JudikaturBVwG

G303 2290848-1 – Bundesverwaltungsgericht Entscheidung

Entscheidung
06. Februar 2025

Spruch

G303 2290848-1/7E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Simone KALBITZER als Vorsitzende sowie die Richterin Dr. Eva WENDLER und den fachkundigen Laienrichter Herbert REITER als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , gegen den mit Schreiben des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Steiermark, vom 25.03.2024, OB: XXXX , ausgestellten Behindertenpass mit Bescheidcharakter wegen dem ausgewiesenen Grad der Behinderung, beschlossen:

A) Das Beschwerdeverfahren wird gemäß § 28 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) wegen Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Begründung:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) brachte am 06.10.2023 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Steiermark, (im Folgenden: belangte Behörde), einen Antrag auf Neuausstellung des Behindertenpasses ein.

2. Mit Schreiben vom 25.03.2024 wurde ein unbefristeter Behindertenpass mit Bescheidcharakter ausgestellt. Der Grad der Behinderung wurde mit 50% eingetragen.

3. Wegen dem ausgewiesenen Grad der Behinderung erhob der BF mit E-Mail vom 27.03.2024 fristgerecht Beschwerde.

4. Mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 10.04.2024 wurde die verfahrensgegenständliche Beschwerde abgewiesen, da mit einem Grad der Behinderung von 50% keine Veränderung des bisherigen Grades der Behinderung eingetreten sei.

5. Mit E-Mail vom 15.04.2024 stellte der BF fristgerecht den Antrag, die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zu Entscheidung vorzulegen (Vorlageantrag).

6. Die gegenständliche Beschwerde, der Vorlageantrag und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 25.04.2024 von der belangten Behörde vorgelegt.

7. Mit Verfügung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.09.2024 wurde der BF zur einer medizinischen Begutachtung am 06.11.2024 bei der Amtssachverständigen Dr. XXXX geladen. Die medizinische Begutachtung wurde jedoch aus triftigen Gründen auf 19.11.2024 verlegt

8. Am 03.01.2025 erstattete die Amtssachverständige Dr. XXXX das beauftragte medizinische Sachverständigengutachten.

9. Das Ergebnis der medizinischen Beweisaufnahme wurde den Verfahrensparteien im Rahmen eines schriftlichen Parteiengehörs gemäß § 45 Abs. 3 AVG in Verbindung mit § 17 VwGVG seitens des erkennenden Gerichtes mit Schreiben vom 07.01.2025 zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern.

10. Mit am 14.01.2025 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangtem Schreiben zog der BF die gegenständliche Beschwerde zurück.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I. Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG (Bundesbehindertengesetz, BGBl. Nr. 283/1990 idgF) hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter gemäß § 45 Abs. 4 BBG mitzuwirken.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu Spruchteil A): Einstellung des Verfahrens wegen Zurückziehung der Beschwerde:

Gemäß § 28 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss.

Die Zurückziehung der Beschwerde ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (§ 7 Abs. 2 VwGVG, § 17 VwGVG iVm. § 13 Abs. 7 AVG).

Da der BF die mit E-Mail am 27.03.2024 eingebrachte Beschwerde gegen den angefochtenen, im Spruch genannten mit Schreiben der belangten Behörde vom 25.03.2024 ausgestellten Behindertenpass mit Bescheidcharakter mit Schreiben vom 14.01.2025 zurückgezogen hat und das Verfahren daher rechtskräftig entschieden ist, war das Beschwerdeverfahren mit Beschluss einzustellen.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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