IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R. in der Verwaltungsstrafsache gegen ***Bf1***, ***Bf1-Adr*** über die Beschwerde des Beschuldigten vom 17. November 2024 gegen die Vollstreckungsverfügung des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 6, BA 32, vom 11. November 2024, Zahl: MA67/Zahl1/2024, betreffend Zwangsvollstreckung wegen Nichtbezahlung der rechtskräftigen Strafe samt Mahngebühr auf Grund der Strafverfügung vom 23. September 2024, Zahl MA67/Zahl1/2024, zu Recht erkannt:
I. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit § 24 Abs. 1 Bundesfinanzgerichtsgesetz (BFGG) und § 5 Gesetz über das Wiener Abgabenorganisationsrecht (WAOR) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und die angefochtene Vollstreckungsverfügung des Magistrates der Stadt Wien bestätigt.
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II. Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Mit Strafverfügung des Magistrates der Stadt Wien vom 23. September 2024, Zahl: MA67/Zahl1/2024, wurde über die beschwerdeführende Partei ***Bf1*** wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 51/2005, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, Landesgesetzblatt für Wien Nr. 9/2006 in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 24/2012, eine Geldstrafe von € 20,00 und eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Stunden verhängt.
Am 11. November 2024 erließ der Magistrat der Stadt Wien als belangte Behörde, die beschwerdegegenständliche Vollstreckungsverfügung, Zahl: MA67/Zahl1/2024, da die mit der Strafverfügung des Magistrates der Stadt Wien vom 23. September 2024, Zahl: MA67/Zahl1/2024, verhängte rechtskräftige Strafe bis heute (Ergänzung: somit bis 11.11.2024) nicht bezahlt worden sei. Die offene Forderung inklusive Kostenbeitrag (Mahngebühr gemäß § 54b Abs. 1a VStG) betrage € 25,00. Da der Bescheid inklusive Kostenbeitrag (Mahngebühr) vollstreckbar sei, werde zur Einbringung des Gesamtbetrages gemäß § 3 und § 10 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 - VVG die Zwangsvollstreckung verfügt und die Fahrnisexekution im Sinne des § 27 Abgabenexekution (AbgEO) auf bewegliche körperliche Sachen der verpflichtenden Partei angeordnet.
In der Beschwerde vom 17. November 2024 wurde ausgeführt:
"ich kann nicht nachvollziehen, dass Sie offensichtlich jedes meiner Schreiben ignorieren und dass obwohl ich Ihrerseits jedes Mal eine Rückmeldung erhalte, dass mein Mail eingelangt ist und bearbeitet wird.
Diesbezüglich möchte ich festhalten, dass ich Ihnen, wie unten ersichtlich, am 10.11.2024 alle Überweisungsbestätigungen habe zukommen lassen und gleichzeitig auch die notwendigen Einsprüche und Beschwerden erbracht habe.
Überdies hatte ich Ihnen mitgeteilt, dass ich wieder länger nicht in Wien sein werde.
Ungeachtet dessen haben Sie zu den GZ Zahl2 und Zahl3 neuerlich Mahnungen und gegen GZ Zahl1 eine Vollstreckungsverfügung verfasst. Da ich mich nicht in Wien befinde, hat mir mein Sohn diese heute fernelektronisch weitergeleitet.
Ich weise diese hiermit zurück, da diese Schreiben meine unten angeführte Mail sowie die von mir getätigten Zahlungen unberücksichtigt haben lassen, obwohl die Verfassung derselben erst nach meinem Mail stattgefunden hat.
Die darin enthaltenen zusätzlichen Mahngebühren sehe ich meines Erachtens somit ebenfalls als obsolet an.
Bei allem gebührenden Respekt und in aller Form und Höflichkeit, möchte ich hiermit nochmals um Bestätigung, ob des Erhalts meiner Mail, sowie die Beantwortung meiner Fragen, als auch um Bestätigung der Einstellung etwaiger zusätzlicher Mahngebührvorschreibungen sowie Vollstreckungsverfügungen bitten (...zumal Ihr Zusatz: "Sollten Sie den Betrag in der Zwischenzeit bezahlt haben, betrachten Sie dieses Schreiben als gegenstandslos", wie durch Ihre jüngsten Schreiben untermauert, offensichtlich leider nicht zur Anwendung kommt)."
