JudikaturOGH

RS0007669 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
05. September 1956

Die Mietrechte gehen als Teil des Nachlasses auf die Erben über. Es stehen die Gläubiger des Erblassers, also auch dessen Vermieter, der hereditas iacens gegenüber, wenn der Bericht über die Todfallsaufnahme gemäß § 72 Abs 1 AußStrG erledigt wurde. Allerding ist in diesem Zusammenhang auf das Eintrittsrecht nach § 19 Abs 2 Z 11 MG Rücksicht zu nehmen.

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