JudikaturBVwG

I425 2303941-1 – Bundesverwaltungsgericht Entscheidung

Entscheidung
Öffentliches Recht
17. Januar 2025

Spruch

I425 2303941-1/5EI425 2305412-1/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Dr. Philipp RAFFL als Vorsitzenden und den Richter Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M. sowie die fachkundige Laienrichterin Dr.in Heike MORODER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , whft. in XXXX , gegen die Bescheide des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) jeweils vom 10.10.2024, OB: XXXX , betreffend die Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass, sowie OB: XXXX , betreffend die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass, in nichtöffentlicher Sitzung:

A)

Die Beschwerde wird als verspätet zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Begründung:

I. Verfahrensgang:

Herr XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer) ist seit 02.03.2023 Inhaber eines Behindertenpasses mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 60 %.

Mit Bescheiden des Sozialministeriumservice (im Folgenden: belangte Behörde) jeweils vom 10.10.2024 wurde ein zuvor seitens des Beschwerdeführers gestellter Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass (OB: XXXX ) sowie sein Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" (OB: XXXX ) abgewiesen.

Am 03.12.2024 langte per E-Mail bei der belangten Behörde eine Beschwerde gegen diese beiden Bescheide ein.

Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 09.12.2024 zur Entscheidung vorgelegt.

Mit Schreiben vom 13.12.2024 hielt das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer die Verspätung der Beschwerde vor und räumte ihm eine zweiwöchige Frist zur Stellungnahme ein. Von dieser Möglichkeit zur Stellungnahme machte der Beschwerdeführer in der Folge keinen Gebrauch.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Antrag des Beschwerdeführers auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass sowie sein Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung", jeweils vom 08.04.2024, wurde mit Bescheiden der belangten Behörde, jeweils vom 10.10.2024, abgewiesen.

Die Bescheide vom 10.10.2024 wurden dem Beschwerdeführer am 16.10.2024 zugestellt. Auf die sechswöchige Rechtsmittelfrist wurde in der Rechtsmittelbelehrung beider Bescheide hingewiesen.

Am 03.12.2024 langte per E-Mail ein mit „14.12.2024“ datiertes und mit „Beschwerde/Einspruch bzw. Bitte um Berücksichtigung unten aufgeführten Sachverhalts“ betiteltes Schreiben des Beschwerdeführers bei der belangten Behörde ein, das inhaltlich auf die beiden abweisenden Bescheide vom 10.10.2024 Bezug nahm.

Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.12.2024 wurde dem Beschwerdeführer mit einem Verspätungsvorhalt mitgeteilt, dass nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes die Beschwerde verspätet bei der bescheiderlassenden Behörde eingebracht wurde und deshalb beabsichtigt werde, die Beschwerde als verspätet zurückzuweisen. Dem Beschwerdeführer wurde die Möglichkeit eingeräumt, hierzu binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. Von dieser Möglichkeit machte der Beschwerdeführer keinen Gebrauch.

2. Beweiswürdigung:

Die zwei Bescheide vom 10.10.2024 sowie deren zugrundeliegende Anträge des Beschwerdeführers liegen im Verwaltungsakt ein. Die Rechtsmittelbelehrung wurde den Bescheiden entnommen.

Die Zustellung der Bescheide vom 10.10.2024 an den Beschwerdeführer konnte aufgrund des im Verwaltungsakt einliegenden Vermerks der belangten Behörde, dass diese am 11.10.2024 versandt wurden, in Zusammenschau mit § 26 Abs. 2 Zustellgesetz (ZustG), gemäß welchem bei einer Zustellung ohne Zustellnachweis die Zustellung am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan als bewirkt gilt, festgestellt werden. Im Verwaltungsakt befinden sich keine Zustellnachweise. Unter Zugrundelegung des Versanddatums Freitag, 11.10.2024, gilt die Zustellung der Bescheide somit mit Mittwoch, 16.10.2024, als bewirkt. Auch führte der Beschwerdeführer selbst in der Beschwerde an, den Bescheid am 16.10.2024 postalisch erhalten zu haben.

Dass der Beschwerdeführer seine gegen die Bescheide vom 10.10.2024 gerichtete Beschwerde am 03.12.2024 bei der belangten Behörde einbrachte, ergibt sich aus dem im Verwaltungsakt einliegenden E-Mail des Beschwerdeführers.

Dass dem Beschwerdeführer vom erkennenden Gericht ein Verspätungsvorhalt, datiert mit 13.12.2024, übermittelt wurde und er von der ihm eingeräumten Möglichkeit einer Stellungnahme binnen zweiwöchiger Frist nicht Gebrauch machte, ergibt sich aus dem Inhalt des Gerichtsakts.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Zurückweisung der Beschwerde:

Gemäß § 46 Bundesbehindertengesetz (BBG) beträgt die Beschwerdefrist abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) sechs Wochen. Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde beginnt gemäß § 7 Abs. 4 Z 1 VwGVG, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung.

Gemäß der Zustellfiktion des § 26 Abs. 2 ZustG gilt die Zustellung am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan als bewirkt.

Für die Fristberechnung gelten gemäß § 17 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) die Bestimmungen der §§ 32 ff Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG). Nach § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.

Ausgehend von der Zustellfiktion mit Mittwoch, 16.10.2024, ist die sechswöchige Frist zur Einbringung der Beschwerde daher am Mittwoch, 27.11.2024, abgelaufen.

Die gegenständliche Beschwerde wurde vom Beschwerdeführer am Dienstag, 03.12.2024, via E-Mail bei der belangten Behörde, und sohin außerhalb der sechswöchigen Frist, eingebracht.

Vor der Zurückweisung einer Beschwerde als verspätet ist das Verwaltungsgericht gemäß § 17 VwGVG iVm § 45 Abs. 3 AVG verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine nach dem Akteninhalt offenkundige Verspätung seines Rechtsmittels vorzuhalten (vgl. VwGH 17.09.2024, Ra 2024/02/0153, mwN). Das Bundesverwaltungsgericht hat dem Beschwerdeführer diese Verspätung entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vorgehalten, wobei der Beschwerdeführer von der Möglichkeit einer Stellungnahme nicht gebraucht machte.

Die Beschwerde war daher spruchgemäß als verspätet zurückzuweisen.

4. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Für eine Zurückweisung sieht § 24 Abs. 1 Z 1 VwGVG ausdrücklich die Möglichkeit des Entfalls der mündlichen Verhandlung vor.

Im Hinblick auf obige Überlegungen sah der erkennende Senat daher unter Beachtung der Wahrung der Verfahrensökonomie und -effizienz von einer mündlichen Verhandlung ab, zumal auch eine weitere Klärung der Rechtssache hierdurch nicht zu erwarten war.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen.