5Ob109/16i – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden sowie den Hofrat Dr. Höllwerth, die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi als weitere Richter in der außerstreitigen Wohnrechtssache des Antragstellers Mag. A***** R*****, vertreten durch Mag. Wilfried Opetnik, Rechtsanwalt in Wien, gegen die Antragsgegnerin Stadt W*****, vertreten durch Mag. DI Markus Petrowsky, Rechtsanwalt in Wien, wegen §§ 72 ff AußStrG betreffend das Verfahren AZ 48 Msch 3/05g des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 28. Oktober 2015, GZ 40 R 156/15k 78, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 37 Abs 3 Z 16 MRG iVm § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 AußStrG).
Text
Begründung:
Der Antragsteller zeigt in seinem Revisionsrekurs keine Rechtsfrage auf, der iSd § 37 Abs 3 Z 16 MRG iVm § 62 Abs 1 AußStrG zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt.
Rechtliche Beurteilung
1. Der Antragsteller begründet die Zulässigkeit des Revisionsrekurses mit der Erheblichkeit der Rechtsfrage, in welchen Fällen im Außerstreitverfahren nach der im Lichte des Art 6 EMRK gemeinschaftskonform auszulegenden nationalen Bestimmung des § 18 AußStrG das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung als gerechtfertigt anzusehen ist.
2. Aus den Ausführungen im Revisionsrekurs geht nicht klar hervor, ob der Antragsteller (auch) das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung im Verfahren vor dem Erstgericht als Mangelhaftigkeit rügt. Jedenfalls kann dieser bereits vom Rekursgericht verneinte Mangel des außerstreitigen Verfahrens erster Instanz keinen Revisionsrekursgrund bilden (RIS-Justiz RS0050037).
3. Der Umstand, dass das Rekursgericht keine mündliche Rekursverhandlung durchgeführt hat, begründet keine Mangelhaftigkeit des Rekursverfahrens. Nach § 52 Abs 1 AußStrG hat das Rekursgericht eine mündliche Rekursverhandlung durchzuführen, wenn es eine solche für erforderlich hält. Nach der ständigen – mit dem Unionsrecht und mit der Rechtsprechung des EGMR im Einklang stehenden – Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs muss das Rekursgericht – auch unter dem Blickwinkel des Art 6 EMRK – selbst bei Vorliegen eines ausdrücklichen Antrags einer Partei auf Durchführung einer mündlichen Rekursverhandlung diese nicht zwingend vornehmen. Die Beurteilung der Notwendigkeit einer mündlichen Rekursverhandlung fällt allein in das pflichtgemäße Ermessen des Rekursgerichts (vgl RIS Justiz RS0120357). Ein Ermessensmissbrauch liegt nicht vor. Das Rekursgericht hat insbesondere keine vom Erstgericht unmittelbar aufgenommenen Beweise umgewürdigt, was unter gewissen Voraussetzungen (§ 52 Abs 2 AußStrG) eine mündliche Rekursverhandlung erfordert hätte.
4. Mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 37 Abs 3 Z 16 MRG iVm § 62 Abs 1 AußStrG ist der Revisionsrekurs somit unzulässig und zurückzuweisen.