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Sachverhalt:
Die Strafverfügung (Titelbescheid) vom 23. September 2024, Zahl MA67/Zahl1/2024, wurde dem Beschwerdeführer nachweislich durch Hinterlegung (Beginn der Abholfrist 27. September 2024) am 7. Oktober 2024 zugestellt, in dem der Beschwerdeführer diese persönlich am 7. Oktober 2024 übernommen hat.
Mangels Erhebung eines Einspruches gegen diese Strafverfügung ist diese mit Ablauf der zweiwöchigen Rechtsmittelfrist (12. Oktober 2024) in Rechtskraft erwachsen.
Mit Schreiben vom 28. Oktober 2024 mahnte die belangte Behörde die rechtskräftige Geldstrafe iHv 20 Euro ein, verhängte einen pauschalierten Kostenbeitrag (Mahngebühr) iHv 5 Euro und setzte eine Nachfrist zur Zahlung von zwei Wochen.
Da der in der Strafverfügung vom 23. September 2024 festgesetzte Gesamtbetrag iHv 20 Euro zuzüglich 5 Euro Mahngebühr innerhalb der zweiwöchigen Nachfrist nicht getilgt wurde fertigte die belangte Behörde zusammen mit der Vollstreckungsverfügung vom 11. November 2024 einen Rückstandsausweis über die Mahngebühr aus.
Die angefochtene Vollstreckungsverfügung stimmt mit der Strafverfügung überein.
Beweiswürdigung:
Die obigen Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und sind von den Parteien nicht bestritten. Auch für das Bundesfinanzgericht haben sich - in Wahrnehmung seiner amtswegigen Ermittlungspflicht - keine Anhaltspunkte ergeben, an der Richtigkeit des festgestellten Sachverhaltes zu zweifeln. Vor diesem Hintergrund durfte das Bundesfinanzgericht die obigen Sachverhaltsfeststellungen in freier Beweiswürdigung als erwiesen annehmen.
Rechtliche Beurteilung:
§ 17 Zustellgesetz normiert:
"(1) Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.
(2) Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.
(3) Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.
(4) Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Abs. 2 genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde."
§ 3 VVG normiert:
"(1) Die Verpflichtung zu einer Geldleistung ist in der Weise zu vollstrecken, daß die Vollstreckungsbehörde durch das zuständige Gericht nach den für das gerichtliche Exekutionsverfahren geltenden Vorschriften die Eintreibung veranlaßt. In diesem Fall schreitet die Vollstreckungsbehörde namens des Berechtigten als betreibenden Gläubigers ein. Die Vollstreckungsbehörde kann die Eintreibung unter sinngemäßer Anwendung der Vorschriften über die Einbringung und Sicherung der öffentlichen Abgaben selbst vornehmen, wenn dies im Interesse der Raschheit und der Kostenersparnis gelegen ist.
(2) Der Vollstreckungstitel muss mit einer Bestätigung der Stelle, von der er ausgegangen ist, oder der Vollstreckungsbehörde versehen sein, dass er einem die Vollstreckbarkeit hemmenden Rechtszug nicht mehr unterliegt (Vollstreckbarkeitsbestätigung). Einwendungen gegen den Anspruch im Sinne des § 35 der Exekutionsordnung - EO, RGBl. Nr. 79/1896, sind bei der Stelle zu erheben, von der der Vollstreckungstitel ausgegangen ist."
§ 35 EO normiert:
"(1) Gegen den Anspruch, zu dessen Gunsten Exekution bewilligt wurde, können im Zuge des Exekutionsverfahrens nur insofern Einwendungen erhoben werden, als diese auf den Anspruch aufhebenden oder hemmenden Tatsachen beruhen, die erst nach Entstehung des diesem Verfahren zugrunde liegenden Exekutionstitels eingetreten sind. Falls jedoch dieser Exekutionstitel in einer gerichtlichen Entscheidung besteht, ist der Zeitpunkt maßgebend, bis zu welchem der Verpflichtete von den bezüglichen Tatsachen im vorausgegangenen gerichtlichen Verfahren wirksam Gebrauch machen konnte."
Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Vollstreckung ist, dass ein entsprechender zu vollstreckender Bescheid (Titelbescheid) vorliegt, welcher gegenüber der verpflichteten Partei wirksam geworden ist und dass die verpflichtete Partei ihrer Verpflichtung innerhalb der gesetzten Frist und bis zur Einleitung des Vollstreckungsverfahrens nicht nachgekommen ist (vgl. z.B. VwGH 28. April 1992, 92/07/0027). Der zu vollstreckende Bescheid muss darüber hinaus bereits in Rechtskraft erwachsen sein und die Vollstreckungsverfügung mit dem zu vollstreckenden Bescheid übereinstimmen (vgl. § 3 Abs. 2 VVG).
Unzulässig ist eine Vollstreckung daher nur dann, wenn kein entsprechender Titelbescheid vorliegt, ein solcher der verpflichteten Partei gegenüber nicht wirksam geworden ist oder der Verpflichtung innerhalb der festgesetzten Frist bzw. bis zur Einleitung des Vollstreckungsverfahrens bereits entsprochen wurde.
Nach dem im Verfahrensakt aufliegenden Zustellnachweis (AS 17) wurde die Strafverfügung vom 23. September 2024, Zahl: MA67/Zahl1/2024, bei der Post-Geschäftsstelle 1104 hinterlegt und ab dem 27. September 2024 zur Abholung bereitgehalten, nachdem am 26. September 2024 an der Abgabestelle der beschwerdeführenden Partei ein Zustellversuch unternommen und die Hinterlegungsanzeige in die Abgabeeinrichtung eingelegt worden war. Das behördliche Dokument wurde der beschwerdeführenden Partei am 7. Oktober 2024 ausgefolgt.
Somit geht das Bundesfinanzgericht in freier Beweiswürdigung nach § 45 Abs. 2 AVG von der rechtmäßigen Zustellung der verfahrensgegenständlichen Strafverfügung am 27. September 2024 (erster Tag der Hinterlegung) aus.
Ebenfalls an Hand der Aktenlage ist ersichtlich, dass die beschwerdegegenständliche Vollstreckungsverfügung mit der Strafverfügung vom 23. September 2024, Zahl: MA67/Zahl1/2024, übereinstimmt und der in der Strafverfügung festgesetzte Gesamtbetrag in Höhe von € 20,00 im Zeitpunkt der Erlassung der Vollstreckungsverfügung noch nicht getilgt war, das gilt auch für die auf Grund der am 28. Oktober 2024 ergangenen Mahnung als pauschalierter Kostenbeitrag zu entrichtende Mahngebühr von € 5,00.
Die beschwerdeführende Partei hat die Geldstrafe von € 20,00 zwar am 10. November 2024 überwiesen (AS 34). Der 10. November 2024 war aber ein Sonntag und daher kein Banktag, sodass die Bank die Überweisung am darauffolgenden Werktag, das war der 11. November 2024, durchgeführt hat. Da eine Onlineüberweisung einen Banktag dauern darf, ist davon auszugehen, dass der Strafbetrag erst am 12. November 2024 am Konto der belangten Behörde gutgeschrieben werden konnte.
Weil der beschwerdegegenständlichen Vollstreckungsverfügung eine rechtskräftige Strafverfügung als Titelbescheid zu Grunde liegt, vermochte die vorliegende Beschwerde keine Rechtswidrigkeit der beschwerdegegenständlichen Vollstreckungsverfügung aufzuzeigen und war daher abzuweisen.
§ 44 VwGVG normiert:
"(3) Das Verwaltungsgericht kann von einer Verhandlung absehen, wenn1. in der Beschwerde nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet wird […] und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat."
Es konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da eine solche nicht beantragt und in der Beschwerde nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet wurde.
Zur Unzulässigkeit der Revision
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Eine solche Rechtsfrage lag verfahrensgegenständlich nicht vor.
Wien, am 31. März 2025