RS0126208 – OGH Rechtssatz
Auch für das Abänderungsverfahren nach den §§ 72 ff AußStrG gilt hinsichtlich der für das Rechtsmittelverfahren maßgeblichen Streitwertgrenzen und Bewertungsvorschriften, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands im abzuändernden Verfahren mit dem Wert des Entscheidungsgegenstands im Abänderungsverfahren identisch ist. Es bedarf daher im Abänderungsverfahren keiner neuerlichen Bewertung durch das Rekursgericht. Eine dennoch vorgenommene Bewertung ist unbeachtlich.