RS0007643 – OGH Rechtssatz
Schmerzengeld kann, wenn eine Verlassenschaftabhandlung gemäß § 72 Abs 1 AußStrG nicht stattgefunden hat, vom Erwerber nur auf Grund einer Ermächtigung des Abhandlungsgerichtes nach § 72 Abs 2 AußStrG und nur namens der Verlassenschaft geltend gemacht werden.