlangen durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer, angehören.
In Anwendung des Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG iVm § 20g AuslBG wird die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes in der zugrundeliegenden Beschwerdeangelegenheit begründet und fällt die Entscheidung der gegenständlichen Rechtssache jenem Richtersenat zu, der unter Berücksichtigung der zitierten Bestimmungen in der Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes dafür vorgesehen ist. Der erkennende Senat ist daher in diesem Beschwerdeverfahren zuständig.
Gemäß § 20g Abs. 5 AuslBG gelten im Übrigen die Bestimmungen des VwGVG.
3.3. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl Nr 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl Nr 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl Nr 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
3.4. Gemäß § 21 AuslBG hat der Ausländer in allen Verfahren, in denen seine persönlichen Umstände maßgeblich für die Entscheidung sind, sowie in jenen Fällen, in denen keine Person im Sinne des § 2 Abs. 3 vorhanden ist, Parteistellung. In allen anderen Verfahren hat der Ausländer die Stellung eines Beteiligten.
Der B hat im Verfahren auf Zulassung zu einer Beschäftigung als Fachkraft im Mangelberuf daher Parteistellung.
Bezugnehmend auf die zitierten Bestimmungen waren die unter Pkt 3.1. im Generellen und die unter Pkt 3.2. ff im Speziellen angeführten Rechtsgrundlagen für dieses Verfahren in Anwendung zu bringen.
Zu A) Einstellung des Beschwerdeverfahrens:
3.5. Das Rechtsmittelverfahren ist (auch) in von Verwaltungsgerichten geführten Beschwerdeverfahren einzustellen, wenn das Rechtsmittel rechtswirksam zurückgezogen wurde. Diese Einstellung des Beschwerdeverfahrens hat in der Rechtsform des Beschlusses zu erfolgen (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).
Die bP hat mit Schriftsatz vom 28.11.2024 ausdrücklich und unmissverständlich erklärt, die Beschwerde zurückzuziehen. Diese Erklärung weist keine Hinweise auf das Vorliegen von Willensmängeln auf (vgl. VwGH 17.10.2013, 2011/21/0140; 17.04.2009, 2007/03/0040; 31.05.2006, 2006/10/0075; 11.07.2003, 2000/06/0173).
Die Zurückziehung der Beschwerde bewirkt, dass der Bescheid des AMS vom 27.09.2024 in Rechtskraft erwachsen und einer Sachentscheidung durch das BVwG die Grundlage entzogen ist, weshalb das Beschwerdeverfahren spruchgemäß einzustellen ist.
3.6. Die Einstellung kann ohne mündliche Verhandlung erfolgen, weil die Einstellung wegen Beschwerdezurückziehung als Fall der (wenn auch nachträglichen eintretenden) Unzulässigkeit der Sachentscheidung für Zwecke der Verhandlungspflicht dem Fall der Beschwerdezurückweisung (§ 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG) gleichzuhalten ist.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (VwGH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030).
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Diesbezüglich ist die vorliegende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Darüber hinaus stellten sich im gegenständlichen Fall in erster Linie Fragen der Tatsachenfeststellung und der Beweiswürdigung. Sonstige Hinweise, die auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage schließen lassen, liegen ebenfalls nicht vor.
Die grundsätzliche Bestimmung betreffend die Ausstellung der Rot-Weiß-Rot Karte – Zulassung als Fachkraft im Mangelberuf erfuhr keine substanzielle Änderung, weshalb auch in diesem Zusammenhang die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht gegeben waren.
Auf Grundlage der obigen Ausführungen war spruchgemäß zu entscheiden.