JudikaturOGH

RS0007643 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
03. März 1977

Schmerzengeld kann, wenn eine Verlassenschaftabhandlung gemäß § 72 Abs 1 AußStrG nicht stattgefunden hat, vom Erwerber nur auf Grund einer Ermächtigung des Abhandlungsgerichtes nach § 72 Abs 2 AußStrG und nur namens der Verlassenschaft geltend gemacht werden.

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